BGH: Kein Mord bei Schüssen auf Polizeibeamte bei Startbahn-18-West-Demo
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 207/92
- Datum
- 26.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stellt sich in der Urteilsberatung heraus, dass der zunächst angenommene Beteiligungsverdacht nach § 60 Nr. 2 StPO entfallen ist, ist die Vereidigung eines zuvor deshalb unvereidigt gebliebenen Zeugen grundsätzlich nachzuholen; dies gilt nicht, wenn ein Vereidigungsverbot aus anderem Grund (weiter) eingreift.
Ein Austausch des tragenden Grundes für die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 2 StPO hindert die revisionsrechtliche Bestätigung der Entscheidung nicht, wenn der alternative Verdacht auf der Hand liegt und ein Beruhen des Urteils auf der fehlenden Offenlegung ausgeschlossen ist.
Die Ablehnung eines Beweisantrags durch Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) ist zulässig, wenn die als wahr behandelten Tatsachen ohne inhaltliche Einengung zugrunde gelegt werden; die daraus zu ziehenden Schlüsse unterliegen der freien tatrichterlichen Würdigung.
Heimtücke setzt Arglosigkeit des Tatopfers bei Beginn der Tötungshandlung voraus; Arglosigkeit fehlt bereits dann, wenn das Opfer mit einem schweren oder erheblichen Angriff gegen die körperliche Unversehrtheit rechnet, auch ohne die konkrete Lebensgefährlichkeit oder die Waffen zu kennen.
Für heimtückisches Handeln ist zudem erforderlich, dass der Täter die erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt; bei wahllosem Schießen auf nicht arglose Tatopfer kann dieses Ausnutzungsbewusstsein hinsichtlich eines zufällig getroffenen, weiter entfernt stehenden arglosen Opfers fehlen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 15. März 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 207/92 vom 26. Februar 1993 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 24. Februar 1993 in der Sitzung vom 26. Februar 1993, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Rissing-van Saan, Blauth, Dr. Winkler als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger (nur am 24. Februar 1993), Justizangestellte [REDACTED] Geschäftsstelle, als Urkundsbeamtin der Rechtspflege, erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und des Generalbundesanwalts gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 15. März 1991 werden verworfen, die Revision des Angeklagten jedoch mit der Maßgabe, dass im Falle B I 9 der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird.
Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Revision und die der Nebenklägerin dadurch verursachten notwendigen Auslagen. Die Kosten des Rechtsmittels des Generalbundesanwalts und die deswegen entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
1. Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten des Totschlags und zugleich des versuchten Totschlags an jeweils zwei Menschen in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Des Weiteren hat es ihn wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Störung öffentlicher Betriebe in zwei Fällen, wegen Störung öffentlicher Betriebe in drei weiteren Fällen sowie wegen Wahlbehinderung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Urkundenunterdrückung und mit gemeinschädlicher Sachbeschädigung verurteilt. Gegenstand der Verurteilung sind darüber hinaus vier Fälle der versuchten Brandstiftung, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Störung öffentlicher Betriebe sowie in einem dritten Fall in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion und mit Störung öffentlicher Betriebe begangen.
Wegen dieser insgesamt zehn Taten hat das Oberlandesgericht gegen den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen eine Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt.
2. Der Angeklagte, ein akademisch gebildeter Werbefachmann, gehörte zum Kreis militanter Gegner der Errichtung der sogenannten Startbahn 18 – West des Rhein-Main-Flughafens. Er nahm an Veranstaltungen und Diskussionen der Bürgerinitiative gegen die Flughafenerweiterung teil und beteiligte sich auch an Protestdemonstrationen am Baugelände. Darüber hinaus war er als gewaltbereiter Anhänger der sogenannten Anti-Atomkraftbewegung im Rhein-Main-Gebiet aktiv und demonstrierte nach dem Reaktorunfall in Tschernobyl gegen Projekte der Atomindustrie. Vor diesem Hintergrund sind die ihm zur Last gelegten Taten in der Zeit zwischen Juni 1986 und Anfang November 1987 begangen.
