Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung von Gesamtstrafe und Maßregel (§ 69a StGB) – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 151/97
Datum
24.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidiert sein Urteil wegen Betäubungsmittelhandels und angeordneter Maßregel nach § 69a StGB. Der BGH verwirft die Verfahrensrüge als unzulässig und bestätigt Schuldspruch sowie Einzelstrafen. Er hebt jedoch den Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Maßregel auf, da die Einbeziehung früherer Strafen (§ 55 Abs.1 StGB) und die Würdigung der Fahreignung nicht hinreichend geprüft wurden; die Sache wird zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB hat das Gericht zu prüfen, ob frühere Strafen in die Gesamtstrafe einzubeziehen sind; unterbleibt diese Prüfung, ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

2

Die zwischenzeitliche vollständige Vollstreckung einer einzubeziehenden Strafe entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zur Prüfung der Einbeziehung in die Gesamtstrafenbildung.

3

Die Anordnung einer Maßregel nach § 69a StGB setzt eine umfassende Würdigung der Täterpersönlichkeit und der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen voraus; insoweit sind auch die zeitlichen Abstände der tatbezogenen Fahrzeugbenutzung zu berücksichtigen.

4

Erhebliche Rechtsfehler in der Gesamtstrafenbildung oder in der Begründung einer Maßregel rechtfertigen die Aufhebung der entsprechenden Aussprüche und die Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung, ohne dass hiervon notwendigerweise der Schuldspruch oder die Einzelstrafen berührt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 18. Dezember 1996

Rubrum

Bundesgerichtshof Beschluss 4 StR 151/97 vom 24. April 1997 in der Strafsache gegen Norbert Klaus *am █ in ██,** wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 1997 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 18. Dezember 1996, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Maßregel mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

3. Auch die Festsetzung der Einzelstrafen ist rechtsfehlerfrei. Dagegen kann der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil das Landgericht es entgegen § 55 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat, ob in die Gesamtstrafe die Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 9. Juni 1993 oder – falls diese Strafe bereits erledigt war – die Freiheitsstrafe aus dem Urteil desselben Gerichts vom 1. August 1995 einzubeziehen war. Eine etwa zwischenzeitlich eingetretene vollständige Vollstreckung der einzubeziehenden Strafe würde an der Notwendigkeit der Gesamtstrafenbildung nichts ändern (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1).

4. Die Anordnung der Maßregel nach § 69a StGB hat ebenfalls keinen Bestand. Zwar hat die Strafkammer erkannt, dass eine Maßregel nach § 69a StGB nicht nur bei Verkehrsverstößen im engeren Sinne, sondern auch bei sonstigen strafbaren Handlungen verhängt werden kann, sofern diese im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen worden sind und sich daraus die mangelnde Eignung ergibt (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3). Sie hat jedoch im Rahmen der Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit nicht erkennbar berücksichtigt, dass die unter Benutzung eines Kraftfahrzeugs begangenen Betäubungsmitteldelikte bereits mehr als vier Jahre zurückliegen. Die Frage der Fahreignung bedarf deshalb erneuter Prüfung.

Athing Kuckein Maatz Solin-Stojanović Exnermann

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