Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Aufhebung von Körperverletzungsverurteilungen wegen Sachverständigenmangels

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 148/65
Datum
08.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Körperverletzungen und Fahrens ohne Führerschein verurteilt. Der BGH hob die Verurteilungen wegen Körperverletzung auf, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige die Fähigkeit des Angeklagten, "vernünftig zu denken", nicht klären konnte und ein weiterer Gutachter erforderlich gewesen wäre. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wenn ein Sachverständiger erklärt, er könne nicht klären, ob der Beschuldigte noch vernünftig denken konnte, muss das Gericht zur Klärung der Zurechnungsfähigkeit einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen; die Fähigkeit zu vernünftigem Denken ist Voraussetzung für die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB.

2

Widersprüche oder Unklarheiten in der Sachverständigenfeststellung und der rechtlichen Würdigung der Zurechnungsfähigkeit müssen durch weitere Feststellungen beseitigt werden; unterbleibt dies, ist zugunsten des Angeklagten von der günstigsten Möglichkeit auszugehen.

3

Gezieltes oder zweckgerichtetes Handeln schließt eine krankhafte oder affektbedingte Zurechnungsstörung nicht aus; auch bei zielgerichtetem Verhalten kann verminderte oder ausgeschlossene Zurechnungsfähigkeit vorliegen.

4

Ein Verfahrensfehler in der Gutachterbehandlung, der die rechtliche Bewertung der Zurechnungsfähigkeit beeinflusst, führt zur Aufhebung der betroffenen Verurteilungen und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Entscheidung.

5

Zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Straftaten besteht grundsätzlich kein Fortsetzungszusammenhang; ein minderschweres Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG kann nicht zu einer rechtlichen Tateinheit mit vorsätzlichen Körperverletzungsdelikten zusammengefasst werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hanau, 21. Dezember 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Bergmann Günter aus █████, geboren am ███ 1935 in █, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Oktober 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hanau vom 21. Dezember 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil ███ in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau verurteilt ist. Damit fällt auch die Gesamtstrafe weg.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, der keine Fahrerlaubnis besitzt, fuhr in der Nacht zum 17. April 1964 mit einem Personenkraftwagen von Essen nach Hanau, um seine Ehefrau, die ihn mit der kleinen Tochter Marion verlassen hatte und mit dem griechischen Gastarbeiter ███████ zusammenlebte, zur Rückkehr zu bewegen. Die Frau erbat sich nach mehreren Aussprachen am Abend des 17. April 1964 eine Bedenkzeit von einer Woche und verließ mit ███████ und dem Kind den Wagen. Als ██ danach den Arm um ihre Schultern legte, verlor der Angeklagte jegliche Selbstbeherrschung. Er gab Gas, fuhr auf die auf dem linken Bürgersteig gehenden drei Personen zu und streifte und verletzte ███ mit dem Fahrzeug. Unmittelbar danach stieß er mit dem ihm entgegenkommenden Personenkraftwagen der Frau █████████████ zusammen und verletzte auch diese und ihre Tochter.

Dann entnahm er einer Werkzeugkiste einen Hammer, stieg aus, lief auf seine Frau zu und versetzte ihr mit dem Stiel einen Schlag auf den Hinterkopf, wodurch sie eine stark blutende Wunde erlitt.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die nur die Verurteilung wegen Fahrens ohne Führerschein nicht angreift, beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die auf Verletzung des § 244 Abs. 4 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch.

Nach den Urteilsfeststellungen ist nicht auszuschließen, dass sich der Angeklagte von dem Augenblick an, als er die vertraute Geste des Zeugen ███ bemerkte, die ihn jeder Selbstbeherrschung beraubte, bis zum Zusammenstoß mit dem Personenkraftwagen der Frau █████████████ an seine Handlungen nicht mehr erinnern kann. Er handelte in einem übermäßigen seelischen Erregungszustand, im Affekt, kurzschlüssig (UA S. 8, 9, 11, 12).

Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Meusert war nicht zu klären, „ob der Angeklagte in seiner Situation noch vernünftig denken konnte“. Der Verteidiger hat deshalb hilfsweise die Anhörung eines anderen Sachverständigen darüber beantragt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB vorlagen, mindestens nicht auszuschließen seien. Diesen Antrag hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen mit der Begründung abgelehnt, durch das Gutachten des Dr. Meusert sei bereits erwiesen, dass dem Angeklagten entgegen seiner Behauptung der § 51 Abs. 1 StGB nicht zuzubilligen sei. Weiter führt es aus, die Handlungen des Angeklagten seien gezielt gewesen und hätten zweckgerichtete Tendenzen gehabt, er habe seine Ehefrau und ██ ███████████ schädigen wollen; seine Fähigkeit, entsprechend seiner Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns zu handeln, sei daher durch den Affekt nicht völlig ausgeschlossen, sondern lediglich erheblich vermindert (§ 51 Abs. 2 StGB) gewesen. Ein Tötungsvorsatz sei ihm jedoch nicht nachzuweisen, weil nicht auszuschließen sei, dass er überhaupt nicht mehr darüber nachgedacht hat, ob er die Menschen, auf die er losfuhr, töten wolle oder zumindestens töten könne.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Schwurgericht keinen weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand des Angeklagten zur Tatzeit vernommen hat.

