Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Einzelstrafen und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 143/93
Datum
20.04.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil des LG Frankenthal, das ihn wegen mehrfachen Diebstahls, Betrugs und sonstiger Taten verurteilte. Der BGH hält die Schuldsprüche im Wesentlichen für zutreffend, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil Einzelstrafen fehlerhaft festgesetzt bzw. nicht zugeordnet sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Kostenbeschwerde ist damit gegenstandslos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlerhafte Festsetzung oder fehlende Feststellung von Einzelstrafen beeinträchtigt die Überprüfbarkeit des Strafausspruchs und kann die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe rechtfertigen.

2

Eine Einzelstrafe darf nicht für eine Tat verhängt werden, wenn es an einem entsprechenden Schuldspruch fehlt; unterbliebene Einzelstrafen sind nachzuholen oder führen zur Aufhebung.

3

Das Verschlechterungsverbot steht der erneuten Prüfung und Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung (z. B. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB) durch das neu erkennende Tatgericht nicht entgegen, auch wenn nur der Angeklagte Revision eingelegt hat.

4

Mit der Zurückverweisung der Sache an das Tatgericht wird eine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils in der Regel gegenstandslos.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal, 13. November 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 143/93 vom 20. April 1993 in der Strafsache gegen ██████████, dort geboren am ██, Frank ██ 1968, zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 13. November 1992, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in dreizehn Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Betrug, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Betrug und Computerbetrug und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Computerbetrug, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

Darüber hinaus erhebt er die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Urteils.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und mithin unzulässig.

2. Die Sachrüge ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Die Strafkammer hat „für die Tat 2. f“ eine Einzelfreiheitsstrafe verhängt (UA 17), obwohl es insoweit an einem Schuldspruch fehlt. Andererseits hat sie es unterlassen, im Buchst. h) der Urteilsgründe eine Einzelstrafe für Fall II. festzusetzen. Das Fehlen der Einzelstrafe beschwert den Angeklagten zwar nicht. Gleichwohl muss die Festsetzung der Einzelstrafe nachgeholt werden; das Verschlechterungsverbot steht nicht entgegen (BGH, Urteil vom 26. Februar 1993 – 3 StR 207/92 m. w. N.). Damit kann es hier aber nicht sein Bewenden haben. Denn im Hinblick auf die zu Unrecht festgesetzte Einzelstrafe einerseits und die unterbliebene Einzelstraffestsetzung andererseits vermag der Senat nicht zweifelsfrei zu beurteilen, ob die übrigen Einzelstrafen den ihnen entsprechenden Taten richtig zugeordnet worden sind. Dies hat die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafen und der Gesamtstrafe zur Folge.

3. Das neu erkennende Tatgericht wird näher zu prüfen haben, ob beim Angeklagten die Voraussetzungen der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 46. Aufl., § 64 Rdn. 7).

Der Umstand, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht der Anordnung dieser Maßregel durch den neuen Tatrichter nicht entgegen; das Verschlechterungsverbot ist nicht berührt (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 37, 5).

4. Infolge der Zurückverweisung der Sache ist die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils gegenstandslos geworden.

SteindorfMaatzTepperwien
NehmTolksdorf

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