Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Verurteilung wegen Betrugs in einem Fall aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 1/52
Datum
03.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht in zwei Fällen des Betrugs verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung in einem Fall sowie die Gesamtstrafe in diesem Umfang auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück; die übrigen Verurteilungen blieben bestehen. Beanstandet wurden unzureichende Feststellungen über die Vermögensminderung durch die Täuschung. Verfahrensrügen der Revision wurden als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) müssen Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung und ein Vermögensschaden festgestellt sein; das Urteil muss den ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschung und Vermögensminderung substantiiert darlegen.

2

Eine Unterlassungshandlung des Geschädigten (z. B. das Ausbleiben sofortiger gerichtlicher Geltendmachung) begründet nur dann eine Vermögensverfügung, wenn nachgewiesen ist, dass dadurch das Vermögen des Getäuschten tatsächlich gemindert wurde.

3

Der Tatrichter hat bei Anhaltspunkten zu ermitteln, ob der Täter von vornherein nicht zur Erfüllung verpflichtet war bzw. eine Vermögensbereicherung erstrebte und ob pfändbares Vermögen des Geschädigten vorhanden war; fehlen diesbezügliche Feststellungen, ist die Verurteilung insoweit nicht tragfähig.

4

Verfahrensrügen in der Revision sind nach § 344 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen an Substantiierung und Bezeichnung der behaupteten Verfahrensverletzung erfüllen; andernfalls sind sie unzulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 22. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gustav Cosa, ohne festen Wohnsitz, geboren am 19.13 in █, z. Zt. in anderer Sache in Untersuchungshaft,

wegen Betruges u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Mörchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Landrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt S, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Alter,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 22. Oktober 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in Falle ███ verurteilt worden ist; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der vielfach vorbestrafte Angeklagte, der als Schwerkriegsbeschädigter mit Schuhriemen, Seife und Rasierklingen handelt, schuldete dem Kaufmann L für gelieferte Waren noch 170 DM. Zugesagte Raten blieb er schuldig. Um seinen Gläubiger zu veranlassen, keine klagbaren Schritte gegen ihn zu ergreifen, schrieb er ihm der Wahrheit zuwider, er habe inzwischen eine Anstellung als Buchhalter mit einem Monatsgehalt von 200 DM erhalten und werde in Kürze die Restschuld begleichen. ██ wartete weiter, hat sein Geld aber nie bekommen.

In einem zweiten Falle erhielt der Angeklagte von den gleichfalls kriegsbeschädigten Händlern R ein Darlehen von 70 DM, weil er es in zwei Tagen zurückzuzahlen versprochen hatte, obwohl er von vornherein nicht willens war, es überhaupt zurückzuzahlen. R ist um den Betrag geschädigt.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges (§§ 263, 264 StGB) in zwei Fällen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.

Die allgemeine Sachrüge ist teilweise begründet; denn die Feststellungen vermögen die Verurteilung aus § 263 StGB im Falle ███ nicht zu tragen.

Täuschungshandlung des Schuldners, Irrtum und Vermögensverfügung des getäuschten Gläubigers sind zwar dargelegt; besonders konnte der Getäuschte – 3 –

es unterlassen, seine Forderung alsbald gerichtlich beizutreiben, eine Vermögensverfügung erblicken. Es ist jedoch bislang nicht ersichtlich, inwieweit diese Unterlassung den Wert des Vermögens bei S ██ vermindert hat; denn der Zusammenhang der Urteilsgründe legt die Annahme nahe, dass der vagabundierende Angeklagte von der Hand in den Mund lebte. Ob er pfändbares Vermögen besaß, aus dem sich R bei sofortiger Geltendmachung seiner Restkaufpreisforderung noch hätte befriedigen können, und inwieweit der Beschwerdeführer sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen bestrebt war, wird der Tatrichter erst zu ermitteln haben.

Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen, der den Angeklagten beschweren könnte.

EngelsGroßHille
MörchnerDr. Augustin

Zitiert von (1)