Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen schwerem Diebstahl und Sicherungsverwahrung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 143/67
Datum
19.05.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen die Verurteilung wegen mehrerer schwerer Diebstähle und die Anordnung von Sicherungsverwahrung ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Verfahrensrügen gegen das Vorgehen des bestellten Verteidigers und des Vorsitzenden sind unbehelflich, weil keine rechtzeitigen Anträge oder Beanstandungen in der Hauptverhandlung erhoben wurden. Die Sicherungsverwahrung ist knapp, aber ausreichend begründet; die Gefährlichkeitsprognose stützt sich auf Rückfall während Bewährung, fehlende geregelte Arbeit und mangelnde Abschreckung durch frühere Strafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das bloße Fehlen einer vorherigen Unterredung zwischen Angeklagtem und gerichtlich bestelltem Verteidiger oder die pauschale Behauptung unzureichender Verteidigung begründet keine Verfahrensverletzung i.S.v. §§ 140, 338 Nr. 5 StPO, wenn der Verteidiger während der gesamten Hauptverhandlung anwesend war.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, die sachliche Tätigkeit eines bestellten Verteidigers zu überwachen; die Bestimmung des Umfangs der Verteidigung fällt in den Verantwortungsbereich des Rechtsanwalts als selbständiges Organ der Rechtspflege.

3

Äußerungen über wiederholte Unterbrechungen durch den Vorsitzenden sind in der Revision unzulässig, wenn weder Angeklagter noch Verteidiger im Verfahren sofortige Beanstandungen erhoben und nicht die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt haben.

4

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist rechtmäßig, wenn das Gericht die Entscheidung ausreichend begründet und eine Gefährlichkeitsprognose auf tragfähigen Feststellungen stützt, etwa andauernde Untätigkeit, Rückfall während Bewährung und fehlende Abschreckungswirkung früherer Strafen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 12. Oktober 1966

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen ████ aus █████, den Rauharbeiter Heinrich ████, geboren ██████████████ 1924 in █████, seit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Mai 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Mayr Bundesrichter

Sanders Bundesrichter

Dr. Spiegel Bundesrichter

Hürxthal Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Oktober 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fünf vollendeter und eines versuchten schweren Diebstahls im Rückfall zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen gehen offensichtlich fehl. Darauf, dass der vom Gericht bestellte Verteidiger nicht vor der Hauptverhandlung mit dem Angeklagten gesprochen, sowie darauf, dass er nach der Behauptung des Angeklagten in der Hauptverhandlung die Verteidigung nicht mit dem nötigen Nachdruck geführt habe, kann die Revision nicht gestützt werden. Die §§ 140, 338 Nr. 5 StPO sind nicht verletzt; denn der Verteidiger war während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung anwesend. Die Rüge greift auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Fürsorgepflicht durch. Das Gericht und sein Vorsitzender sind nicht verpflichtet, die Tätigkeit des bestellten Verteidigers sachlich daraufhin zu überwachen, ob dieser seine Verteidigungspflichten ordnungsgemäß erfüllt. Dies wäre unvereinbar mit der Stellung des Rechtsanwalts als eines selbständigen, vom Gericht unabhängigen Organs der Rechtspflege. Den Umfang seiner Tätigkeit zu bestimmen, liegt im Verantwortungsbereich und pflichtmäßigen Ermessen des Rechtsanwalts. Weigert er sich, die Verteidigung den Wünschen des Angeklagten entsprechend zu führen, oder ist er dazu infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen nicht fähig, so muss es dem Angeklagten überlassen bleiben, eine Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung, notfalls die Bestellung eines anderen Verteidigers zu verlangen. Derartige Anträge hat der Angeklagte im vorliegenden Fall nicht gestellt.

Auch die allgemeine Behauptung, der Vorsitzende habe den Angeklagten wiederholt nicht ausreden lassen, ist keine zulässige Revisionsrüge. Sie muss daran scheitern, dass weder der Angeklagte noch sein Verteidiger die angeblich unzulässigen Maßnahmen des Vorsitzenden beanstandet und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt haben.

Das angefochtene Urteil ist auch sachlich-rechtlich einwandfrei. Dies gilt insbesondere von der Anordnung der Sicherungsverwahrung, die zwar knapp, aber ausreichend und rechtsfehlerfrei begründet ist. Die Gründe für die ungünstige Zukunftsbeurteilung der Strafkammer ergeben sich aus dem Zusammenhang. Nach ihren, in diesem Rechtszug nicht angreifbaren Feststellungen, geht der Angeklagte für längere Zeit keiner geregelten Arbeit nach. Er ist ohne Not während einer Bewährungsfrist rückfällig geworden, ohne sich durch die früher gegen ihn verhängten Zuchthausstrafen abschrecken zu lassen. Diese Tatsachen rechtfertigen die Voraussage, dass er wahrscheinlich auch in Zukunft nach Verbüßung der jetzt verhängten Zuchthausstrafe wieder Straftaten von erheblichem Gewicht begehen werde.

RotbergMayrHürxthal
SandersSpiegel

Zitiert von (2)