Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Meineids und Anstiftung zum Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 100/59
Datum
19.08.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids und Anstiftung zum Meineid verurteilt; seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Essen wurde verworfen. Er hatte seinen Sohn zur falschen eidlichen Aussage bestimmt, um einen anderen Sohn zu schützen. Das Gericht würdigte Missbrauch väterlicher Autorität als Anstiftung und bildete eine Gesamtstrafe von neun Monaten; die Bewährung wurde aus Abschreckungsgründen abgelehnt. Ein formaler Fehler bei der Anwendung des §157 StGB war zwar gegeben, wirkte sich aber nicht nachteilig aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Anstiftung setzt voraus, dass eine Person durch Bestimmung oder Einwirkung veranlasst wird, eine Straftat zu begehen; auch der Missbrauch elterlicher Autorität kann eine solche Bestimmung darstellen.

2

Die bloße Einwilligung des Getäuschten, etwa um einen Dritten zu schützen, schließt die Feststellung einer Anstiftung nicht aus.

3

Wenn der Anstifter zugleich selbst die Tat begeht und den Anderen bestimmend beeinflusst hat, können Anstiftung und eigene Tat in Tateinheit stehen.

4

Die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung darf versagt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Vollstreckung und Abschreckung dem Angeklagteninteresse überwiegt; dies bedarf einer der Sachlage entsprechenden Würdigung.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 20. November 1958

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ den Fuhrunternehmer August ███ aus ████, geboren ████ ██ ███ in █████, wegen Meineids u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. August 1959, an der teilgenommen haben:

Baldus, Senatspräsident, Dr. Dotterweich, Bundesrichter, Krumme, Bundesrichter, Seibert, Bundesrichter, Flitner, Bundesrichter,

als Vorsitzender bzw. beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ ██ ████ bei der Verkündung,

Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten August ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 20. November 1958 wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten August ███ (Vater) wegen Meineids und Anstiftung zum Meineid (seines Sohnes Theodor) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von neun Monaten, seinen Sohn Theodor ███ wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Gegenüber August ███ (Vater) wurde die Strafaussetzung abgelehnt; gegenüber Theodor ███ (Sohn) wurde sie bewilligt.

Nur August ███ hat Revision eingelegt. Sein Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Das Landgericht hat im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte August ███ hat fünf Kinder, darunter die Söhne Theodor und Heinz. Beide sind im väterlichen Geschäft tätig. Eines Tages rief der Gast ██████████████ bei August ███ (Vater) an und bat ihn, seine stark angetrunkene Frau Maria ██ von der Gaststätte ███ abzuholen. August ███ schickte seinen Sohn Heinz. Dieser brachte Frau ██ in deren eigenen Wagen und fuhr davon. Kurz darauf verunglückte sie schwer. Später wurde August ███ zur Gaststätte ███ ████████ gerufen. Dort befanden sich bereits ███, ██████ (die Tochter der Frau ███) und ein Herr ███. Da Frau ███ ein Strafverfahren wegen Trunkenheit am Steuer drohte, beratschlagte man, wie ihr „zu helfen“ sei. Man vereinbarte, die Sache so darzustellen, als habe Frau ███ den Alkohol erst nach dem Unfall getrunken. Außerdem wurde angeregt, Heinz ███ aus dem Spiel zu lassen, weil man der Ansicht war, der erst 22-jährige Junge werde bei einer Vernehmung die Wahrheit sagen.

August ███ (Vater) kannte Frau ███ zwar nicht. Er war indes umso mehr geneigt, auf die gemachten Vorschläge einzugehen, weil man ihm gesagt hatte, sein Sohn Heinz sei nicht ganz unschuldig an dem Unfall. Er habe nämlich den Wagen der betrunkenen Frau ███ in Gang gebracht. Da August ███ deshalb auch ein Verfahren gegen seinen Sohn Heinz befürchtete, war er bereit, vor Gericht anzugeben, nicht Heinz, sondern der Sohn Theodor sei an dem betreffenden Abend zur Gaststätte gefahren. Anschließend weihte August ███ seinen Sohn Theodor in den Plan ein und überredete ihn, unter Ausnutzung seiner väterlichen Autorität, dazu, entsprechend bei Gericht auszusagen. August ███ war sich dabei bewusst, dass Theodor seine falsche Aussage möglicherweise beschwören müsse. Theodor willigte ein, um seinem Vater einen Gefallen zu tun und seinen Bruder Heinz nicht zu gefährden.

