Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verfahrensmängeln

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Ferienstrafsenat
Aktenzeichen
4 StR 1/51
Datum
31.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief im Revisionsverfahren Verfahrensfehler und Mängel der Strafzumessung geltend. Der BGH prüfte u. a. die Nichtvereidigung einer Zeugin und die unzureichende Darlegung der Strafzumessungsgründe. Er sah eine mögliche Verletzung von § 61 Nr. 3 StPO und § 267 Abs. 3 StPO und hob den Strafausspruch auf; in allen übrigen Punkten wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung, einen vernommenen Zeugen unvereidigt zu lassen, setzt voraus, dass dessen Aussage für die Entscheidung als unwesentlich angesehen wird; wird sie dennoch zur Grundlage der Feststellungen gemacht, liegt ein Verfahrensverstoß vor.

2

Die erforderliche Begründung für die Nichtvereidigung nach § 64 StPO kann durch ausdrückliche Anführung der einschlägigen Vorschrift erfolgen, sofern daraus die Voraussetzungen erkennbar sind.

3

Der Tatrichter hat nach § 267 Abs. 3 StPO die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände konkret darzulegen; bloße allgemeine Hinweise auf Abwägungen genügen nicht.

4

Die Revision ist in der Regel nicht zur Überprüfung der freien Beweiswürdigung befugt, es sei denn, die Feststellungen sind widersprüchlich oder denkgesetzlich unmöglich.

5

Eine bereits beendete Versuchshandlung kann bei nachfolgenden, eigenständig gestalteten Taten nicht notwendigerweise in diesen aufgehen; hiervon hängt die Beurteilung selbständiger Tatbestände ab.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 25. Oktober 1950

Rubrum

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Lehrling Gerhard R., geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen versuchter Notzucht u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,

in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 25. Oktober 1950 im Strafausspruch samt den ihm insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

### Zur Verfahrensbeschwerde:

I.

1. Die Revision rügt Verletzung des § 267 Abs. 2 StPO und führt hierzu aus: Der Angeklagte habe in der Verhandlung vorgebracht, Frau L. habe sich auch bei früherem Verkehr zum Schein gewehrt; er habe deshalb ihren Widerstand am Tage der Tat ebenfalls nicht für ernstlich gehalten. Diese Behauptung hätte, so meint die Revision, „als unwidersprochen und glaubhaft in die Sachdarstellung aufgenommen werden müssen“.

Das Landgericht hat dieses Vorbringen ausdrücklich erörtert und für widerlegt gehalten. Damit hat es dem Gesetz entsprochen.

2. Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung beschlossen, einige der vernommenen Zeugen „gemäß § 61 Nr. 3 StPO“ unvereidigt zu lassen. Die Revision hält die bloße Anrufung dieser Vorschrift für keine ausreichende Begründung.

Dem ist nicht beizutreten. Die nach § 64 StPO erforderliche Begründung muss zwar zum Ausdruck bringen, dass die beiden in § 61 Nr. 3 genannten Voraussetzungen gegeben sind (BGHSt 1, 8). Dem geschieht aber Genüge durch Anführung der gesetzlichen Vorschrift (Beschluss vom 6. März 1951 – 2 StR 20/51).

3. Zu den Zeugen, „die das Landgericht unter Berufung auf § 61 Nr. 3 StPO nicht vereidigt hat“, gehört Frau L.. Eine der Voraussetzungen des § 61 Nr. 3 StPO ist es, dass das Gericht der Aussage des Zeugen keine wesentliche Bedeutung beimisst. Nach den Urteilsgründen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Aussage der Zeugin L. für die Entscheidung doch wesentlich war. Die Revision rügt dies mit Recht. Denn das Urteil sagt ausdrücklich, dass der festgestellte Sachverhalt unter anderem auf der Aussage der Zeugin L. beruhe.

Handelt es sich bei dieser Stelle des Urteils nur um die vielfach übliche formelhafte Aufzählung aller in der Hauptverhandlung benutzten Beweismittel, so könnte die Frage, ob die Aussage der Zeugin L. wesentlich war, unter Umständen verneint werden (vgl. BGH vom 9. Februar 1951 – 4 StR 5/51); das Gericht hat aber nur einen Teil der von ihm vernommenen Zeugen erwähnt.

Frau L. war zwar, wie das Urteil ergibt, bei der Tat nicht zugegen; der Angeklagte hat aber kurz zuvor in ihrer Wirtschaft gezecht, und es ist nach der Sachlage anzunehmen, dass sie über den Grad der Trunkenheit des Angeklagten aussagen konnte. Dies lassen auch ihre Aussagen im Vorverfahren (Bl. 12 d. A.) erkennen, die das Revisionsgericht, da es sich um die Prüfung einer Verfahrensrüge handelt, berücksichtigen darf.

Das Landgericht hat im Urteil festgestellt, dass der Angeklagte in seiner Zurechnungsfähigkeit trotz des vorausgegangenen Alkoholgenusses nicht erheblich beeinträchtigt war. Es liegt nahe, dass diese Feststellung zumindest auch auf der Aussage der Zeugin L. beruht; dass diese Aussage unwesentlich war, ist nicht ersichtlich (BGHSt 1, 4, 11). Sonach ist eine Verletzung des § 61 Nr. 3 StPO nicht auszuschließen.

