Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen fehlerhafter Heranziehung eines Hilfsschöffen (§49 GVG)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 149/75
Datum
29.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt; seine Revision rügte Verfahrensfehler. Der BGH hob das Urteil auf, weil ein Hilfsschöffe nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge nach § 49 GVG herangezogen worden war. Die irreguläre Besetzung macht das Verfahren nach § 338 Nr. 1 StPO angreifbar. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verhinderung eines Schöffen ist der Hilfsschöffe heranzuziehen, der in der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste auf den zuletzt an seiner Stelle berufenen Hilfsschöffen folgt (§ 49 GVG).

2

Von der in § 49 GVG vorgeschriebenen strikten Reihenfolge der Heranziehung darf nur insoweit abgewichen werden, wie § 49 Abs. 2 GVG dies ausdrücklich gestattet; darüber hinaus besteht kein Ermessen.

3

Die Missachtung der gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge bei der Heranziehung der Hilfsschöffen führt dazu, dass das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt ist.

4

Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 1 StPO und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

5

Die Regelung des § 49 GVG dient dazu, Ermessensentscheidungen und Willkür bei der Heranziehung von Schöffen auszuschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 25. November 1974

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Autovermieter Karl-Heinz H. aus [REDACTED], geboren am ██ █████ wegen fortgesetzten Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Bärtzler, Mayr, Hürxthal, Dr. Knoblich als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Freiherr von ███████████ als Verteidiger,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 25. November 1974 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.

Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.

Es kann offen bleiben, ob die Revision zu Recht rügt, dass der Vorsitzende Richter ████████████ die Selbstablehnung gemäß § 30 StPO durch Gerichtsbeschluss für begründet erklärt und die Entbindung des Schöffen H. [REDACTED] von der Teilnahme an der Sitzung sowie die Einberufung des Hilfsschöffen ███████ verfügt hat.

Auf jeden Fall greift die weitere Verfahrensrüge durch, mit der die Mitwirkung des Hilfsschöffen Jürgens beanstandet wird.

Dieser Hilfsschöffe hatte anstelle eines verhinderten Hauptschöffen an einer vorangegangenen Strafkammersitzung teilnehmen sollen, hatte jedoch, weil er sich im Urlaub befand, übergangen werden müssen. Statt seiner war zu der Sitzung die in der Liste der Hilfsschöffen auf ihn folgende Frau ████ herangezogen worden. Bis zu dem Sitzungstage, an dem die vorliegende Sache verhandelt wurde, war kein weiterer Hilfsschöffe benötigt worden. Als wegen der Verhinderung des oben genannten Schöffen H. [REDACTED] an diesem Sitzungstage erneut die Mitwirkung eines Hilfsschöffen erforderlich wurde, verfügte der Vorsitzende die Heranziehung des Hilfsschöffen ████████, weil dieser damals wegen seiner Verhinderung übergangen worden war. Diese Verfügung war fehlerhaft.

Wenn ein Schöffe verhindert ist, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist nach § 49 GVG für ihn derjenige Hilfsschöffe heranzuziehen, der in der Reihenfolge der Liste auf den Hilfsschöffen folgt, der zuletzt anstelle eines verhinderten Hauptschöffen zu einer Verhandlung einberufen worden war (RGSt 62, 424, 425; BGHSt 9, 203, 207; 12, 243, 244). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall des § 49 Abs. 2 GVG, nicht statthaft. Denn nur die strikte Einhaltung der in der Hilfsschöffenliste festgelegten Reihenfolge wird der Vorschrift des § 49 GVG gerecht, die Ermessensentscheidungen und Willkür bei der Heranziehung der Schöffen ausschließen will (RG aaO; BGHSt 9, 203, 208 mit weiteren Nachweisen). Anstelle des verhinderten Hauptschöffen hätte also nicht der Hilfsschöffe Jürgens herangezogen werden dürfen. Es hätte vielmehr der Hilfsschöffe einberufen werden müssen, der in der Reihenfolge der Liste auf die zuletzt Herangezogene Frau ████ folgt.

Das Gericht war demnach nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das nötigt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 1 StPO). Die weiteren Rügen bedürfen deshalb keiner Erörterung. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Revision zur Sachbeschwerde keinen Erfolg haben könnten.

Schmidt Richter am BGH

Bärtzler Mayr ist erkrankt und kann daher nicht unterschreiben

SchmidtKnoblich
Hürxthal

Zitiert von (1)