Anstiftung zum Meineid: §157 StGB nicht auf Anstifter anwendbar, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 150/59
- Datum
- 12.06.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 157 StGB gilt nur für den Täter des Meineids und ist nicht auf den Anstifter entsprechend anzuwenden.
Eine analoge Herabsetzung des Strafrahmens für den Anstifter unterhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststrafe ist unzulässig, weil sie den Gesetzeszweck des § 157 StGB und die Wahrheitsfindung im Strafverfahren gefährdet.
Die Strafkammer kann gemäß § 44 StGB Strafmilderung gewähren; die Gewährung nach § 44 schließt den Ausspruch von Nebenstrafen (z.B. Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte) nicht aus, soweit § 45 StGB diese Nebenstrafe nicht ausschließt.
Ein Strafgericht ist an ein freisprechendes Urteil in einem anderen Verfahren nicht gebunden; es hat eine eigene Überzeugungsbildung vorzunehmen und kann von den Feststellungen der Vorinstanz abweichen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 27. November 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Kurt H. aus ████████████, ████, geboren am ██ ██ in ██, wegen Verleitung zum Meineid,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Dr. Rotberg, Senatspräsident als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, als beisitzende Richter,
Vertreter der Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. November 1958 im Strafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war bis April 1955 Geschäftsführer der Firma Elektrogeräte-Vertrieb E. ███ in Münster. Dann trat er in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens, der Firma X. u. in █████████. Der Schachthauer Wilhelm ██████ war bis Dezember 1955 als Untervertreter für die Firma E. ████ tätig. Zu dieser Zeit suchte der Angeklagte den ██████ zugunsten der Firma X. u. abzuwerben, indem er ihm die Vermögensverhältnisse der Firma E. ungünstig darstellte, obwohl er wusste, dass sie wirtschaftlich gut fundiert war. Hierauf stützte die Inhaberin der Firma E. eine am 19. September 1956 erhobene Widerklage gegen eine vor dem Arbeitsgericht in Münster erhobene Klage des Angeklagten auf Arbeitsentgelt für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Firma E. Schon vorher, nämlich im August 1956, hatte der Kaufmann ████ den Angeklagten auf die Möglichkeit hingewiesen, dass Frau ███ ihn wegen der Abwerbung ██████ belangen werde. Auf Grund dieser Warnung sah der Angeklagte voraus, dass █████ von Frau ███ in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht als Zeuge benannt werden würde, und versuchte nun in zwei Unterredungen, auf ██████ künftige Aussage Einfluss zu nehmen. Am 26. August 1956 stellte er in einem Gespräch mit ihm in Abrede, zu ihm von einer angeblich hoffnungslosen Vermögenslage der Firma E. gesprochen zu haben, und fügte hinzu, es gehe für ihn, den Angeklagten, um 20- bis 30.000 DM, er werde █████ drei Zeugen gegenüberstellen, die seine, des Angeklagten, Darstellung bestätigten; es sei daher am besten, wenn ███████ im Falle seiner Vernehmung vor Gericht erkläre, er könne sich an Einzelheiten des Gesprächs im Dezember 1955 nicht erinnern. Nachdem das Arbeitsgericht im Termin vom 20. Oktober 1956 die Vernehmung ██████ beschlossen hatte, suchte der Angeklagte ihn auf dem Rückweg von diesem Termin erneut auf, behauptete, Frau ███ habe „schon einen Prozess verloren und sie werde auch den zweiten verlieren“, er habe ja entsprechende Zeugen. Anschließend riet er ██████, sich reiflich zu überlegen, was er sagen wolle, und fragte ihn, um ihn einzuschüchtern, ob er einen Wandergewerbeschein besitze, weil er gerichtskundig gehört habe, ██████ besitze keine Gewerbeerlaubnis. Bei beiden Unterredungen kannte und billigte der Angeklagte die Möglichkeit, dass ██████ die von ihm gewünschte unwahre Aussage beschwören müsse. ██████ hat sich aber nicht beeinflussen lassen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft rügen die Verletzung des sachlichen Rechts; die des Angeklagten beanstandet auch das Verfahren. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt; sie wird vom Generalbundesanwalt nur insoweit vertreten, als sie sich dagegen wendet, dass der Angeklagte entgegen der Vorschrift des § 161 Abs. 1 StGB von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verschont geblieben ist.
I. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Soweit sie mit der Verfahrensrüge die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geltend macht, weil die Strafkammer die Akten beider Rechtsstreitigkeiten in dem schon erwähnten Arbeitsrechtsstreit – 1 Ca 562/55 des Arbeitsgerichts Münster und 3 Sa 314/57 des Landesarbeitsgerichts Hamm – nicht beigezogen hat, fehlt es an der Behauptung bestimmter Tatsachen, zu deren Ermittlung der Tatrichter verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGHSt 2, 168).
Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht glaubt die Revision darin zu finden, dass die Strafkammer nicht das in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen unlauteren Wettbewerbs ergangene freisprechende Urteil des Amtsgerichts in Essen-Werden berücksichtigt habe. Diese Rüge enthält zwar die Angabe einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO, so dass gegen die Beachtlichkeit der Rüge keine Bedenken bestehen. Sie ist aber unbegründet. Denn die Strafkammer war nicht verpflichtet, sich „mit dem Urteil des Amtsgerichts in Essen-Werden auseinanderzusetzen“, durch das der Angeklagte, wie die Revision ausführt, „in der grundlegenden Frage, ob er den Zeugen █████ in unsittlicher Weise abgeworben hat, rechtskräftig freigesprochen worden ist“. Soweit diese Frage für den Vorwurf der Anstiftung zum Meineid von Bedeutung war, musste sie sich auch zu ihr eine eigene Überzeugung bilden und war nicht an die Feststellungen gebunden, die dem Freispruch des Amtsgerichts zugrunde lagen. Dieser eigenen Urteilsbildung diente ersichtlich die Vernehmung des Zeugen ████ in der jetzigen Hauptverhandlung, der nach der Sitzungsniederschrift „über die gleichen Fragen wie in dem Verfahren gegen den Angeklagten wegen unlauteren Wettbewerbs vor dem Amtsgericht Essen-Werden Cs 30/58 vernommen worden ist“.
Die Revision rügt ferner, dass die das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen ██████ wegen Meineids betreffenden Akten 2 Js 198/58 der Staatsanwaltschaft Dortmund nicht beigezogen worden sind. Nach ihrer Behauptung habe Frau ███ in jenem Verfahren als Zeugin ausgesagt, dass ██████ seit März 1955 als selbständiger Handelsvertreter und vorher als Untervertreter für sie gearbeitet habe; in dem Arbeitsgerichtsverfahren dagegen habe ██████ eidlich selbst bekundet, er sei ab 1. Dezember 1954 als selbständiger Handelsvertreter für Frau ███ tätig gewesen. Eine Ermittlung in dieser Hinsicht brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, nachdem die Verteidigung des Angeklagten, wie aus den Urteilsgründen (UA 11) und der Sitzungsniederschrift ersichtlich, bereits in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit ██████ mit anderen Behauptungen angegriffen hatte, die in der Revisionsschrift vorgebrachte Behauptung aber nicht aufgestellt und nicht beantragt hatte, die Akten der Staatsanwaltschaft heranzuziehen.
2. Die Ausführungen des Angeklagten zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet. Auch im Übrigen ergibt die Prüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten.
II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft muss das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben werden.
Die Strafkammer verkennt nicht, dass die Vorschrift des § 157 StGB nur auf den Meineidstäter selbst, nicht aber auch auf den Anstifter zum Meineid anwendbar ist (BGHSt 1, 22, 28; 3, 320); sie meint aber, es hätte eine Strafmilderung im gleichen Umfang Platz greifen müssen, „als lägen die Voraussetzungen des § 157 StGB vor“. Danach ist es möglich, dass die Strafkammer von einer allgemein bestehenden Verpflichtung des Tatrichters ausgegangen ist, in entsprechender Anwendung des § 157 StGB eine Strafmilderung zugunsten auch des Täters in Erwägung zu ziehen, der einen anderen zum Meineid angestiftet hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Damit würde sie von der Anwendbarkeit eines Strafrahmens ausgegangen sein, der unter die durch §§ 154 Abs. 2, 49a, 44 StGB vorgeschriebene Mindeststrafe von sechs Wochen Gefängnis hinabreichte. Die Berücksichtigung einer „Konfliktsituation“ der hier für den Angeklagten vorliegenden Art würde auf die Zubilligung eines Strafmilderungsgrundes für jeden Angeklagten hinauslaufen, der einen Belastungszeugen in einem gegen ihn schwebenden oder ihm drohenden Strafverfahren zu einer für ihn günstigen unwahren eidlichen Aussage anstiftet oder anzustiften versucht, obwohl er zu einem solchen Vorgehen nicht genötigt ist, während der Zeuge ohne sein Zutun vor Gericht geladen wird und dadurch in den Widerstreit zwischen Zeugnispflicht und Rücksicht auf sein eigenes Interesse gelangen kann, aus dem ihm der Ausweg der Aussageverweigerung manchmal schwerfällt. Das wäre mit dem Gesetzeszweck des § 157 StGB, wie er in BGHSt 1, 28 dargelegt wird, nicht vereinbar und würde das rechtsstaatliche Interesse der Allgemeinheit an der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren gefährden. Schon dieses rechtliche Bedenken führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Dagegen schließt entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft eine Strafmilderung nach § 44 StGB, von der die Strafkammer zulässigerweise Gebrauch gemacht hat, den Ausspruch der Bidesunfähigkeit aus, weil § 45 StGB diese Nebenstrafe nicht vorsieht (BGHSt 7, 156; 6, 373; 8, 268).
| Rotberg | Sauer | Flitner | |||
| Seibert | Lang-Hinrichsen |