Revision: Strafausspruch wegen Wegfall des § 48 StGB aufgehoben, Schuldspruch bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 153/86
- Datum
- 22.05.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nachträgliche Gesetzesänderung ist vom Revisionsgericht gemäß § 354a StPO zu berücksichtigen, wenn sie für die Strafzumessung relevant ist.
Wenn das Tatgericht bei der Strafzumessung eine zwischenzeitlich weggefallene Strafschärfung (z. B. Rückfalltatbestand) berücksichtigt hat und nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Beachtung des jetzt maßgeblichen Strafrahmens geringere Strafen verhängt worden wären, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Schuldspruch kann bestehen bleiben, während zugleich der Strafausspruch wegen fehlerhafter oder veralteter Strafzumessungsgrundlagen aufgehoben wird.
Die Aufhebung einzelner Einzelstrafen führt zur Aufhebung der hierauf beruhenden Gesamtstrafe, weshalb bei Änderung der Einzelstrafen auch die Gesamtstrafenbildung neu zu prüfen ist.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 7. November 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Gerd-Erich S. aus ████, geboren am ██ ██ 1950 in ████, wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1986, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Goydke, Dr. Jahnke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt C——— in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. November 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in drei Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 – 2 StR 534/78, bei Holtz MDR 1979, 280) in Höhe von einem Jahr und neun Monaten des Landgerichts Koblenz vom 25. Oktober 1984 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Dagegen muss der Strafausspruch aufgehoben werden. Zwar hat das Landgericht gegen den von 1971 bis 1983 achtmal bestraften, zu insgesamt acht Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten, der durch die dem anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Straftaten einen Gesamtschaden in Höhe von ca. 12.000,-- DM verursacht hat, lediglich Einzelstrafen von zweimal sieben Monaten und einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt. Es hat aber bei der Strafzumessung berücksichtigt, „dass die Rückfallvoraussetzungen des § 48 StGB vorliegen“ (UA 7).
§ 48 StGB ist durch Art. 1 Nr. 1 des am 1. Mai 1986 in Kraft getretenen 23. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I, S. 393) aufgehoben worden. Diese Gesetzesänderung ist gemäß § 354a StPO vom Revisionsgericht zu berücksichtigen.
Obwohl das Landgericht durchaus maßvolle Einzelstrafen verhängt hat, vermag der Senat nicht auszuschließen, dass es bei der Beachtung des jetzt maßgeblichen Strafrahmens auf noch geringere Einzelstrafen erkannt hätte, zumal es in den beiden ersten Fällen nur eine um einen Monat über der Mindeststrafe des § 48 StGB liegende Strafe verhängt hat. Das muss zur Aufhebung aller Einzelstrafen und damit auch der Gesamtstrafe führen.
| Hirxthal | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Meyer | Jahnke |