Revision führt zu Änderung des Schuldspruchs: Anstiftung statt Urkundenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 136/95
- Datum
- 04.04.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt das Vorliegen von Tatherrschaft bzw. eines Tatherrschaftswillens voraus; ohne Feststellung dieser Merkmale ist Mittäterschaft nicht gegeben.
Mittelbare Täterschaft setzt voraus, dass der unmittelbar Handelnde nicht als vollverantwortlicher Vorsatztäter handelt; fehlen dafür Anhaltspunkte, ist mittelbare Täterschaft ausgeschlossen.
Die Auftragserteilung zur Herstellung einer Urkunde sowie die Überlassung von Personalien und Passfotos ohne persönliche Mitwirkung oder Einflussnahme begründet regelmäßig Anstiftung, nicht Täterschaft.
Eine in der Hingabe von Unterlagen liegende Beihilfe tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter die Anstiftung zurück.
Die Änderung des Schuldspruchs von Täterschaft zu Anstiftung erfordert nicht zwingend eine Milderung des Strafmaßes, wenn für Anstifter und Täter derselbe Strafrahmen besteht und nicht ersichtlich ist, dass das Gericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung milder erkannt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 14. November 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 136/95 vom 4. April 1995 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. April 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. November 1994, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte (neben anderem) nicht der Urkundenfälschung, sondern der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, und wegen Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs dahin, dass der Angeklagte nicht der Urkundenfälschung, sondern der Anstiftung zur Urkundenfälschung schuldig ist. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. März 1995 ausgeführt:
„Keinen Bestand kann allerdings die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung als mittelbarer Täter (UA S. 24) haben. Aus den Feststellungen ergeben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen einer mittelbaren Täterschaft, insbesondere dafür, dass der vom Angeklagten beauftragte unmittelbare Fälscher nicht als vollverantwortlicher Vorsatztäter handelte.
Auch eine täterschaftliche Begehung durch den Angeklagten als Mittäter ist nach den Feststellungen nicht gegeben, denn Tatherrschaft bzw. Tatherrschaftswille sind nicht festgestellt. Der Angeklagte gab lediglich den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins und stellte die nötigen Unterlagen, persönliche Daten und zwei Passbilder, zur Verfügung. An der Tat selbst, dem Herstellen, wirkte er nicht persönlich mit; er hatte darauf auch keinerlei Einfluss. Ihm wurde vielmehr erst zu einem späteren Zeitpunkt der fertiggestellte Führerschein übergeben (UA S. 23 f.).
Es handelt sich daher um einen typischen Fall der Anstiftung, wobei die in der Hingabe von Passfotos und Personalien liegende Beihilfehandlung im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (vgl. Dreher/Tröndle, Rdn. 18 zu § 26 StGB).
Dem schließt sich der Senat an. Trotz Änderung des Schuldspruchs kann der Strafausspruch bestehen bleiben; denn es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei einer Verurteilung wegen Anstiftung statt wegen Täterschaft auf eine, zumal gemäß § 26 StGB für den Anstifter der gleiche Strafrahmen gilt wie für den Täter, mildere Strafe erkannt hätte.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).“
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