Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Metallhehlerei bei Altmetallankauf

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 14/52
Datum
08.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte leitete eine Schrottannahmestelle und erwarb morgens größere Mengen Blei und Kupfer von zwei jungen Männern. Das Landgericht verurteilte sie wegen fahrlässiger Hehlerei; die Revision rügte u. a. eine Verkennung des Fahrlässigkeitsbegriffs. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass bei auffälliger Menge, der Berufsstellung des Anbieters und ungewöhnlicher Angebotszeit Prüf- und Nachvergewisserungspflichten bestehen; Eintragungen im Geschäftsbuch und bloße Befragungen entlasten nicht, eine Prüfung kann aber an geeignete Angestellte delegiert werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer eine Schrottannahmestelle selbständig leitet, ist für von ihm getätigte Ankaufentscheidungen strafrechtlich verantwortlich und kann sich nicht allein auf die Angaben des Verkäufers verlassen.

2

Beim Ankauf von Altmetall begründen auffällige Umstände – insbesondere erhebliche Menge, Beruf und Stellung des Anbieters sowie ungewöhnliche Angebotszeit – konkrete Prüfpflichten und Verdachtsmomente, die eine Besichtigung und Kontrolle äußerer Merkmale verlangen.

3

Die bloße Frage des Käufers nach der Rechtmäßigkeit des Angebots und eine bejahende Auskunft des Verkäufers gewähren keine hinreichende Gewähr für die rechtmäßige Herkunft des Metalls.

4

Die Pflicht zur sachkundigen Prüfung kann auf einen fachkundigen und zuverlässigen Angestellten übertragen werden; fehlt eine geeignete Übertragung oder ist der Angestellte ungeeignet, trifft den Inhaber das Verschulden weiterhin.

5

Ein Eintrag im Geschäftsbuch enthebt den Erwerber nicht von der Pflicht zur gebotenen Prüfung, da solche Eintragungen die tatsächliche Herkunftsklärung nicht ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 8. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Angeklagte Paula B. geb. W. aus ███████████, geboren am ███████████ 1904 in ███████████, wegen fahrlässiger Hehlerei von unedlem Metall

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hirchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. November 1951 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

In der Nacht vom 29. zum 30. Juni 1951 stahlen zwei Mitangeklagte, der 23-jährige, berufslose ███████ und der 20-jährige Bauarbeiter ████, 22,5 kg Blei, das sie vom Dach eines Neubaus abrissen, sowie einen 10 kg schweren Kupferkessel aus einem Baubüro. Sie schafften dieses Metall anschließend morgens zwischen 7 und 8 Uhr zu der von der Beschwerdeführerin selbständig geleiteten Schrottannahmestelle der Firma W. Schrott- und Metallgroßhandel in ███████████ und verhandelten dort mit dem Bergmann ████████, der bei der Angeklagten zeitweise aushalf. Dieser nahm das Metall entgegen, wog es ab und weckte die Beschwerdeführerin. Sie ließ sich durch ein Fenster den Ausweis des ████████, den sie von früheren Metallankäufen her kannte, hereinreichen und fragte beide Mitangeklagten, ob die Metalle ehrlich erworben seien. Nachdem diese Frage bejaht worden war, trug sie den Ankauf unter Angabe des Namens und der Wohnung sowie des Geburtsdatums und -orts des ████████ in ihr Geschäftsbuch ein. Das überbrachte Metall sah sie sich nicht an. Als Kaufpreis zahlte sie insgesamt 57,50 DM.

Die Angeklagte ist auf Grund dieses Sachverhalts wegen fahrlässiger Metallhehlerei (§ 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen) zu 150 DM Geldstrafe, hilfsweise 15 Tagen Gefängnis, verurteilt worden, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die Angeklagte hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass das von ███████ und ████ angebotene Blei und Kupfer aus einer strafbaren Handlung herrührte. Die erhebliche Menge des angebotenen Metalls, besonders des Bleis, hätte sie „stutzig machen“ müssen, da sie ███████ als unselbständigen Arbeiter gekannt habe. Sie hätte deshalb das Metall entweder selbst oder durch einen Dritten prüfen müssen. Bei ordnungsgemäßer Prüfung wäre ihr sicherlich nicht entgangen, dass die Bleistücke angenagelt gewesen und abgerissen worden waren, und dass es sich nicht um Abfall handelte. Diese Erkenntnis, die sie als Ankäuferin von Altmetallen bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt habe gewinnen können, hätte für sie Anlass sein müssen, entweder sich über die Herkunft des Metalls näher zu vergewissern oder den Ankauf abzulehnen. Es komme hinzu, dass das Metall am zeitigen Morgen, also zu ungewöhnlicher Zeit, angeboten wurde.

Gegen diese Entscheidung hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie macht die Verletzung des sachlichen Strafrechts, insbesondere eine Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit, geltend.

Dem Rechtsmittel ist der Erfolg zu versagen.

