Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung des PKH-Antrags der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 138/96
Datum
18.04.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz; der BGH lehnte den Antrag ab. Es fehlte die erforderliche Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse und die Nutzung des vorgeschriebenen Vordrucks. Eine bloße Bezugnahme auf frühere Erklärungen war nicht erfolgt. PKH kann nicht über den Zeitpunkt rückwirkend gewährt werden, zu dem erstmals ein genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; die wirtschaftlichen Verhältnisse sind für jede Instanz darzulegen und grundsätzlich mit dem vorgeschriebenen Vordruck zu belegen (§ 397a StPO i.V.m. § 119, § 117 ZPO).

2

Die bloße Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz abgegebene Erklärung genügt nur in besonderen Fällen; auch eine solche Bezugnahme muss vom Antragsteller konkret erklärt werden.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständig genehmigungsfähiges Gesuch bei Gericht vorliegt.

4

Ein Hinweis des Gerichts und Zurückstellen der Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller keine ausreichenden Umstände vorträgt, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

5

Erforderlich ist keine weitere Gewährung des rechtlichen Gehörs durch Aufschub, wenn die Nebenklägerin PKH lediglich begehrt, um einer erfolglosen Revision des Angeklagten entgegenzutreten, ohne eigenständige Begründungen vorzulegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 138/96 vom 18. April 1996 in der Strafsache gegen ███████████, geboren am ████, aus H, Markus, zur Zeit in Haft, 1966 in L, wegen sexueller Nötigung u. a.

hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 1996

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat (§ 117 Abs. 4 ZPO). In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1982, 446; BGH NJW 1985, 921).

Im Hinblick darauf, daß lediglich der Angeklagte erfolglos Revision eingelegt hat und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

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