Revision wegen Besetzungsfehler: Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 136/74
- Datum
- 25.06.1974
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist ein Richter für die gesamte Dauer einer Schwurgerichtstagung verhindert, liegt kein bloßer Vertretungsfall vor; das Präsidium muss einen anderen Richter zum ordentlichen Mitglied des Schwurgerichts bestellen.
Das Unterlassen der Bestellung eines solchen ordentlichen Mitglieds begründet einen Besetzungsmangel, der das Urteil aufzuheben macht.
Bei § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB genügt zur Herbeiführung der Gefahr nicht bloße Fahrlässigkeit; erforderlich ist mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung der Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung.
Wird ein Urteil aufgrund eines Besetzungsmangels aufgehoben, bedarf es keiner Entscheidung des Revisionsgerichts über sonstige Verfahrensrügen.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Mosbach/Baden, 11. September 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Einschaler Günther █████ aus ████, dort geboren am ██ 1931, wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Mosbach/Baden vom 11. September 1973 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht beim Landgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Gründe
Die Besetzungsrüge greift durch. Die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 6. August 1973, durch die der Richter Uc als Vertreter des Richters Dr. K_____ bestimmt wurde, erging zu einem Zeitpunkt, zu dem feststand, dass der Richter Dr. ██ ████ die gesamte Dauer der 3. Schwurgerichtstagung verhindert war. Bei einer solchen Verhinderung für die ganze Dauer der Schwurgerichtstagung liegt kein bloßer Vertretungsfall vor, vielmehr muss in diesem Fall das Präsidium des Landgerichts einen anderen Richter zum ordentlichen Mitglied des Schwurgerichts bestellen (BGHSt 21, 308). Da dies nicht geschehen ist, muss das Urteil aufgehoben werden. Auf die übrigen Verfahrensrügen braucht also nicht eingegangen zu werden.
Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Herbeiführung der Gefahr i. S. des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Fahrlässigkeit nicht genügt. Der Täter muss vielmehr auch hinsichtlich der Herbeiführung dieses Erfolgs, nämlich der Gefahr des Todes oder einer schweren Körperverletzung, zumindest mit bedingtem Vorsatz handeln (BGH VRS 44, 422; vgl. auch Dreher, 34. Aufl. Anm. 6 B zu § 315c). Soweit eine Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Unfallflucht erfolgt ist, auch soweit die Strafzumessung und die Einziehung des Kraftfahrzeugs angegriffen sind, ist die Sachrüge unbegründet.
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