BGH: Wegfall 'schweren' Diebstahls, Aufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 154/70
- Datum
- 18.06.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Neufassung des § 243 StGB regelt ausschließlich die Strafzumessung und begründet keinen neuen selbständigen Tatbestand; ein Hinweis auf einen „schweren Fall“ braucht deshalb nicht in der Urteilsformel zu erfolgen.
Zu Gunsten der Verurteilten wirkende Gesetzesänderungen sind im Revisionsverfahren zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).
Ändert sich die Mindeststrafe (z. B. durch § 244 Abs. 2 StGB) oder ist die Anwendbarkeit strafschärfender Vorschriften (z. B. § 17 StGB) unklar, kann die Aufhebung des Strafausspruchs und gegebenenfalls der zugehörigen Feststellungen erforderlich sein.
Feststellungen des Urteils müssen nicht aufgehoben werden, soweit sie von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind; sie können im neuen Verfahren verlesen werden und gelten dann als Grundlage für die erneute Entscheidung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 21. Juli 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 154/70
in der Strafsache gegen
1. die Serviererin Renate Elisabeth ███████, geborene █████, aus E[REDACTED], geboren am ██████ 1939 in ████, ██
2. den Elektriker Karl ██, geboren am ██ 1942 in ██, ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, ██
3. die Hausfrau Jutta Erika ██, geboren am ████████████████ in ████████████, aus ██
4. den Verkäufer Johannes ███████████████████, geboren am ████████████████ 1945 in ██, ███████████████████
wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 18. Juni 1970 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 21. Juli 1969 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass das Wort „schweren“ wegfällt, b) im Strafausspruch aufgehoben, bei dem Angeklagten ██████ auch mit den dazugehörigen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch lässt bei keinem der Angeklagten einen Rechtsfehler erkennen. Der § 243 StGB n. F. stellt jedoch im Gegensatz zur bisherigen Fassung dieser Vorschrift keine neuen selbständigen Tatbestände auf, sondern bestimmt lediglich, wann ein „schwerer Fall“ des Diebstahls (§ 242 StGB) angenommen werden kann. Es handelt sich um eine reine Strafzumessungsvorschrift. Dass ein schwerer Fall einer Straftat vorliegt, braucht daher in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht zu werden.
Die Aufhebung des Strafausspruchs bei den Angeklagten █████, ██ und █████████ ist erforderlich wegen der neuen Bestimmung des § 14 StGB, die auch im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen ist (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO). Ein Anlass, die Feststellungen zum Strafausspruch mit aufzuheben, besteht nicht. Sie werden bei diesen Angeklagten von der Gesetzesänderung nicht betroffen. Beim Angeklagten ██████ muss der Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben werden, weil die Mindeststrafe des § 244 Abs. 2 StGB sich geändert hat und weil der Senat auch dem Urteil nicht entnehmen kann, ob die Voraussetzungen des § 17 StGB vorliegen. Falls diese gegeben sein sollten, dürfen die Taten in der Urteilsformel nicht mehr als Diebstähle „im Rückfall“ bezeichnet werden (BGH 2 StR 47/70 vom 3. April 1970, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen).
In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Teil des Urteils zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen im neuen Urteil nicht wiederholt zu werden.
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