Der Angeklagte war nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in teilweise führender Rolle an insgesamt vier Anschlägen auf Masten von Hochspannungsleitungen im Rhein-Main-Gebiet beteiligt. Zwei dieser Taten wurden von einer Personengruppe begangen, zu der sich Ende Juni/Anfang Juli 1986 mehrere gewaltbereite Atomkraftgegner unter führender Beteiligung des Angeklagten E. durch [REDACTED] mit dem Ziel zusammengeschlossen hatten, gleichartige Anschläge in einer auf Dauer angelegten Kampagne gegen die Verwendung von Atomkraft zu protestieren und dadurch ein Umdenken bei den betroffenen Unternehmen und in der Öffentlichkeit im Sinne eines Verzichts auf Atomkraft als Energiequelle zu erreichen. Der Angeklagte wirkte in der Zeit von April bis Oktober 1987 außerdem an insgesamt fünf hohe Schäden verursachenden Brandanschlägen auf Betriebseinrichtungen von Unternehmen der Stromversorgung, auf die Zweigstelle einer Bank und auf das Betriebslager einer am Bau der Startbahn 18 – West beteiligten Firma unmittelbar mit. Darüber hinaus nahm der Angeklagte im Januar 1987 an einem von noch sieben weiteren Personen in Mörfelden-Walldorf verübten Überfall auf ein Wahllokal zur Wahl zum 41. Deutschen Bundestag teil.
Der vorsätzlichen Tötung zweier Polizeibeamter und der versuchten Tötung zweier weiterer Beamter, der gewichtigsten der ihm zur Last gelegten Taten, machte sich der Angeklagte nach Überzeugung des Oberlandesgerichts im Verlauf einer gewalttätigen Protestdemonstration gegen die Flughafenerweiterung in der Nähe des Geländes der Startbahn 18 West in den Abendstunden des 2. November 1987 schuldig. Nach polizeilicher Auflösung der Demonstration wurden die Teilnehmer, darunter auch der Angeklagte und der Mitangeklagte H., von Beamten der dort eingesetzten Bereitschaftspolizei über ein Wiesengelände bis zu einem Bach zurückgedrängt. Dabei griff eine Gruppe militanter Demonstranten die Polizeikräfte wie zuvor schon am Startbahngelände selbst mit Signalmunitionsschüssen, mit Feuerwerkskörpern und mit Stahlkugeln an, die mit Präzisionsschleudern verschossen wurden. Als sich diese Angriffe auf anfeuernde Zurufe über Megaphon noch verstärkten, gingen die unmittelbar nachdrängenden Polizeibeamten – etwa 20 bis 30 an der Zahl – auf einen Sicherheitsabstand von 70 bis 80 Meter vom Bach zurück. Hinter dieser Gruppe Beamter hatten weitere 100 Polizisten einzeln oder in kleinen Gruppen mit Blick auf die gewalttätigen Demonstranten, die sich auf das jenseitige, südliche Bachufer zurückgezogen hatten, Aufstellung genommen. In dieser Situation schoss der Angeklagte E. vom Bachufer aus mit einer Pistole, einer etwa ein Jahr zuvor gewaltsam entwendeten Polizeiwaffe, auf die auf dem Wiesengelände stehenden Polizeibeamten. Dabei nahm er die Möglichkeit, sie zu töten oder zu verletzen, billigend in Kauf. Vier seiner Schüsse trafen Beamte, die in einer Entfernung von etwa 80 bis 90 Meter auf dem Wiesengelände standen; einer von ihnen wurde tödlich, zwei andere erheblich und ein vierter leichter verletzt. Ein weiterer Schuss ging durch die Reihen der Polizisten hindurch und traf den 500 Meter entfernt dahinterstehenden Führer der Polizeieinheit ebenfalls tödlich. Das Oberlandesgericht hat dieses Geschehen, dessen Verfolgung auf die Tötung zweier Beamter sowie auf die versuchte Tötung zweier weiterer Beamter beschränkt worden war (UA S. 335), als eine Tat im Sinne natürlicher Handlungseinheit beurteilt. Es hat sie unter Verneinung heimtückischer Begehung und einer Begehung aus niedrigen Beweggründen als Totschlag und versuchten Totschlag in jeweils zwei tateinheitlichen Fällen gewertet.