Obgleich dieser Verfahrensverstoß den Schuldspruch nicht in Frage stellt – denn Anhaltspunkte dafür, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 51 Abs. 1 StGB gänzlich aufgehoben war, bestehen nicht –, zumal der Angeklagte im Vorverfahren selbst nur geltend gemacht hatte, er sei stark angeheitert gewesen, jedoch nicht in dem Maße, dass er nicht gewusst habe, was er tat –, kann die möglicherweise auf die Aussage der Zeugin L. zurückgehende Verneinung einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit den Strafausspruch beeinflusst haben (vgl. RGSt 69, 110, 112; 72, 259). Denn im Falle erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit kann der Richter die Strafe nach §§ 51 Abs. 2, 44 StGB mildern. Der Verfahrensverstoß muss daher zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

4. Gegen den Strafausspruch richtet sich eine weitere Rüge der Revision. Auch sie ist begründet. Die Strafzumessungsgründe genügen nicht der Vorschrift in § 267 Abs. 3 StPO, wonach die Umstände anzuführen sind, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind.

Das Urteil führt aus, dem Angeklagten seien, weil er jung und unbestraft sei und wenigstens den äußeren Ablauf der Straftaten im Wesentlichen zugegeben habe, mildernde Umstände zugebilligt worden. Dieser Ausspruch kann sich nur auf das Verbrechen der versuchten Notzucht beziehen, weil § 240 StGB, dem das Landgericht die Strafe für das weiter begangene Vergehen der Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung entnommen hat, mildernde Umstände nicht vorsieht.

Über die weiteren Gründe, aus denen das Landgericht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens für den Notzuchtsversuch – nach Zubilligung mildernder Umstände aus §§ 177, 44 StGB – die Strafen für die beiden Taten gefunden hat, sagt das Urteil nichts. Es erklärt nur, die Strafkammer sei zu den festgesetzten Strafen „unter Abwägung aller für und wider den Angeklagten sprechenden Umstände“ gelangt. § 267 Abs. 3 StPO verlangt aber, dass der Tatrichter im Einzelnen darlegt, aus welchen Erwägungen er innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die Strafe gewählt hat.

Da sich die Strafzumessungsgründe aus den Ausführungen des Urteils nicht erkennen lassen, muss mit der Möglichkeit gerechnet werden, dass sie rechtsirrig sind. Es lässt sich daher nicht ausschließen, dass das Urteil im Strafausspruch auf der Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO beruht.

### Zur Sachbeschwerde:

II.

1. Mit ihren Einwänden gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Eva K. bewegt sich die Revision ausschließlich auf dem Gebiet der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist. Dass die Urteilsgründe zu den angeblichen namenlosen Briefen der Zeugin K., die nach der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung erörtert wurden, nicht Stellung nehmen, ist keine Gesetzesverletzung.

Es besteht auch keine gesetzliche Vorschrift, nach der die Strafkammer verpflichtet gewesen wäre, zu den für und gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechenden Umständen im Einzelnen Stellung zu nehmen. Die Beweiswürdigung verstößt auch nicht, wie die Revision meint, gegen Denkgesetze. Davon könnte nur die Rede sein, wenn die Feststellungen der Strafkammer denkgesetzlich unmöglich wären. Das sind sie aber nicht.

2. Gegenüber der Verurteilung wegen versuchter Notzucht behauptet die Revision, wie erwähnt, der Angeklagte habe auf Grund früherer Erfahrungen mit Frau L. deren Widerstand nicht für ernsthaft gehalten; die Urteilsfeststellungen ließen das unentschieden. Dies ist unrichtig. Es ist vielmehr eindeutig festgestellt, dass der Angeklagte erkannt hat, Frau L. wehre sich ernstlich, und dass er entschlossen war, diesen Widerstand durch körperliche Gewalt zu überwinden und so zum Beischlaf mit Frau L. zu gelangen. Daraus ergibt sich zweifelsfrei der Vorsatz des Angeklagten, das Verbrechen der Notzucht zu verüben. Da er damit begonnen hat, diesen Vorsatz in die Tat umzusetzen, und ihn nur wegen des Widerstandes der Frau L. nicht zu Ende führen konnte, ist er mit Recht wegen versuchter Notzucht verurteilt worden.

3. Soweit der Angeklagte wegen eines weiteren selbständigen Vergehens der Nötigung und der Beleidigung verurteilt ist, ist das Urteil gleichfalls nicht zu beanstanden. Der zur Verurteilung wegen Beleidigung notwendige Strafantrag (§ 194 StGB) ist der Strafanzeige zu entnehmen, die Frau L. am 19. Juni 1950 bei der Kriminalpolizei in Springe zu Protokoll gegeben und unterschrieben hat (Bl. 1/2 d. A.). Der Strafantrag ist rechtzeitig gestellt.

Die Revision wendet sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung und Beleidigung insoweit, als diese beiden Straftaten nur die Fortsetzung des Notzuchtsversuchs darstellten und von diesem aufgezehrt würden. Dieser Angriff geht fehl. Denn der Notzuchtsversuch war abgeschlossen, als der Angeklagte erkannte, es gelinge ihm nicht, die geplante Tat zu Ende zu führen, und als er deshalb von ihr abließ. Wenn er dann seine geschlechtliche Erregung auf eine andere strafbare Weise zu befriedigen suchte, so ist dies, wie das Landgericht mit Recht angenommen hat, weder nach der äußeren noch nach der inneren Tatseite die Fortsetzung des Notzuchtsversuchs, sondern eine neue Straftat.

4. Auch im Übrigen lässt die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsirrtum erkennen.

Glanzmann Dr. Augustin Dr. Hörchner

Bundesrichter Dr. Ludwig ist beurlaubt und ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung verhindert.

Dr. Hörchner

Zitiert (1)

Zitiert von (1)