Treffer
BGH Urteil

Revision: Teilweise Aussetzung der Freiheitsstrafe nach § 23 StGB unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 141/54
Datum
23.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die teilweise Aussetzung einer Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen Unzucht mit einem Kind (5 Monate zur Bewährung). Der BGH hob den Ausspruch über die Strafaussetzung auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung an das Landgericht zurück. Der Senat stellte fest, dass eine teilweise Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 StGB unzulässig ist; gegebenenfalls kommt eine bedingte Entlassung nach § 26 StGB in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die teilweise Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 23 StGB unzulässig.

2

Die Gewährung der Strafaussetzung zur Bewährung richtet sich grundsätzlich nach der Höhe der Freiheitsstrafe und nicht pauschal nach der Art der begangenen Straftat.

3

Lehnt der Tatrichter eine Aussetzung der Vollstreckung von vornherein ab, bleibt der Weg einer bedingten Entlassung nach teilweiser Verbüßung gemäß § 26 StGB offen.

4

Bei fehlerhafter Anordnung einer teilweisen Strafaussetzung ist der entsprechende Ausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 17. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Malermeister Heinrich, geboren am ██ in ██, wegen Unzucht mit einem Kind

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. September 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 17. Dezember 1953 aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen unzüchtiger Handlungen mit einem 12 Jahre alten Mädchen zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt worden. 5 Monate dieser Strafe hat das Landgericht auf die Dauer von 3 Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Gegen diese Maßnahme richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit Erfolg.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht zulässig, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gemäß § 23 StGB nur zum Teil auszusetzen. Das ergibt sich aus Wortlaut, Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Auch wurde die teilweise Strafaussetzung schon in der Begründung zum Entwurf des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes und bei den Beratungen des Gesetzes ausdrücklich erörtert, aber entschieden abgelehnt. Der Tatrichter ist deshalb nicht befugt, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von vornherein auf einen Teil zu beschränken, wenn er glaubt, die ganze Strafe nicht aussetzen zu können. In einem solchen Falle ist es nur möglich, den Verurteilten nach teilweiser Verbüßung der Strafe gemäß § 26 StGB bedingt zu entlassen (BGH in NJW 1954, 1086 Nr. 11).

Das Landgericht ist überzeugt, dass schon die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 8 Monaten genügen würde, um den Angeklagten in Zukunft von der Begehung ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Es glaubt aber, „bei einer Straftat wie der vorliegenden“ im Hinblick auf das öffentliche Interesse wegen des Sühne- und Abschreckungsgedankens von der Strafvollstreckung nicht völlig absehen zu können. Auch diese Erwägung wäre rechtsirrig, falls der Tatrichter hier nur die Natur der Straftat im Allgemeinen, nicht auch die bestimmte Tat als Ausdruck der Täterpersönlichkeit, die Art ihrer Ausführung und ihre schädliche Wirkung auf die allgemeine Rechtsüberzeugung und Rechtssicherheit im Auge gehabt haben sollte. Das liefe nämlich darauf hinaus, Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten dieser bestimmten Art grundsätzlich ohne Berücksichtigung des Einzelfalls zu versagen. Damit wäre der Zweck des § 23 StGB nicht zu vereinbaren, der die Gewährung der Strafaussetzung grundsätzlich von der Höhe der Freiheitsstrafe, nicht von der Art der verletzten Strafvorschrift abhängig macht (BGH NJW 1954, 1087 Nr. 12; 3 StR 162/54 vom 6.5.1954 zum Abdruck bestimmt).

Die erörterten Mängel führen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Strafaussetzung und zur Zurückverweisung der Sache in diesem Umfange an das Landgericht.

Diese Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

EngelsKrummeSeibert
HilleDr. Augustin

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