3. Mit seiner Revision greift der Angeklagte das Urteil im gesamten Umfang seiner Verurteilung an. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Revision des Generalbundesanwalts ist wirksam auf die Verurteilung im Tatkomplex der Tötung und versuchten Tötung von Polizeibeamten am 2. November 1987 sowie auf den Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkt. Mit der Sachbeschwerde beanstandet er, dass der Angeklagte nicht wegen Mordes und versuchten Mordes verurteilt worden ist. Die zunächst erhobene Verfahrensrüge ist nicht aufrechterhalten worden.
II.
Die Revision des Angeklagten ist im Wesentlichen unbegründet.
1. Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
a) Im Ergebnis erfolglos beanstandet der Angeklagte, dass der Zeuge O. nicht vereidigt worden ist.
Der Zeuge hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung Anfang Dezember 1987 ausgesagt, er habe den Mitangeklagten H. bei der Abgabe der Schüsse auf die Polizeibeamten am 2. November 1987 beobachtet, und dieser habe ihm gegenüber auch selbst zugegeben, geschossen zu haben. Bereits am 5. Januar 1988 nahm er diese Beschuldigung bei einer erneuten Vernehmung jedoch wieder zurück. Die zuletzt gegebene Darstellung hielt der Zeuge in der Hauptverhandlung, in deren Verlauf er wiederholt gehört wurde, aufrecht. Hinsichtlich eines Teils seiner Aussagen blieb er wegen des Verdachts der Strafvereitelung zu Gunsten des Mitangeklagten H. gemäß § 60 Nr. 2 StPO auf gerichtliche Anordnung unvereidigt (Aussagen an den Hauptverhandlungstagen vom 12. und 19. September 1989 sowie am 19. April 1990 – hinsichtlich des Vernehmungsteils nach 15.00 Uhr). Im Übrigen wurde auf Grund Verzichts der Verfahrensbeteiligten (§ 61 Nr. 5 StPO) von der Vereidigung abgesehen (Vernehmung am 19. April 1990 vor 15.00 Uhr und am 30. Oktober 1990).
Der Angeklagte macht geltend, dass die Vereidigung des Zeugen hätte nachgeholt werden müssen, nachdem das Oberlandesgericht spätestens in der Schlussberatung zu der Überzeugung gelangt war, dass der Angeklagte die Tat vom 2. November 1987 als Alleintäter ohne Beteiligung H. begangen habe und damit der Verdacht der Strafvereitelung ausgeräumt gewesen sei.
Die der Rüge zugrunde gelegte Rechtsauffassung trifft grundsätzlich zu. Stellt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsberatung heraus, dass der zunächst angenommene Beteiligungsverdacht nach § 60 Nr. 2 StPO nicht mehr begründet ist, muss die Vereidigung des Zeugen nachgeholt werden (BGHSt 8, 155, 157; BGH bei Holtz MDR 1981, 268; BGH StV 1991, 196). Dieser Grundsatz erleidet jedoch eine Ausnahme, wenn das Gericht aus anderem Grunde von der Vereidigung absehen muss oder darf (BGHSt 8, 155, 157). Ein solcher Ausnahmefall liegt vor. Auch nachdem das Oberlandesgericht sich davon überzeugt hatte, dass der Mitangeklagte H. die Tat vom 2. November 1987 nicht begangen hatte und der Verdacht der versuchten Strafvereitelung zu dessen Gunsten ausgeräumt war, durfte es den Zeugen O. nicht vereidigen. Denn der Verdacht der versuchten Strafvereitelung drängte sich in anderer Richtung auf. Durch die unwahre Schilderung des Zeugen, er habe H. beim Schießen beobachtet und dieser habe später die Schussabgabe zugegeben, wurde der Angeklagte E. notwendigerweise entlastet. Da sich diese Folge selbst aus der Sicht des Zeugen zwangsläufig ergab, bestand der Verdacht der versuchten Strafvereitelung zu Gunsten des Angeklagten E. auch zur subjektiven Tatseite. Damit waren die Voraussetzungen des Vereidigungsverbots nach § 60 Nr. 2 StPO im maßgebenden Zeitpunkt der Urteilsberatung weiterhin gegeben, wenn auch aus anderem Grunde, als vom Oberlandesgericht bei der Entscheidung über die Nichtvereidigung angenommen. Zwar ist die Feststellung eines Beteiligungsverdachts zunächst Sache des Tatrichters, und das Oberlandesgericht hat die Frage des Vereidigungsverbots nach § 60 Nr. 2 StPO unter dem Gesichtspunkt einer versuchten Strafvereitelung zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht erkennbar geprüft. In einem Fall wie hier, in dem der Verdacht auf der Hand liegt und seine Verneinung rechtsfehlerhaft wäre, es zudem darum geht, ob die Vereidigung eines Zeugen wegen Wegfalls des zuerst angenommenen Vereidigungshindernisses nachzuholen ist oder ob ein Vereidigungsverbot aus anderem Grunde eingreift, muss jedoch dem Revisionsgericht die Möglichkeit zu eigenständiger Beurteilung eröffnet sein.
