Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Umdeutung in erstinstanzliches Verfahren durch große Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 142/96
Datum
23.04.1996
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Das Landgericht hatte zwar als Berufungsgericht entschieden, aber rechtskräftige Strafen einbezogen und damit die amtsgerichtliche Strafgewalt überschritten. Der Senat stellte fest, dass die große Jugendkammer bei Berufungen gegen Jugendschöffengerichte als erstinstanzliches Gericht wirken kann und fasste den Urteilstenor entsprechend neu.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die große Jugendkammer, die über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts entscheidet, kann als erstinstanzliches Gericht tätig werden; werden die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, sind die erstinstanzlichen Verfahrensvorschriften anzuwenden.

2

Die Entscheidung über die Besetzung der großen Jugendkammer nach § 33b Abs. 2 JGG ist auch bei Umdeutung eines Berufungsverfahrens in ein erstinstanzliches Verfahren entsprechend anzuwenden; eine reduzierte Besetzung kann bei Terminierung der Hauptverhandlung beschlossen werden.

3

Erfolgt eine Umdeutung der Berufungssache in ein erstinstanzliches Verfahren, muss sich dies aus dem Urteilstenor ergeben; das bisherige Urteil der Vorinstanz ist insoweit aufzuheben und durch einen erstinstanzlichen Urteilstenor zu ersetzen.

4

Ein Berufungsgericht darf keine Strafzumessung vornehmen, die die amtsgerichtliche Strafgewalt gemäß § 24 Abs. 1 GVG überschreitet; überschreitet die Entscheidung diese Grenze, ist sie zu berichtigen oder als erstinstanzliche Entscheidung neu zu fassen.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 18. Mai 1995

Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Halle-Saalkreis, 24. September 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 142/96 vom 23. April 1996 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>], dort geboren am [REDACTED::<2>] Maik [REDACTED::<3>] 1970, wegen räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Mai 1995 wird als unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Urteilstenor wie folgt neu gefasst:

"Das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Halle-Saalkreis vom 24. September 1993 wird aufgehoben, soweit es die Verurteilung des Angeklagten [REDACTED::<4>] betrifft.

Der Angeklagte wird wegen räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafen aus den Urteilen des Landgerichts Halle vom 21. Dezember 1993 – Az. 11 KLs III 38/93 – und vom 5. März 1994 – Az. 13 KLs 6/93 – zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen."

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Landgericht hat zwar eine Berufungsverhandlung durchführen wollen und deshalb den Urteilsspruch auch wie in einem Berufungsurteil abgefasst. Es hat aber rechtskräftige Strafen in seine Entscheidung einbezogen und auf eine über vier Jahre liegende Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Damit hat es die amtsgerichtliche Strafgewalt aus § 24 Abs. 1 GVG, die auch das Berufungsgericht bindet, überschritten.

Das Verfahren und das Urteil des Landgerichts sind jedoch hier als erstinstanzlich zu behandeln, da die hierfür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BGHSt 21, 27; BGH bei Miebach NStZ 1990, 229; BGHSt 31, 283).

Zwar ist im Strafverfahren gegen Erwachsene eine Überleitung aus dem Berufungsverfahren in das erstinstanzliche Verfahren grundsätzlich deswegen nicht mehr möglich, weil die Zuständigkeit der großen Strafkammer als Berufungsgericht durch das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50) beseitigt worden ist. Berufungsgericht auch bei Berufungen gegen Urteile des Schöffengerichts – ist immer die kleine Strafkammer (§ 76 Abs. 1 Satz 1 GVG), die niemals erstinstanzlich tätig werden kann.

Anders ist es aber, wenn die Verhandlung vor der Jugendkammer stattfindet: Die kleine Jugendkammer ist nur für Berufungen gegen Urteile des Jugendrichters zuständig, während über Berufungen gegen Urteile des Jugendschöffengerichts die große Jugendkammer entscheidet, die gleichzeitig erstinstanzliches Gericht sein kann (§ 33b Abs. 1 Satz 1 JGG). Da hier die große Jugendkammer über eine Berufung gegen ein Urteil des Jugendschöffengerichts zu befinden hatte, konnte sie ebenso ein erstinstanzliches Verfahren durchführen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 328 Rdn. 10 f.).

Die Jugendkammer durfte auch in der Besetzung mit zwei Berufsrichtern verhandeln: Gemäß § 33b Abs. 2 JGG beschließt die große Jugendkammer bei Eröffnung des Hauptverfahrens, ob die Kammer statt mit drei nur mit zwei Berufsrichtern besetzt sein soll. Die Vorschrift gilt ihrem Wortlaut nach zwar nur für erstinstanzliche Sachen; sie ist aber entsprechend anzuwenden, wenn die große Jugendkammer als Berufungsgericht entscheidet. Bei der Terminierung der Berufungssache muss dann über die Besetzung in der Berufungshauptverhandlung entschieden werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 76 GVG Rdn. 3; a.A. Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 2. Aufl. § 33b Rdn. 5). Einen entsprechenden Beschluss hat die Kammer hier gefasst. Der Umdeutung in ein erstinstanzliches Verfahren steht nicht entgegen, dass das Landgericht, da es als Berufungsgericht tätig werden wollte, die Besetzungsentscheidung nicht „bei der Eröffnung des Hauptverfahrens“ getroffen hat.

Die für das Verfahren erster Instanz geltenden Vorschriften sind in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht eingehalten worden. Auf die Ausführungen hierzu in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. Februar 1996 wird Bezug genommen.

2. Die Tatsache, dass – nach Umdeutung – ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, muss sich aus dem Urteilstenor ergeben. Das Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – ist daher aufzuheben, und es ist eine erstinstanzliche Entscheidung zu treffen. Der Senat hat den Urteilsspruch dementsprechend berichtigt.

TolksdorfMaatzKuckein
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