Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Körperverletzung nach §154 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 153/96
- Datum
- 25.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 154 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft beantragen, das Verfahren hinsichtlich einzelner Taten einzustellen; in diesem Fall trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Eine Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO kann geboten sein, wenn das erstinstanzliche Gericht für die betreffende Tat keine Einzelstrafe festgesetzt hat.
Bei der Revisionsüberprüfung ist zu prüfen, ob die Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt; bleiben solche Rechtsfehler aus, ist das Urteil insoweit zu bestätigen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens ist auf das zur Tatzeit geltende Recht abzustellen; auf nachträgliche Erhöhungen ist nicht zurückzugreifen.
Tateinheit schließt eine zusätzliche tateinheitliche Verurteilung nur aus, soweit die betreffende Tat bereits in der Verurteilung in die Tateinheit einbezogen ist; eine weitere gesonderte Verurteilung ist insoweit nicht zulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 16. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 153/96 vom 25. April 1996 in der Strafsache gegen ██, geboren am [REDACTED] 1955 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. April 1996 gemäß §§ 349 Abs. 2, 154 Abs. 2 StPO
Tenor
Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO soweit der Angeklagte wegen Körperverletzung (Fall II.4. der Urteilsgründe) verurteilt worden ist, eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 1995 im Schuldspruch dahin geändert, dass er wegen Freiheitsberaubung – davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und mit Körperverletzung, in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung – sowie wegen Bedrohung verurteilt ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die insoweit den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.4. der Urteilsgründe wegen Körperverletzung verurteilt worden ist, da das Landgericht für diese Tat keine Einzelstrafe festgesetzt hat; zudem sei bemerkt, dass das Landgericht fehlerhaft von dem durch das Verbrechensbekämpfungsgesetz vom 28. Oktober 1994 erhöhten statt von dem zur Tatzeit geltenden Strafrahmen des § 223 StGB ausgegangen ist.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine weitere tateinheitliche Verurteilung wegen Bedrohung kommt entgegen dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht in Betracht.
Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf Kuckein Solin-Stojanović