Darauf, dass der „Austausch“ des Grundes der Nichtvereidigung nicht in der Hauptverhandlung offengelegt worden ist, kann das Urteil nicht beruhen. Der Angeklagte wurde in der Hauptverhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für ihn im Falle des Tatgeschehens vom 2. November 1987 auch eine Verurteilung als Alleintäter in Betracht komme (Einzelprotokoll vom 116. Hauptverhandlungstag, Protokollband VII). Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass der Beschwerdeführer und seine Verteidiger durch die auf den Verdacht der versuchten Strafvereitelung zu Gunsten des Mitangeklagten H. gestützte Anordnung über die Nichtvereidigung in dem Sinne irregeleitet wurden, dass sie auf einen gegen H. fortbestehenden Tatverdacht der Alleintäterschaft vertrauten (vgl. dazu BGHSt 8, 155, 158).
b) Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer ferner die Ablehnung zweier miteinander in Zusammenhang stehender Beweisanträge als verfahrensrechtlich fehlerhaft.
Gegenüber der Belastung durch Schmauchspuren an braunen Lederhandschuhen, die in seinem Besitz sichergestellt worden waren, verteidigte sich der Angeklagte mit der Behauptung, er habe die Handschuhe am 2. November 1987 dem Mitangeklagten H. auf dessen Wunsch für die Dauer der abendlichen Demonstration ausgeliehen (UA S. 270). Diese Einlassung suchte er durch zwei Beweisanträge zu belegen, mit denen er unter Beweis stellte, dass an den Handschuhen Nikotinanhaftungen festgestellt worden seien, er aber Nichtraucher sei und weder am Arbeitsplatz noch privat jemals geraucht habe. Die Ablehnung dieser Beweisanträge durch Wahrunterstellung der Beweisbehauptungen (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat nicht gegen den Grundsatz verstoßen, dass die als wahr behandelten Tatsachen der Entscheidung dem Sinn und Zweck des jeweiligen Beweisantrags gemäß ohne jede Einengung und Verschiebung des Bedeutungsgehalts oder sonstige inhaltliche Änderung zugrunde gelegt werden müssen (BGHR StPO § 244 III 2 Wahrunterstellung 4, 6; BGH NStZ 1982, 213; Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. § 244 Rdn. 91 und 92). Es ist vielmehr im Urteil im Zusammenhang mit der Frage, ob der Angeklagte die Handschuhe am Tatabend getragen hatte, ausdrücklich davon ausgegangen, dass „an den sichergestellten Handschuhen Nikotinanhaftungen festgestellt wurden“ (UA S. 275), und hat dabei die Zielrichtung der Beweisanträge durchaus erfasst. Dass es gleichwohl aus den als wahr behandelten Tatsachen nicht die vom Beschwerdeführer erhofften Schlüsse gezogen, sondern seine Einlassung über das Ausleihen der Handschuhe am Tattag für widerlegt erachtet hat, unterliegt keinen Bedenken, zumal die gewünschten Folgerungen angesichts der Tatsache, dass weitere vom Angeklagten getragene Kleidungsstücke (Motorradunterziehhaube, schwarzer „Pulli“) Schmauchspuren aufwiesen, fernlagen. Als wahr behandelte Indiztatsachen sind ebenso wie solche, die auf Grund durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt werden, vom Tatrichter frei zu würdigen. Die dabei gesetzten Grenzen hat das Oberlandesgericht nicht überschritten. Es hat im Einzelnen dargelegt, weshalb es die Einlassung, die Handschuhe ausgeliehen zu haben, für widerlegt hielt. Die dazu angestellten Erwägungen sind nachvollziehbar. Sie verdeutlichen zugleich, dass es sich bei der Schlussfolgerung, die Nikotinspuren seien durch andere Ursachen zu erklären als durch eine Benutzung am Tattag durch den Mitangeklagten H., nicht um eine bloße Spekulation ohne ausreichende tatsächliche Grundlage handelte, durch welche die Wahrunterstellung ihrem Bedeutungsgehalt nach verfälscht worden wäre (vgl. dazu BGHR StPO § 244 III Wahrunterstellung 9; BGH NStZ 1982, 213; Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozess 5. Aufl. S. 683).