Da die Angeklagte die Schrottannahmestelle selbständig leitete, ist sie für den Erwerb des Altmetalls strafrechtlich verantwortlich (RGSt 58, 103 ff.; vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des BGH 3 StR 59/52 vom 13. März 1952).

Keinem rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, dass die Angeklagte nach den Umständen des Falls das angebotene Metall hätte in Augenschein nehmen und auf seine Beschaffenheit, namentlich auf verdächtige Merkmale, die auf unredlichen Erwerb hindeuteten, hätte prüfen müssen. Zu Unrecht rügt die Revision, dass die Strafkammer die Anforderungen überspannt habe, die an die Sorgfaltspflicht eines Altmetallankäufers gestellt werden können. Es kommt bei der Beurteilung der Herkunft angebotenen Altmetalls in erster Reihe auf dessen Menge sowie auf die Person und Berufsstellung des Anbietenden an. Schon in dieser Hinsicht gab das Angebot von vornherein zu Bedenken Anlass. Ein unselbständiger Arbeiter wird in der Regel, sofern nicht im Einzelfall Anhaltspunkte für das Gegenteil nachgewiesen werden, nicht in der Lage sein, 22,5 kg Blei und 10 kg Kupfer zum Kauf anzubieten. Besondere Vorsicht des Ankäufers ist erfahrungsgemäß dann am Platze, wenn Altmetall am zeitigen Morgen angeboten wird, da Metaldiebstähle in der Regel nachts verübt werden, und die Diebe im Allgemeinen bestrebt sind, alsbald sich ihrer Beute zu entledigen und sie zu Geld zu machen. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass ███████ erst 23 Jahre und der ihn begleitende ████ erst 20 Jahre alt war. Unter solchen Umständen ist es einem Altmetallankäufer zuzumuten, dass er sich durch Besichtigung von der Beschaffenheit des Metalls vergewissert und klarstellt, ob es Merkmale aufweist, die auf strafbaren Erwerb hindeuten. Personen, die wie die Angeklagte auf diesem Gebiet Sachkunde und Erfahrung besitzen, haben einen geschärften Blick dafür, ob Metall unmittelbar verwendbar ist oder bloßen Abfall darstellt. Hätte die Beschwerdeführerin das angebotene Metall in Augenschein genommen, so wäre ihr, wie die Strafkammer feststellt, nicht entgangen, dass das Blei mutwillig abgerissen worden war und dass es sich nicht um Abfall handelte.

Allerdings wird es, wie das Landgericht nicht verkannt hat, für zulässig zu erachten sein, dass der Inhaber oder Leiter eines derartigen Betriebs die nähere Prüfung angebotenen Metalls einem fachkundigen und zuverlässigen Angestellten überträgt. Der Bergmann ████████, der in der Schrottannahmestelle der Angeklagten „zeitweise aushalf“, bot indessen, wie dem Urteilszusammenhang zu entnehmen ist, keine ausreichende Gewähr dafür, dass das angebotene Metall auf die Redlichkeit des Erwerbs nachgeprüft wurde. Die Feststellung des Landgerichts, die Angeklagte habe es unterlassen, das angebotene Metall selbst oder durch einen Dritten zu prüfen, kann nur dahin verstanden werden, dass nach der Überzeugung der Strafkammer entweder dem ████████ die Prüfung des Metalls auf verdächtige äußere Merkmale überhaupt nicht oblag oder dass er zur Durchführung einer solchen Prüfung ungeeignet war. Die Behauptung der Revision, die Angeklagte habe ihren „Wegemeister“ zur „besonders sorgfältigen Überwachung“ aufgefordert, findet in den Urteilsgründen keine Stütze.

Die bloße Frage eines Ankäufers, ob das angebotene Metall redlich erworben ist, und die bejahende Antwort bieten erfahrungsgemäß keinerlei Gewähr für die rechtmäßige Herkunft.

Das Landgericht hat die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Ankauf und die Person des Verkäufers in ihr Geschäftsbuch eingetragen hat, bereits in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen. Es kann der Revision nicht beigetreten werden, wenn sie meint, die Eintragung im Geschäftsbuch stehe der Annahme eines fahrlässigen Verhaltens entgegen. Insoweit liegen die Angriffe der Revision auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Revisionsgericht verschlossen ist.

Die Urteilsgründe rufen an keiner Stelle den Verdacht hervor, dass sich die Strafkammer über den Begriff der Fahrlässigkeit, der sich auch im Falle des § 18 aaO nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen bestimmt (RGSt 60, 349, 351), im Rechtsirrtum befunden habe. Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen.

Der Tatrichter hat der Angeklagten in den Strafzumessungserwägungen zugutegehalten, dass sie „immerhin ein gewisses Maß von Sorgfalt beobachtet“ hat. Diese Würdigung steht nicht in unlösbarem Widerspruch mit der zum Schuldspruch getroffenen Feststellung eines fahrlässigen Verhaltens. Sie betrifft nur den Grad der Schuld.

Die Revision war deshalb mit der aus § 344 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

JustizangestellterKrummeEngels
GroßHirchnerDr. Augustin

Zitiert (1)

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