Revision gegen Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 14/74
- Datum
- 11.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der regelmäßig bestellte Vorsitzende vorübergehend verhindert und betrifft die Verhinderung nicht fremde Spruchkörper, kann der vertretende Vorsitzende die Verhinderung feststellen; eine besondere Formpflicht oder Feststellung durch den Landgerichtspräsidenten ist nicht erforderlich (§ 21g GVG).
Die Verlesung eines in fremden Strafakten befindlichen Schriftstücks zum Vorhalt ist nicht per se unzulässig, wenn es nur dazu dient, den Angeklagten an eine frühere Vernehmung zu erinnern und nicht als Urkundenbeweis verwendet wird.
Bestreitet der Angeklagte nicht, an einer früheren Vernehmung teilgenommen und eine dortige Erklärung unterschrieben zu haben, kann das Gericht daraus schließen, dass dem Angeklagten die Strafbarkeit seines Verhaltens zu diesem Zeitpunkt bekannt war.
Bei der Strafzumessung führt das Fehlen eingetretener Verletzungen bei Beteiligten nicht automatisch zur Annahme eines minder schweren Falls; maßgeblich sind die Tatumstände und die konkrete Gefährdung durch das Verhalten.
Rubrum
Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil 4 StR 14/74 in der Strafsache gegen den Kellner Alfred Eugen H. ██ aus ███, geboren am █████ in ███, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u. a.
Gründe
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Meyer, die Richter am Bundesgerichtshof Mayr, Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Buddenberg als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwältin █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ████████ ████ als Verteidiger, Justizobersekretär ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Mai 1973 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fortgesetztem Fahren von Kraftfahrzeugen trotz beschlagnahmten Führerscheins gemäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 in Verb. mit § 315 Abs. 3 Nr. 2, § 113 Abs. 1, §§ 47, 73 StGB, § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer Verurteilung vom 27. Oktober 1972 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Außerdem wurde ihm unter Einziehung seines Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von fünf Jahren ausgesprochen.
Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
1. Der Beschwerdeführer rügt zu Unrecht eine Verletzung von § 338 Nr. 1 StPO in Verb. mit § 21f Abs. 2 GVG (§ 66 Abs. 1 GVG a.F.). Den Vorsitz in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat zwar nicht der ordentliche Vorsitzende der erkennenden 3. Strafkammer des Landgerichts München I, Vorsitzender Richter Dr. G., geführt, sondern dessen regelmäßiger Vertreter, Richter am Landgericht F.C.
Dr. ███████ leitete, wie sich aus seiner dienstlichen Äußerung vom 31. Januar 1974 (Bl. 282 d. A.) ergibt, in der Zeit zwischen dem 28. Februar und dem 18. Juni 1973 die Hauptverhandlung in einem umfangreichen Verfahren vor derselben Strafkammer und war deshalb nicht in der Lage, sich auf die vorliegende Sache vorzubereiten.
Ob diese vorübergehende Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden offenkundig war und deshalb keiner besonderen Feststellung bedurfte (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1965 – 1 StR 416/65 –, Schäfer in Löwe-Rosenberg, 22. Aufl., III, 1974, Anm. II 4 pb zu § 21f GVG), kann offenbleiben. Solange sich die Verhinderung nicht auf fremde Spruchkörper auswirkte, brauchte sie nicht durch den Landgerichtspräsidenten festgestellt zu werden, vielmehr konnte der Vorsitzende diese Feststellung gemäß § 21g GVG selbst treffen (BGH NJW 1968, 512); eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben (BGHSt 21, 174, 179; vgl. auch BGH NJW 1974, 870).
2. Auch ein Verstoß gegen §§ 249, 250, 254 StPO liegt nicht vor. Unter Hinweis auf Bl. 19 und Bl. 21 des angefochtenen Urteils meint die Revision, das Landgericht habe, anstatt den Polizeibeamten ███████ ███ zu vernehmen, unzulässigerweise Feststellungen aus den beigezogenen Strafakten 3 Cs 864/72 des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck getroffen. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Zwar ist Bl. 5 der erwähnten Strafakten verlesen worden (vgl. Sitzungsniederschrift Bl. 154 d. A.). Dabei handelt es sich um eine vorgedruckte, vom Angeklagten unterschriebene Erklärung über die am 12. März 1972 bei Beginn der ersten polizeilichen Vernehmung in jener Sache erteilte „Rechtsbelehrung für Beschuldigte (gem. §§ 136 Abs. 1 und 163a Abs. 4 StPO)“. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erklärung zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden durfte; dies ist hier nämlich nicht geschehen. Denn vor der Verlesung dieser Urkunde wurde, wie das Protokoll ausweist, dem Angeklagten aus den genannten Akten der Strafbefehl vom 25.10.1972 vorgehalten und weiterhin aus Bl. 1/5/6 dieser Akten festgestellt, dass der Angeklagte in dieser Sache am 12.3.1972 angehört wurde. Danach wurde die Erklärung nur zum Zweck des Vorhalts verlesen.
Allerdings durften dann Grundlage der vom Landgericht zu treffenden Feststellungen nur die Erklärungen sein, die der Angeklagte auf den Vorhalt hin abgegeben hat. Dieser aber hat ersichtlich nicht bestritten, am 12. März 1972 wegen des Vorfalls vom 9. Februar 1972 von der Polizei angehört worden zu sein und die Erklärung Bl. 5 der erwähnten Akten des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck unterschrieben zu haben.
Daraus konnte die Strafkammer den Schluss ziehen, dem Angeklagten sei ab 12. März 1972 das Strafbare seines Tuns bekannt gewesen. Dieser Schluss war auch dann möglich, wenn ihm damals § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG zur Last gelegt wurde und nicht gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Denn er wusste nunmehr jedenfalls, dass er sich strafbar machte, wenn er als Führer eines Kraftfahrzeugs am Verkehr teilnahm.
3. Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
4. Auch im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Dies gilt insbesondere auch vom Strafaussprach. Die Tatsache, „dass den vier Polizisten nichts passiert ist“, musste durchaus nicht zur Annahme eines minderschweren Falles führen, sondern war Voraussetzung dafür, dass nicht noch weitere Strafvorschriften zur Anwendung kamen.
| Spiegel | Meyer | Hürxthal | |||
| Mayr | Buddenberg |