c) Die verfahrensrechtlichen Einwendungen gegen die Ablehnung des hilfsweise gestellten Antrags auf Einholung eines sogenannten Glaubwürdigkeitsgutachtens über den Zeugen sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. In sachlich-rechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung der Verurteilung des Angeklagten ebenfalls keine ihn benachteiligenden Rechtsfehler aufgedeckt.
Das Fehlen einer Einzelstrafe im Falle B I 9 der Urteilsgründe (Brandanschlag vom 18. September 1987) beschwert den Angeklagten nicht. Gleichwohl muss die Festsetzung der Rechtsfolge nachgeholt werden. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen (BGHSt 4, 345, 346; vgl. ferner BGHSt 30, 93; BGH NStZ 1979, 936; Ruf und Pikart, jeweils in KK-StPO 2. Aufl. § 331 Rdn. 3 und § 358 Rdn. 19). Einer Aufhebung der Gesamtstrafe (so BGHSt 4, 345, 346; vgl. auch BGHR StPO § 358 II 1 Einzelstrafe, fehlende 1) bedarf es zur Nachholung der Straffestsetzung unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise nicht. Vielmehr kann der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts (§ 354 Abs. 1 StPO) auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, die niedrigste Strafe des gemäß § 54 Abs. 2 StGB in diesem Fall anwendbaren Regelstrafrahmens des § 311 Abs. 1 StGB, erkennen. Auswirkungen auf die Gesamtstrafe sind sicher auszuschließen. Wegen des Höchstmaßes zeitiger Freiheitsstrafe übersteigt sie die Einsatzstrafe von 13 Jahren nur um zwei Jahre, obwohl die Gesamtsumme der übrigen vom Oberlandesgericht festgesetzten Einzelstrafen ganz erheblich höher liegt.
Die Revision des Generalbundesanwalts bleibt ebenfalls ohne Erfolg.
1. Der Generalbundesanwalt greift die Wertung als Totschlag und nicht als Mord im Falle der Tötung zweier Polizeibeamter und der versuchten Tötung zweier weiterer Beamter am 2. November 1987 vergebens an.
Näher zu prüfen sind nur die Mordmerkmale der Heimtücke und der Begehung aus niedrigen Beweggründen. Als Tatbegehung mit gemeingefährlichen Mitteln kam das wahllose Schießen auf die in der Gesamtheit der Gruppe als mögliche Tatopfer in die Tätervorstellung einbezogen waren, dagegen von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGHR StGB § 211 II gemeingefährliches Mittel 1, zur Veröffentlichung in BGHSt 38, 353 bestimmt).
a) Heimtückische Begehung hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint.
Nach den getroffenen Feststellungen waren die Polizeibeamten mit der noch zu erörternden Ausnahme des Polizeihauptkommissars (PHK) Ei. nicht arglos, wie dies neben der Wehrlosigkeit des Tatopfers, dem weiteren Begriffselement der Heimtücke, vorausgesetzt wird.
