Treffer
BGH Urteil

BGH: Bewährungsversagung bei § 183 StGB wegen fehlerhafter Prognose aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 318/86
Datum
07.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen mehrerer exhibitionistischer Handlungen. Der BGH bestätigte Schuldspruch und Strafhöhe, hob aber die Entscheidung zur Bewährung auf. Bei der Prüfung des § 183 Abs. 3 StGB durfte das Landgericht generalpräventive Erwägungen nicht heranziehen und legte zudem einen zu engen Begriff „absehbarer Zeit“ zugrunde. Außerdem fehlten Feststellungen, ob die Ablehnung einer Androcur-Behandlung als fehlende Therapiewilligkeit gewertet werden durfte; die Sache wurde insoweit zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 183 Abs. 3 StGB eröffnet bei exhibitionistischen Taten eine gegenüber § 56 Abs. 1 StGB erweiterte Möglichkeit der Strafaussetzung trotz ungünstiger Prognose, wenn eine länger dauernde Heilbehandlung Erfolg erwarten lässt.

2

Bei der Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB ist für generalpräventive Erwägungen kein Raum; die Vorschrift knüpft ausschließlich an spezialpräventive Gesichtspunkte und Resozialisierung an.

3

§ 183 Abs. 3 StGB befreit nur von den Anforderungen des § 56 Abs. 1 StGB; bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bleiben die weiteren Voraussetzungen der Strafaussetzung (insbesondere nach § 56 Abs. 2 und 3 StGB) unberührt.

4

Die Ablehnung einzelner Therapieformen rechtfertigt die Verneinung von Therapiewilligkeit nur, wenn die Behandlung zumutbar ist und weniger einschneidende Alternativen ausscheiden; hierzu bedarf es tragfähiger Feststellungen.

5

Eine zeitliche Begrenzung der „absehbaren Zeit“ im Sinne des § 183 Abs. 3 StGB auf einen starren Zeitraum lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und ist prognostisch am Einzelfall auszurichten.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 20. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 318/86 in der Strafsache gegen ██ aus █████ dort Hermann geboren am ███ 1951, wegen exhibitionistischer Handlungen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Laufhütte, Goydke, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████ aus ██ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen exhibitionistischer Handlungen in vier Fällen unter Einbeziehung von rechtskräftigen Strafen, die am 15. April 1985 wegen exhibitionistischer Handlungen in acht Fällen sowie wegen Beleidigung verhängt worden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten sowie wegen einer weiteren exhibitionistischen Handlung zu einer Freiheits-

strafe von zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

1. Sie ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und gegen die Höhe der vom Landgericht festgesetzten Strafen richtet.

a) Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.

aa) Die Jugendschutzkammer konnte ihre Zuständigkeit aus § 26 Abs. 1, 1. Alternative GVG herleiten. Mehrere Jugendliche waren von den dem Angeklagten zur Last gelegten sexuellen Belästigungen betroffen; sie sind damit „Verletzte“ im Sinne der genannten Vorschrift.

bb) Die Jugendschutzkammer hat das angefochtene Urteil, wie der Vermerk der Geschäftsstelle der Strafkammer und die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter dieser Kammer ergeben, in der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht. Das Urteil ist von den drei Berufsrichtern ordnungsgemäß unterschrieben worden. Dem steht nicht entgegen, dass sich handschriftliche Ergänzungen des im Übrigen maschinengeschriebenen Textes des Urteils unter den richterlichen Unterschriften befinden. Die Unterschriften decken diese vor Ablauf der Frist des § 275 StPO verfassten Erginzungen ab, wie sich eindeutig aus den im Text des Urteils angebrachten Verweisungshinweisen ergibt.

cc) Die Verteidigung macht zu Unrecht geltend, es liege ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung des Verfahrens führen müsse. Zwar hatte die Staatsanwaltschaft zunächsgemäß § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung der Straftaten, die Gegenstand der Verurteilung sind, abgesehen. Sie hat jedoch die Wiederaufnahme der Strafverfolgung angeordnet. Diese Anordnung durfte sie ohne Bindung an die Gründe des § 154 Abs. 2 und 4 StPO treffen. Denn diese Vorschriften beschränken die Strafverfolgung, was der Senat in seinem Beschluss vom 3. Juni 1986 – 4 StR 152/86 – bereits ausgesprochen hat (vgl. auch BGHSt 30, 165), nur für Fälle, in denen ein Gericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt hat. Bei dieser Sachlage hat die Strafkammer einen Hilfsbeweisantrag der Verteidigung, Beweis über die Gründe der Anordnung nach § 154 Abs. 1 StPO und der Umstände der Wiederaufnahme der Strafverfolgung zu erheben, ohne Rechtsfehler abgelehnt.

b) Die auf die Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben, soweit der Schuldspruch und die vom Landgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafen betroffen sind.

