Treffer
BGH Beschluss

Revision: Einstellung von Fall 28 nach §154 Abs.2 StPO und Teiländerung des Schuldspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 152/86
Datum
03.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof stellte auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren in Fall 28 gemäß §154 Abs.2 StPO ein und hob insoweit den Schuldspruch und die Einzelstrafe auf. Im Revisionsverfahren änderte der Senat den Schuldspruch insgesamt (20-facher Diebstahl, 2-facher versuchter Diebstahl); die übrige Revision wurde verworfen. Das Revisionsgericht sah keinen zu Lasten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler und hielt die Gesamtfreiheitsstrafe für unbeeinträchtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des gegen den Angeklagten in dem jeweiligen Fall ergangenen Schuldspruchs und zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafe.

2

§ 154 Abs. 4 StPO ist auf eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO nicht anwendbar.

3

Fehlerhafte Sachbehandlung im Sinne von § 154 Abs. 2 StPO sind im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zu beachten, da das Revisionsgericht mit eingestellten Fällen im Beschlusswege nicht befasst ist.

4

Sind Fälle bereits durch ein früheres Urteil rechtskräftig entschieden worden, ist im späteren Verfahren wegen Strafklageverbrauchs gemäß § 260 Abs. 3 StPO auf diese Fälle einzustellen.

5

Eine Änderung des Schuldspruchs und der Wegfall einer Einzelstrafe berühren den Gesamtstrafenausspruch nicht, wenn das Revisionsgericht ausschließen kann, dass die Vorinstanz bei geänderten Einzelergebnissen eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe festgesetzt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 17. Oktober 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 152/86 in der Strafsache gegen Karl-Heinz ██ ██ aus KO, geboren am ███ ██ 1953 in ████ wegen Diebstahls

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juni 1986 einstimmig

Tenor

I. Das Verfahren wird im Fall 28 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Oktober 1985 im Schuldspruch dahin geändert, dass er des Diebstahls in zwanzig Fällen und des versuchten Diebstahls in zwei Fällen schuldig ist.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

IV. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat stellt das Verfahren in Fall 28 der Urteilsgründe (Einbruch in die Gaststätte ██████ ██ in █████ ███) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei einer Summe von (nunmehr noch) 94 Monaten Freiheitsstrafe und Einbeziehung von Einzelstrafen in Höhe von insgesamt 57 Monaten Freiheitsstrafe eine noch niedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren festgesetzt hätte.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auf die Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 1986 wird Bezug genommen. Es ist lediglich folgendes ergänzend zu bemerken:

1. Der Senat hält § 154 Abs. 4 StPO auf eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO für unanwendbar (vgl. BGHSt 30, 165 m. w. Nachw.; Rieß in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 154 StPO Rdn. 33). Falls der 1. Strafsenat insoweit in seinem Urteil vom 7. Oktober 1982 – 1 StR 615/83 (NJW 1984, 2169) – der gegenteiligen Auffassung gewesen sein sollte, vermöchte ihm der erkennende Senat nicht zu folgen. An die dort möglicherweise vertretene Rechtsansicht ist der Senat nicht gebunden, weil die Entscheidung auf ihr nicht beruht (vgl. Salger in KK § 126 GVG Rdn. 2).

2. Zutreffend weist die Revision darauf hin, dass in den Fällen 68, 70, 73 und 74 der Anklage eine (vorläufige) Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht hätte erfolgen dürfen. Da der Angeklagte in allen diesen Fällen durch das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. September 1984 (Az. 9 Js 12721/83) verurteilt worden war, hätte das Landgericht diese Fälle im Urteil wegen Strafklageverbrauchs gemäß § 260 Abs. 3 StPO einstellen müssen.

3. Die fehlerhafte Sachbehandlung nach § 154 Abs. 2 StPO ist aber im Revisionsverfahren nicht zu beachten, da das Revisionsgericht wegen der erfolgten Einstellung des Verfahrens im Beschlusswege mit diesen Fällen nicht befasst ist (vgl. auch Meyer-Goßner JR 1985, 452, 453 f.). Ob in diesen Fällen eine Beschwer des Angeklagten (wegen der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 3 bzw. Abs. 4 StPO) zu bejahen wäre und deshalb eine Beschwerde gemäß § 204 StPO ausnahmsweise als zulässig angesehen werden könnte (vgl. BGHSt 10, 88, 93), hat der Senat nicht zu entscheiden.

HuirxthalLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichGoydke

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