Die Sachkunde von Dr. Meusert ist zwar nicht deshalb zweifelhaft, weil er Facharzt für Psychiatrie und kein Fachpsychologe ist (BGH NJW 1959, 2315). Bedenken ergeben sich auch nicht daher, weil er zugleich als Zeuge über das ihm bei der Exploration vom Angeklagten geschilderte Tatgeschehen ausgesagt hat (BGHSt 18, 107, 108). Die Zuziehung eines anderen Sachverständigen erwies sich jedoch als unausweichlich, weil Dr. Meusert selbst sich dahin geäußert hatte, dass er nicht zu klären vermöge, ob der Angeklagte in seiner Situation noch vernünftig denken konnte. Die Fähigkeit zu vernünftigem Denken ist aber Voraussetzung für die Fähigkeit, das Unerlaubte einer Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 StGB). In der Annahme nur erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) trotz mangelnder Fähigkeit zu vernünftigem Denken liegt daher ein Widerspruch, der darauf schließen lässt, dass weder der Sachverständige noch das Gericht von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen über den Begriff der Zurechnungsfähigkeit ausgegangen ist (vgl. BGHSt 7, 238). Dem steht die Feststellung eines „gezielten“ Handelns des Angeklagten mit „zweckgerichteten Tendenzen“ nicht entgegen. Selbst ein Geisteskranker kann gezielt und zweckgerichtet handeln, und zwar aus natürlichem Vorsatz, der keine, wenn auch nur beschränkte, Zurechnungsfähigkeit voraussetzt. Das Schwurgericht hatte deshalb versuchen müssen, die Unklarheiten und Widersprüche durch Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu beseitigen; andernfalls musste es von der für den Angeklagten günstigsten Möglichkeit ausgehen (BGHSt 8, 173, 124). Dass die Zurechnungsfähigkeit unter besonderen Umständen auch bei hochgradigem Affekt, also in Fällen ausgeschlossen sein kann, in denen es sich wie hier nicht um eine Bewusstseinsstörung auf krankhafter Grundlage im klinischen Sinne handelt, ist in der Rechtsprechung anerkannt (BGHSt 11, 20; BGH NJW 1959, 2315, 2316 unter II mit Nachweisen).

Dieser Verfahrensfehler hat auch zu einem sachlichrechtlichen Mangel des Urteils geführt, weil das Landgericht sich die Darlegungen des Sachverständigen zu eigen gemacht und dadurch die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft begründet hat (BGHSt 8, 113, 118). Beides nötigt zur Aufhebung sämtlicher Verurteilungen wegen Körperverletzungen, zum Teil in Tateinheit mit Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG; denn es lässt sich nicht ausschließen, dass der Angeklagte auch seine Ehefrau im Zustand affektbedingter Bewusstseinsstörung i. S. des § 51 Abs. 1 StGB misshandelt hat. Dafür könnte sprechen, dass er auch noch nach dieser Tat auf Frau ██ ████ den Eindruck eines völlig geistesabwesenden Menschen gemacht hat.

Mit der Aufhebung dieser Verurteilungen fällt auch die Gesamtstrafe weg.

Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

Die Straftaten der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil ███ und der fahrlässigen Körperverletzung können durch das minderschwere Vergehen gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG, das in der zur Tatzeit gültigen Fassung nur Geldstrafe oder Gefängnis bis zu zwei Monaten androhte, nicht zu einer rechtlichen (Tat-)Einheit zusammengefasst werden (BGHSt 3, 165, 166; 18, 66, 69 unter 3a). Fortsetzungszusammenhang zwischen einer vorsätzlichen und einer fahrlässigen Straftat scheidet aus (BGH JR 1952, 445).

Die bei der Findung des Strafrahmens verwerteten Gesichtspunkte können bei der Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafrahmens nochmals berücksichtigt werden (BGHSt 16, 351, 354). Sollte das Schwurgericht wiederum zu der Feststellung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) gelangen, ist es nicht gehindert, diesen Umstand sowohl für die Zubilligung mildernder Umstände nach § 228 StGB heranzuziehen, als auch bei der Strafzumessung innerhalb dieser Bestimmung nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs (§ 44 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) strafmildernd zu werten (BGHSt 16, 360 = NJW 1962, 498; RGSt 68, 294, 295). Das Urteil muss erkennen lassen, dass die Möglichkeit einer solchen Strafmilderung erwogen worden ist (RG JW 1935, 3379, 3380).

§ 354 Abs. 2 StPO n. F. steht der Zurückverweisung an das Schwurgericht beim Landgericht Hanau nicht entgegen (BGH 2 StR 210/65 vom 7. Juli 1965).

FlitnerKrummeMayr
WillmsHürxthal

Zitiert (1)