2. Die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung kann aber nicht bestehen bleiben.

a) Das Landgericht hat zu Recht die Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB erwogen. Die Vorschrift ist unmittelbar einschlagig für die vom Tatrichter ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Monaten. Die Vollstreckung einer solchen für eine exhibitionistische Handlung verhängten kurzen Freiheitsstrafe kann gemäß § 183 Abs. 3 StGB trotz ungünstiger Zukunftsprognose zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass der Täter erst nach längerer Heilbehandlung keine exhibitionistische Handlung mehr vornehmen wird. Diese – gegenüber § 56 StGB erweiterte Aussetzungsmöglichkeit gilt nicht ohne weiteres für die vom Landgericht ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Ihr liegen zwar auch in einem Fall als Beleidigung abgeurteilte – exhibitionistische Handlungen zugrunde. Der unmittelbaren Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB – in dem wegen Beleidigung abgeurteilten Fall in Verbindung mit § 183 Abs. 4 Nr. 1 StGB – steht aber entgegen, dass er nur von den Anforderungen des § 56 Abs. 1 StGB befreit. Die weiteren Voraussetzungen für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, bleiben deshalb unberührt (BGHSt 28, 357, 359).

b) Das Landgericht hat angenommen, schon die Voraussetzungen des § 183 Abs. 3 StGB lägen nicht vor. Seine Würdigung dazu hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Es ist der Auffassung, es sei in „absehbarer Zeit nicht damit zu rechnen, dass der Angeklagte geheilt“ werde. Er befinde sich seit 1978 in therapeutischer Behandlung; die Behandlung habe bisher „nur geringe Erfolge“ erzielt, er mache „es nicht mehr vor Kindern“. Trotz der „intensiven Behandlung“ sei es bisher nicht gelungen, ihn dazu zu bewegen, das Mittel „Androcur“ zu nehmen, obwohl ihm die Wirkungen dieses Medikaments, nämlich die Einschränkung des

Dranges, vor anderen zu onanieren, bekannt sei. Es könne nicht Sinn der Regelung des § 183 Abs. 3 StGB sein, „trotz fast sechsjähriger Therapie weitere Rückfälle zu dulden“. Deshalb müsse „auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten“ die Verbüßung der Freiheitsstrafe angeordnet werden.

aa) Zu Bedenken Anlass gibt zunächst, dass das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 183 Abs. 3 StGB auch aus Gründen der Generalprävention verneint hat. Die Generalprävention stellt nicht auf den Täter ab, sondern bezweckt eine Einwirkung auf potentielle andere Täter oder auf die Allgemeinheit. Sie will der Begehung von vergleichbaren Taten entgegenwirken, und zwar durch Abschreckung anderer, die geneigt sind, solche Straftaten zu begehen oder durch Erhaltung und Stärkung der Rechtstreue der Bevölkerung und ihres Vertrauens in die Bestands- und Durchsetzungskraft der Rechtsordnung (Hirsch in LK, 10. Aufl. vor § 46 StGB Rdn. 10). Die Berücksichtigung solcher generalpräventiver Umstände ist bei Strafzumessung nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn dabei der Bereich schuldangemessenen Strafens nicht überschritten wird (vgl. BGHSt 28, 318, 328; BGH bei Holtz MDR 1976, 812; BGH, Urteil vom 20. März 1986 – 4 StR 87/86). Bei der Strafaussetzung zur Bewährung hat der Gesetzgeber generalpräventive Zielsetzungen in § 56 Abs. 3 StGB mit dem Begriff „Verteidigung der Rechtsordnung“ (vgl. BGHSt 24, 40, 45; 24, 64, 66) anerkannt. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist auch bei exhibitionistischen Taten nicht von vornherein ausgeschlossen, da § 183 Abs. 3 StGB – wie dargelegt – nur von den Anforderungen des § 56 Abs. 1 StGB befreit und deshalb die weiteren Voraussetzungen für eine Strafaussetzung zur Bewahrung – deshalb auch die des § 56 Abs. 3 StGB – unberührt lässt (Horn in SK § 183 StGB Rdn. 13).

