Revision verworfen: Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung präzisiert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 418/78
- Datum
- 18.10.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob ein beigeordneter Verteidiger für die Übernahme der Verteidigung ausreichend vorbereitet ist, hat dieser in erster Linie selbst zu beurteilen; das Gericht muss dies regelmäßig nicht prüfen.
Fehlt ein konkreter, auf die Klärung eines bestimmten Vorwurfs gerichteter Beweisantrag, begründet die bloße Behauptung des Angeklagten keine Verpflichtung des Gerichts, Dritte von Amts wegen zu vernehmen.
Die Strafkammer darf aus glaubwürdigen Angaben des Angeklagten folgern, dass er Initiator oder wesentlicher Teilnehmer einer Tat war; die Vernehmung eines Mitbeschuldigten ist nicht zwingend, wenn die Schlussfolgerung durch die übrige Beweislage getragen wird.
Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach §55 StGB ist so zu entscheiden, als wären durch das erste Urteil alle bis dahin verübten Taten abgeurteilt worden; für die Einbeziehung früherer Strafen ist das Datum des ersten Urteils maßgeblich.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 31. Januar 1978
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 418/78 in der Strafsache gegen den arbeitslosen Klaus Peter WC aus Köln, dort geboren am █ 1948, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Dr. Müller, Dr. Meyer, B. Maier als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ in der Verhandlung, Richter am Kammergericht Dr. ██ bei der Verkündung als █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Januar 1978 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe verurteilt ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten, Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Verstoß gegen das Waffengesetz“ zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine Revision rügt erfolglos die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. Verfahrensrügen: Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei in der Hauptverhandlung durch drohende Gebärden dreier Zuhörer daran gehindert worden, zu einem bestimmten Punkt Ausführungen zu machen, wird weder durch die Sitzungsniederschrift, auf die er sich zum Beweis seines Vorbringens beruft, noch durch die Urteilsgründe bestätigt. Rechtsanwalt ███ wurde dem Angeklagten mit dessen ausdrücklichem Einverständnis in der Hauptverhandlung vom 31. Januar 1978 für die Dauer der Abwesenheit seines Pflichtverteidigers als Verteidiger beigeordnet. Ob der Verteidiger für die Übernahme der Verteidigung genügend vorbereitet ist, hat er in erster Linie selbst zu beurteilen; es ist grundsätzlich nicht Sache des Gerichts, dies zu prüfen (BGH, Urteile vom 19. Mai 1967 – 4 StR 143/67 – und vom 14. März 1969 – 1 StR 353/68 –). Dass sein Mittäter Kurt SC ihm Geldbeträge von insgesamt etwa 800,– DM nur zu dem Zweck gegeben habe, ihn von sich abhängig zu machen und ihn später für den Überfall auf die Bank missbrauchen zu können, hatte der Beschwerdeführer nicht unter Beweis gestellt. Ohne einen hierauf gerichteten Beweisantrag musste sich der Strafkammer die Möglichkeit einer derartigen Zielsetzung des Schweiger und damit dessen Vernehmung um so weniger aufdrängen, als der Angeklagte nach eigenem Geständnis von sich aus den Vorschlag zu dem Banküberfall gemacht hat.
Die Feststellungen, der Angeklagte habe die Tat und das Tatobjekt vorgeschlagen, die Mitnahme von Waffen angeregt, zwei Pudelmützen zur Maskierung gekauft und den zur An- und Abfahrt benutzten Kraftwagen gesteuert, beruhen auf seinen Bekundungen. Aus ihnen konnte die Strafkammer den Schluss ziehen, der Angeklagte sei der Initiator des Banküberfalls gewesen, ohne hierzu seinen Mittäter ████████ vernehmen zu müssen.
Schließlich wurden auch die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf Grund seiner eigenen Angaben getroffen (Bl. 9 UA). Hierzu gehört auch die Feststellung, der Angeklagte habe seit seiner letzten Haftentlassung am 31. März 1977 von Sozialunterstützung gelebt und sich nicht beim Arbeitsamt gemeldet. Auch insoweit kann deshalb von einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch die Nichtvernehmung des zuständigen Beamten des Arbeitsamtes nicht die Rede sein.
2. Sachrügen: Die Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe nach der äußeren und inneren Tatseite. Insoweit hat der Senat lediglich den Urteilssatz deutlicher gefasst.
Auch der Strafausspruch lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Insbesondere hat die Strafkammer zu Recht von der Bildung einer Gesamtstrafe aus der von ihr ausgesprochenen Freiheitsstrafe und der durch das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 3. März 1976 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 9. Januar 1978 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit der Begründung abgesehen, die diesem früheren Verfahren zugrunde liegende Tat sei bereits vor dem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28. Mai 1976 begangen worden.
Der Vorschrift des § 55 StGB liegt der Gedanke zugrunde, dass der mit der Frage der nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe befasste Richter so zu entscheiden hat, als wären durch das erste auf die Begehung mehrerer Straftaten folgende Urteil alle bis dahin verübten Taten abgeurteilt worden (RGSt 18, 333; 24, 185; BGHSt 9, 384; BGH in GA 1956, 50). Hier ist demnach die Rechtslage so anzusehen, als wäre durch das Urteil vom 28. Mai 1976 auch die am 31. August 1975 begangene, aber erst durch die Urteile vom 3. März 1976 und 9. Januar 1978 abgeurteilte Tat miterledigt worden. Nur das Urteil vom 28. Mai 1976 ist mithin entscheidend für die Einbeziehung früherer Strafen. Die jetzt abgeurteilte Tat wurde aber am 11. Oktober 1977 und damit nach diesem Zeitpunkt begangen.
| Müller | Schumacher | Meyer | |||
| Willms | Maier |