Treffer
BGH Beschluss

Revision: Beihilfe statt Mittäterschaft bei Begleitfahrt zu Haschischtransport

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 151/97
Datum
24.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte rief mit Revision die Verurteilung wegen Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge herbei. Zentrale Frage war, ob sie Mittäterin oder lediglich Beihilfe leistete. Der BGH änderte den Schuldspruch in Beihilfe, weil ihr Beitrag (Mitfahren zur Tarnung) untergeordnet war und keine Tatherrschaft bestand. Der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme von Mittäterschaft ist nach wertender Betrachtung erforderlich, dass der Beteiligte durch eigenes Interesse, Umfang der Beteiligung und Tatherrschaft oder zumindest den Willen zur Tatherrschaft entscheidenden Einfluss auf Durchführung und Ausgang der Tat ausübt.

2

Ein auf die Unterstützung durch Begleitung beschränkter Beitrag begründet regelmäßig keine Mittäterschaft; er kann jedoch Beihilfe darstellen, wenn das Dabeisein die Tat fördert (z. B. durch Erwecken des Anscheins einer Vergnügungs- oder Ferienreise bei Grenzkontrollen).

3

Die Änderung des Schuldspruchs im Revisionsverfahren ist nach § 265 StPO zulässig, wenn auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf anders und wirksamer verteidigt hätte.

4

Ändert die Rechtsgestaltung der Verurteilung den Strafausspruch wesentlich, hat der Revisionssenat den Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Gesamtstrafenbildung, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 18. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 151/97 vom 24. April 1997 in der Strafsache gegen █████████, geborene █████████ aus ██ ███████, ███ Klaudia, (geboren ███ 1959 in ███████) wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 24. April 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 18. Dezember 1996, soweit es sie betrifft, 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter „Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 24.5.1995 in dem Verfahren 6070 Js 4792/95 und unter gleichzeitiger Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 20.5.1996 in demselben Verfahren“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt.

Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen fuhr die Angeklagte im April 1992 mit ihrem damaligen Lebensgefährten, dem Mitangeklagten ██████████, in einem ausschließlich von diesem geführten Wohnmobil nach Marokko. Sie wusste, dass ████████ die Fahrt unternahm, um gegen Entgelt für den gesondert Verfolgten Su[REDACTED]sen mindestens 40 kg Haschisch nach Deutschland zu transportieren. Ihr war ferner bekannt, dass Su[REDACTED]sen auf der Teilnahme einer Frau an der Fahrt bestand, „weil dies unauffälliger sei“ (UA 7). Das Entgelt, das ████████ für den erfolgreich durchgeführten Rauschgifttransport von Su[REDACTED]sen erhielt, wurde von der Angeklagten und ihrem damaligen Lebensgefährten für die gemeinsame Lebensführung ausgegeben.

2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Annahme von Mittäterschaft bei der Einfuhr von und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht gerechtfertigt. Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Mittäter begeht, ist nach den gesamten Umständen, die von der Verurteilung umfasst sind, an hand wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte für die Beurteilung können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich vom Willen des Tatbeteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 25 Abs. 2 Mittäter 2, 11, 14).

Die Angeklagte war zwar an dem von ██████sen in Aussicht gestellten Entgelt interessiert, jedoch erschöpfte sich ihr Tatbeitrag im Mitfahren und bezweckte lediglich, ihren Lebensgefährten bei der Einfuhr des Haschischs nach Deutschland dadurch zu unterstützen, dass dieser bei den Grenzkontrollen weniger verdächtig erschien. Sie war weder in das Rauschgiftgeschäft als solches eingebunden noch hatte sie entscheidenden Einfluss auf Art und Durchführung des Transports; ihre Förderung der Tat beschränkte sich vielmehr auf eine untergeordnete Tätigkeit. Daher hat sie sich der Beihilfe schuldig gemacht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21; Handeltreiben 25); denn auch durch bloßes Dabeisein bei einer „Beschaffungsfahrt“ wird die Tat eines anderen im Sinne aktiven Tuns gefördert, wenn dadurch – wie hier – der Fahrt nach dem Willen der Beteiligten bei Grenzkontrollen der Anschein einer Vergnügungs- oder Ferienreise gegeben werden soll (BGHR StGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 15 m. w. N.; Unterlassen 5).

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich die Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Gesamtstrafenbildung zu prüfen haben, inwieweit auch die Strafe aus der Verurteilung durch das Amtsgericht Kaiserslautern vom 31. August 1995 einzubeziehen ist.

Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanović

Ernemann

Zitiert (1)

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