Arglos im Sinne heimtückischer Begehungsweise ist ein Tatopfer, wenn es bei Beginn der Tötungshandlung, dem in der Regel maßgeblichen Zeitpunkt, weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem „lediglich“ gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (vgl. BGHSt 33, 363, 365; 20, 301, 302; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 7 und 13; BGH NStE § 211 StGB Nr. 12, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Arglosigkeit entfällt demnach nicht erst dann, wenn das Tatopfer die lebensbedrohliche Gefahrlichkeit des bevorstehenden Angriffs richtig erfasst und insbesondere um die vorgesehenen Waffen weiß (BGHR StGB § 211 II Heimtücke 13). Es genügt schon, dass es mit einem schweren oder doch erheblichen Angriff des Täters gegen die körperliche Unversehrtheit rechnet. Das war hier der Fall. Nach dem im Urteil festgehaltenen Sachverhalt zogen sich die Polizeibeamten auf die verstärkten Angriffe mit Stahlkugeln aus Präzisionsschleudern und mit Feuerwerkskörpern auf einen „Sicherheitsabstand“ von 70 bis 80 Meter und noch dahinter zurück. Sie hielten diesen Abstand jedoch nicht etwa deshalb für genügend, weil sie sich völlig außer Reichweite der Angriffe wähnten. Vielmehr glaubten sie sich deshalb in ausreichender Sicherheit, weil sie meinten, sich vor heranfliegenden Leuchtgeschossen und Stahlkugeln mit ihren Schilden und durch Ausweichen schützen zu können (UA S. 85/86, 236). Aus diesem Grunde behielten sie die Gruppe der Gewalttäter im Auge. Der „Argwohn“ der Polizeibeamten richtete sich damit aber auch gegen den Angeklagten, der sich im Bereich dieser Gruppe aufhielt. Darüber hinaus war aus Sicht der Polizei jederzeit mit der Möglichkeit zu rechnen, dass die gewalttätigen Demonstranten nach dem Zurückweichen wieder mit den bisher benutzten Mitteln lebensbedrohlich zum Gegenangriff übergingen. In einer solchen Kampfeslage, in der die offenen Feindseligkeiten einer Tätergruppe ersichtlich noch nicht endgültig eingestellt waren (vgl. dazu BGHSt 28, 210, 211), lässt sich schwerlich feststellen, dass die Beteiligten, jedenfalls was schwere Angriffe gegen die körperliche Unversehrtheit angeht, ohne Arg waren. Gerade die zum eigenen Schutz getroffenen Vorkehrungen sprechen gegen eine solche Annahme.
Arglosigkeit mag dagegen bei dem später getöteten PHK Ei. als Führer der Polizeieinheit etwa 500 Meter von den gewalttätigen Demonstranten entfernt vorgelegen haben. Insoweit mangelt es aber am Nachweis zur inneren Seite dieses Mordmerkmals.
Zur heimtückischen Begehung wird insoweit vorausgesetzt, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst für die Tatbegehung ausnutzt (BGHR StGB § 211 II Heimtücke 1, 9, 11 und 12; BGH NStZ 1985, 506; NStZ 1984, 140; NStZ 1981, 216). Dafür genügt es, wenn er die Umstände, welche die Tötung zu einer heimtückischen machen, nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern in dem Sinne in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst hat, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGHR StGB § 211 II Heimtücke 2, 9 und 12). Das ist aber nicht festgestellt. Der Angeklagte hat wahllos auf ihm sichtbare Beamte geschossen, die nicht arglos waren. Das weit dahinter postierte arglose Opfer konnte er dagegen nicht unmittelbar anvisieren (UA S. 257). Dessen Tötung ist ihm nur deshalb im Sinne bedingten Vorsatzes zuzurechnen, weil der Kreis der aus seiner Sicht – für sein Vorhaben gleichermaßen geeigneten Tatopfer – nur durch ihre Eigenschaft als die an diesem Abend in seinen Schussbereich zum Schutze des Geländes der Startbahn 18 West eingesetzten Polizeibeamten begrenzt, im Übrigen aber unbestimmt war. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, dass gerade die Arg- und Wehrlosigkeit eines so weit zurückstehenden Tatopfers in den Augen des Angeklagten irgendwelche die Tatbegehung begünstigende Rolle spielte.
b) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben schließlich auch die revisionsrechtlichen Angriffe, mit denen sich der Generalbundesanwalt dagegen wendet, dass das Oberlandesgericht eine Tatbegehung aus niedrigen Beweggründen verneint hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verwirklicht ein Täter dieses Mordmerkmal nur dann, wenn sein Beweggrund zur Tat nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als dem Tötungswillen an sich in aller Regel schon eigen als verwerflich, ja als verächtlich erscheint (vgl. u. a. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 11). Eine solche Wertung setzt im Tatsächlichen die eindeutige Klärung der Motive des Täters voraus. Haben ihn wie häufig mehrere Antriebe zum Handeln bestimmt (Motivbündel), kommt es darauf an, durch welchen von ihnen die Tat ihre wesentliche Kennzeichnung, ihr Gepräge erhalten hat (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 809 und MDR 1980, 985; BGH NJW 1981, 1382; BGH StV 1983, 503, 504; Jahnke in LK StGB 10. Aufl. § 211 Rdn. 25). Nach der Beurteilung des Oberlandesgerichts war es die „Protesthaltung“ des Angeklagten gegen Bau und Betrieb der Startbahn 18 – West, die ihn zur Schussabgabe „bestimmte“ (UA S. 87). Diese wertende Feststellung des die Tat prägenden Beweggrundes unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Sie steht im Einklang mit den Tatumständen und mit dem, was über die Beteiligung des Angeklagten am „Kampf“ gegen die Flughafenerweiterung im Urteil festgehalten ist. Unter den gegebenen Umständen bedeutet es keinen sachlich-rechtlichen Mangel, dass das Oberlandesgericht im Urteil nicht auf die Frage eingegangen ist, ob sich aus Bekennerschreiben zu den anderen Taten, an denen der Angeklagte beteiligt war, Hinweise auf eine auch die Tat vom 2. November 1987 auslösende grundsätzlich feindselige und hasserfüllte Einstellung gegenüber dem Staat und seinen Organen ergeben. Jene Taten waren anders gelagert. Rückschlüsse aus diesen Erklärungen auf die Tatmotivation am Abend des 2. November 1987 lagen daher nicht in dem Sinne nahe, dass eine Erörterung im Urteil unabdingbar gewesen wäre. Wie die Erwägungen zur Ablehnung eines in diesem Zusammenhang gestellten Hilfsbeweisantrags der Bundesanwaltschaft zeigen (UA S. 334, vgl. auch UA S. 320), hat das Oberlandesgericht die Möglichkeit anderer Tatmotivation nicht übersehen. Dass es nicht die gewünschten Schlussfolgerungen gezogen hat, ist kein Rechtsmangel.
Die tatrichterliche Wertung, dass der als „bestimmend“ festgestellte Beweggrund nicht im dargelegten Sinne auf tiefster Stufe steht und damit nicht in einer von Unrecht und Schuld des Totschlags deutlich abgehobenen Weise als besonders verwerflich, ja verächtlich erscheint, lässt selbst bei Berücksichtigung der Art der Tatbegehung und der besonders schweren Tatfolgen keinen zur Aufhebung zwingenden Rechtsfehler erkennen. Das Oberlandesgericht hat die Frage, ob der Angeklagte die Schüsse aus einer Gesinnung heraus abgegeben hat, die ein „willkürliches Aufwerfen zum Herrn über die körperliche Unversehrtheit der Polizeibeamten“ bedeutet hätte und deshalb als sittlich auf tiefster Stufe stehend zu werten gewesen wäre (vgl. BGH NStZ 1981, 100 f.), geprüft und verneint (UA S. 333). Angesichts des Hintergrundes der im Zusammenhang mit einer Konfrontation begangenen Tat ist das im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Tatgeschehen weist in den für die Tatmotivation wesentlichen Umständen, insbesondere in der Vorgeschichte und in den Begleitumständen Besonderheiten auf, die es von terroristischen Anschlägen auf das Leben unterscheiden, die bisher Gegenstand erstinstanzlicher, vom Senat als Revisionsgericht gebilligter Entscheidungen der Oberlandesgerichte gewesen sind und bei denen die Begehung aus niedrigen Beweggründen bejaht worden ist. Schließlich ist auf der Grundlage der Feststellungen des Oberlandesgerichts auch nicht der Fall gegeben, dass der Täter aus dem als „niedrig“ zu bewertenden Motiv tötete, um sich der Verantwortung für strafbares Verhalten zu entziehen (vgl. dazu BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 3, 7, 8 und 21).
2. Auch sonst zeigt die Revision des Generalbundesanwalts keine zur Urteilsaufhebung nötigen Rechtsmängel auf.
| Rissing-van Saan | Zschockelt | Winkler | |||
| Ruf | Blauth |