Dem gemeinsamen Plan entsprechend machten August ███ und sein Sohn Theodor in dem Strafverfahren gegen Frau ███ wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung, Unfallflucht u. a. vor dem Amtsgericht falsche Aussagen. Bereits in der damaligen Hauptverhandlung entstand der Verdacht, dass die Bekundungen unrichtig seien. Beide Zeugen wurden daher vor ihrer Vereidigung nochmals eindringlich auf die Bedeutung des Eides hingewiesen. Trotzdem beschworen beide die von ihnen gemachten falschen Aussagen.

a) Der Schuldspruch ist rechtlich einwandfrei. Dies hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat hinsichtlich des Meineids selbst anerkannt. Er wendet sich in dieser Hinsicht nur gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Anstiftung zum Meineid.

Die Ausführungen des Landgerichts haben jedoch recht. August ███ hat durch Missbrauch seiner väterlichen Autorität seinen Sohn Theodor dazu bestimmt, eidlich falsch auszusagen (§ 48 Abs. 1 StGB). Dass Theodor ███ einwilligte, um seinen Bruder Heinz nicht zu gefährden, steht nicht entgegen. Auch wenn die Einwirkung auf den Theodor bereits vor dessen Entschluss zum Meineid stattfand, liegt nach dem festgestellten Sachverhalt eine Anstiftung vor (vgl. BGHSt 8, 95; Schönke/Schröder, StGB, 9. Aufl., Anm. II 2 zu § 48).

Die Annahme der Strafkammer, dass die Tathandlungen des August ███ und seine Anstiftungshandlung in Tateinheit (§ 74 StGB) standen, ist rechtlich einwandfrei (vgl. RGSt 61, 201).

b) Der Tatrichter hat August ███ mildernde Umstände zugestanden. Das Landgericht weist aber andererseits darauf hin, dass sich Theodor in überaus leichtsinniger Weise habe von seinem Vater zu einer falschen Aussage hinreißen lassen, um die Bestrafung seines Bruders Heinz zu ermöglichen. Auch seien August ███ und Theodor vor der Vereidigung besonders eingehend belehrt worden. Dies zeuge von besonderer Leichtfertigkeit. Der Tatrichter führt weiter aus, dass August ███ sich trotz Anfechtung hartnäckig geweigert habe, die Wahrheit zu sagen. Dies müsse strafschärfend ins Gewicht fallen.

Nach alledem durfte die Strafe nicht allzu gering sein. Das Landgericht hielt daher bei August ███ für die Anstiftung wie auch für den von ihm geleisteten Meineid eine Einzelstrafe von je sechs Monaten Gefängnis für angemessen. Hierin zeigt sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.

Der Tatrichter hat ihm zwar auch die Rechtswohlthat des § 157 StGB zukommen lassen und hat ihm daher weder die bürgerlichen Ehrenrechte noch die Eidesfähigkeit aberkannt (§ 161 Abs. 1 StGB). Dies war rechtlich nicht zutreffend, weil § 157 StGB dem Anstifter nicht zukommt (BGHSt 8, 5; BGH, Urteil vom 12. Juni 1959 – 4 StR 150/59 – bei Dallinger, MDR 1959, 744; BGH, Urteil vom 12. März 1959 – 4 StR 30/58 – bei Pfeiffer/Maul, StA Essen). Durch diesen Rechtsfehler wird der Angeklagte jedoch nicht beschwert.

Für die Bildung der Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis sind den Tatrichter ersichtlich die von ihm angeführten Strafmilderungs- und Strafschärfungsgründe leitend gewesen. Warum hier gerade neun Monate als Gesamtstrafe angemessen erschienen, brauchte das Landgericht nach der Sachlage nicht besonders darzulegen (BGHSt 8, 210, 211). Der Verteidiger hat insoweit keine Angriffe erhoben.

c) Zur Ablehnung der Strafaussetzung hat das Landgericht begründet:

„Die erkannten Strafen konnten dem Angeklagten August ███ nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe zur Abschreckung dies erfordert (§ 23 Abs. 3 Ziff. 1 StGB).“

Diese recht knapp gehaltene Begründung ist nicht zu beanstanden. Es wäre zwar nicht zulässig, bei Straftaten bestimmter Art und ohne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalls die Strafaussetzung grundsätzlich abzulehnen (BGHSt 6, 300). Das Landgericht hat sich indes nicht von solchen Erwägungen leiten lassen. Denn es hat die Strafaussetzung bei Theodor ███ richtig auch bei einem Meineid bewilligt, wie die Strafkammer jedoch erörtert hat. Das hat sie auch bei August ███ nicht getan. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat ersichtlich alle Umstände des Falles geprüft und dabei den Belangen der Allgemeinheit den Vorrang vor denen des Angeklagten eingeräumt (vgl. BGHSt 6, 202; 11, 394, 396).

IV.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

BaldusDr. DotterweichFlitner
KrummeSeibert

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