Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Totschlags als unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 142/95
Datum
04.04.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hagen wegen Totschlags ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer; eine Erstattung an die Nebenklägerin entfällt, da auch deren Revision verworfen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Trifft die Verwerfung der Revision ein, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Eine Erstattung der im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin kommt nicht in Betracht, wenn auch deren Revision verworfen worden ist (vgl. § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO).

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 11. November 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 142/95 vom 4. April 1995 in der Strafsache gegen ████████ █████ aus Hagen, dort geboren █████ am zur ████ ██ Haft, wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1995 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 11. November 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Eine Erstattung der der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da auch deren Revision verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).

Meyer-GoßnerMaatzKuffer
SteindorfKuckein

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