Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 142/95
- Datum
- 04.04.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Trifft die Verwerfung der Revision ein, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Eine Erstattung der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin kommt nicht in Betracht, wenn auch deren Revision verworfen worden ist (vgl. § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 11. November 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 142/95 vom 4. April 1995 in der Strafsache gegen ████████ █████ aus Hagen, dort geboren █████ am zur ████ ██ Haft, wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1995 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. November 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Revision verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).
| Meyer-Goßner | Maatz | Kuffer | |||
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