Der angefochtenen Entscheidung ist aber nicht die Auffassung des Tatrichters zu entnehmen, die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafen sei zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Er hat weder das Vorliegen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB noch des § 56 Abs. 3 StGB erwogen, sondern stützt seine Auffassung, die Freiheitsstrafen müssten vollstreckt werden, nur auf seine Annahme, § 183 Abs. 3 StGB sei nicht erfüllt. Bei der Anwendung dieser Vorschrift ist aber für die Berücksichtigung generalpräventiver Gesichtspunkte kein Raum. Sie stellt ausschließlich auf die Spezialprävention und die Resozialisierung des Täters ab. Zugeschnitten ist sie auf den Kreis exhibitionistischer Täter, deren Konflikte, die zu ihren Straftaten führen, häufig mit therapeutischer Behandlung besser bekämpft werden können als mit Strafvollzug (Horstkotte JZ 1974, 84, 89, 90), der in vielen Fällen die Gefahr der Vertiefung der Konflikte und nicht ihre Beseitigung mit sich bringt (BGHSt 28, 2457, 2759). Bei solchen Tatern nimmt der Gesetzgeber die Gefahr, dass sie nach Aussetzung einer gegen sie verhängten Freiheitsstrafe wieder rückfällig werden, dann in Kauf, wenn der Richter meint, dass eine nach der Verurteilung beginnende oder fortgesetzte Therapie erfolgreich sein und zu späterem straffreien Lebenswandel führen wird (Laufhütte in LK, 10. Aufl. § 183 StGB Rdn. 9 m. Nachw.).

bb) Wegen der Weigerung des Angeklagten, das Mittel „Androcur“ zu nehmen, stellt sie die Therapiewilligkeit des Angeklagten in Frage. Dabei geht sie rechtlich zutreffend davon aus, dass ein fehlender Wille des Täters zur Therapie der Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB entgegensteht, weil eine positive Prognose im Sinne der Vorschrift ohne Mitwirkung des Patienten bei der Heilbehandlung regelmäßig nicht gestellt werden kann. Den Erwägungen des Landgerichts ist aber entgegenzuhalten, dass der Angeklagte nach den Feststellungen durchaus therapiebereit ist. Er befindet sich seit 1978 mit Unterbrechungen in psychotherapeutischer Behandlung und ist bereit, die Behandlung fortzusetzen. Er lehnt es lediglich ab, mit „Androcur“ behandelt zu werden. Dies könnte ihm nur dann als Behandlungsverweigerung angelastet werden, wenn die zu erwartenden Folgen auf seinen Gesundheitszustand, insbesondere auf seine Psyche, hinzunehmen wären und alternative weniger einschneidende – Behandlungsmöglichkeiten ausscheiden. Ausführungen dazu hat die Strafkammer nicht gemacht.

cc) In erster Linie stützt das Landgericht die Ablehnung der Aussetzung der Freiheitsstrafen jedoch auf die Annahme, mit einem positiven Abschluss der Heilbehandlung sei in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Dabei zieht es zu engen Begriff der absehbaren Zeit allerdings von einem in Anlehnung an Dreher/Tröndle (StGB, 11. Aufl. § 183 Rdn. 11) auf zwei Jahre. Eine solche Zeitbegrenzung ist der gesetzlichen Regelung indes nicht zu entnehmen. In der in BGHSt 28, 357, 359 (in dem hier in Frage stehenden Punkt ausführlicher in NJW 1980, 648, 649) abgedruckten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten für möglich gehalten, obwohl der Angeklagte für eine Heilbehandlung noch „mindestens zwei Jahre Therapie“ benötigte. Darüber hinaus wird der Tatrichter bei seiner Würdigung in einem weiteren Punkt der gesetzlichen Regelung nicht gerecht. Er ist der Auffassung, dass nach „fast sechsjähriger Therapie weitere Rückfälle“ nicht mehr geduldet werden könnten. Dieser Erwägung ist entgegenzuhalten, dass die vor der Verurteilung bereits durchgeführte Heilbehandlung der Anwendung des § 183 Abs. 3 StGB dann nicht entgegensteht, wenn in der Zukunft ein Erfolg ihrer Fortsetzung zu erwarten ist. Eine bereits durchgeführte erfolglose Therapie kann allerdings ein Indiz dafür sein, dass mit ihrem Erfolg überhaupt nicht mehr oder jedenfalls nicht mehr in einem Zeitraum von etwa fünf Jahren bei dem 26-jährigen Angeklagten zu rechnen ist, für den die hier in Frage stehende Zukunftsprognose vernünftigerweise noch gestellt werden kann. Die bisherige Therapie war jedoch nach den Feststellungen nicht erfolglos, sondern hat dazu geführt, dass der Angeklagte „es nicht mehr vor Kindern“ „macht“. Damit, und mit der Möglichkeit, dass die Fortsetzung der Therapie weitere Fortschritte in Richtung auf ein künftiges straffreies Leben bringen könnte, hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.

Die Anordnung der Strafkammer, durch die es dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat, unter-

liegt deshalb der Aufhebung.

LaufhütteSalgerGoydke
HürxthalMeyer-Goßner
BGH: Bewährungsversagung bei § 183 StGB wegen fehlerhafter Prognose aufgehoben — Themis