Treffer
BGH Urteil

BGH: Gezieltes Zufahren auf Polizeibeamte erfüllt § 315b StGB; § 113 II Nr. 2 erfordert Vorsatz

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 165/75
Datum
24.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fuhr nachts gezielt auf zwei haltgebende Polizeibeamte zu, um sie zum Ausweichen zu zwingen, und entfernte sich anschließend. Streitig war u.a., ob dies einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB) und einen besonders schweren Widerstand (§ 113 Abs. 2 StGB) begründet. Der BGH bestätigt § 315b, auch wenn der Täter ausweichen will und die Geschwindigkeit nur ca. 30 km/h beträgt, da das Fahrzeug verkehrsfeindlich als Drohmittel eingesetzt wird und konkrete Gefährdung naheliegt. Für § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB verlangt der BGH hingegen vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr; die Revision wird gleichwohl verworfen, weil Nr. 1 trägt und der Strafausspruch unberührt bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gezieltes Zufahren mit einem Kraftfahrzeug auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten, um ihn zum Ausweichen zu nötigen, ist ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB, weil das Fahrzeug zweckfremd als verkehrsfeindliches Bedrohungsmittel eingesetzt wird.

2

Für die Annahme eines gefährlichen Eingriffs nach § 315b StGB ist unerheblich, ob der Täter beabsichtigt, im letzten Augenblick auszuweichen; er beherrscht die Reaktionen des Bedrohten und die geschaffene Gefahrensituation nicht sicher.

3

Eine Geschwindigkeit von etwa 30 km/h ist bei gezieltem Zufahren auf eine Person keine geringfügige Einwirkung; sie kann die für § 315b StGB erforderliche grobe Einwirkung von einigem Gewicht begründen.

4

Eine konkrete Gefährdung im Sinne der Straßenverkehrsgefährdungsdelikte liegt vor, wenn aufgrund festgestellter Umstände nach der Lebenserfahrung der Schadenseintritt nahe lag; hierfür genügt ein tatrichterliches Wahrscheinlichkeitsurteil.

5

Das Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB setzt nach § 15 StGB voraus, dass der Täter die Gefahr für Leben oder schwere Gesundheitsschädigung des Amtsträgers vorsätzlich herbeiführt; fahrlässige Gefährdung genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 11. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 165/75 in der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hartmut ███ aus ████, dort geboren am ███ 1947, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Juli 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Bortzler, Mayr, Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwältin ████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 11. November 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr entzogen.

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 8. November 1973, kurz nach 2 Uhr nachts, beobachteten drei Polizeibeamte, die in der ███ Straße in ███ mit der Aufnahme eines Verkehrsunfalls befasst waren, einen Personenkraftwagen, der mit pfeifenden Reifen und aufheulendem Motor weiter unten in die leicht ansteigende KR-Straße einbog. Fahrer des Wagens war der Angeklagte. Da den Polizeibeamten seine Fahrweise auffiel, forderten sie ihn mit Handzeichen zum Halten auf. Dabei stand der eine Beamte auf der vom Angeklagten aus gesehen rechten Fahrbahnseite, etwa 2,40 m vom Bordstein, der andere Beamte etwa 15 m hinter ihm auf der anderen Fahrbahnhälfte, rund 1,5 m vom anderen Bordstein entfernt. Der Angeklagte näherte sich auf der Fahrbahnmitte. Auf die Zeichen bremste er stark und fuhr langsam weiter. Etwa 15 m vor dem ersten Beamten beschleunigte er und lenkte das Fahrzeug auf diesen zu, um ihn zum Ausweichen zu zwingen. Der Beamte sprang zwischen zwei am Straßenrand parkende Kraftwagen. Der Angeklagte lenkte nun scharf nach links auf den zweiten Beamten zu, um auch diesen zum Ausweichen zu nötigen. Der Beamte wich auf den Gehsteig aus. Sodann entfernte sich der Angeklagte mit hoher Geschwindigkeit.

Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte möglicherweise „nur“ mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h auf die Beamten zugefahren ist. Es ist ferner zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass er von vornherein nicht vorhatte, die Polizeibeamten anzufahren oder zu überfahren, dass er sie vielmehr nur durch direktes Zufahren zum Beiseitespringen zwingen wollte, um dann aber das Fahrzeug „jeweils vor Erreichen ihrer Standorte herumzureißen und die Standorte zu umfahren“. Nicht sicher feststellen konnte das Landgericht schließlich, dass der Angeklagte infolge Alkoholgenusses fahruntüchtig war.

Der Angeklagte rügt in unzulässiger Weise Verletzung des Verfahrensrechts und außerdem fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt. Die Revision kann keinen Erfolg haben.

Rechtlich zutreffend würdigt das Landgericht die festgestellte Handlungsweise des Angeklagten als einen nach § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbaren gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Absichtliches Zufahren auf einen Halt gebietenden Polizeibeamten, um diesen zur Freigabe der Fahrbahn zu nötigen, erfüllt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats diesen Tatbestand (BGHSt 22, 6; 22, 67, 72; VRS 36, 267). Eine solche Handlungsweise ist allgemein und unabhängig vom Einzelfall („abstrakt“) ebenso gefährlich wie die in § 315b Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB bezeichneten verkehrsfremden Eingriffe von außen. Es ist diesen auch ähnlich; denn das Kraftfahrzeug wird dabei nicht seiner Zweckbestimmung entsprechend als Fortbewegungsmittel, sondern zweckfremd und verkehrsfeindlich als Mittel zur Bedrohung eines Menschen benutzt. Die veröffentlichten einschlägigen Entscheidungen des Senats hatten zwar Fälle zum Gegenstand, in welchen die Beamten angefahren oder überfahren worden wären, wenn sie nicht zur Seite gesprungen wären, während hier unterstellt worden ist, dass der Angeklagte ihnen an sich ausweichen wollte. Für die Frage, ob das gezielte Zufahren auf einen Menschen ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist, ist dieser Unterschied jedoch nicht von entscheidender Bedeutung; denn der Täter hat in keinem Fall einen Einfluss auf die Reaktionen des bedrohten Menschen; er beherrscht die von ihm geschaffene Situation auch dann nicht sicher, wenn er bereit ist auszuweichen. Der Bedrohte, der dies meist nicht erkennt, kann sich beim Wegspringen mehr oder weniger schwer verletzen; er kann einen Schock erleiden. Diese Möglichkeiten genügen bereits, um das gezielte Zufahren auf einen anderen Verkehrsteilnehmer als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr erscheinen zu lassen, unabhängig davon, ob der Täter dem Bedrohten im letzten Augenblick ausweichen will oder nicht. Letzterenfalls wird denn auch stets zusätzlich die Frage nach dem Vorliegen eines Verletzungs- oder gar Tötungsvorsatzes zu stellen sein. Ohne Bedeutung für die Frage der allgemeinen Gefährlichkeit des Eingriffs ist es auch, dass der Angeklagte möglicherweise nicht schneller als mit 30 km/h auf die Beamten zugefahren ist. Zwar setzt der Tatbestand des gefährlichen Eingriffs eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 22, 365, 366). Verstöße geringeren Gewichts scheiden aus. Daher ist es kein gefährlicher Eingriff, wenn ein Kraftfahrer ganz langsam auf einen Fußgänger zufährt, der ohne Schwierigkeit und ohne Gefahr ausweichen kann (BGH VRS 40, 104, 105; 44, 437, 438). Eine Geschwindigkeit von 30 km/h ist jedoch unter dem maßgebenden Gesichtspunkt der Gefährlichkeit nicht gering und keine ganz belanglose Einwirkung, wenn ein Kraftfahrer gezielt auf einen Menschen zufährt.

Keine rechtlichen Bedenken bestehen ferner gegen die Auffassung des Landgerichts, dass der Angeklagte die „körperliche Integrität“ der Polizeibeamten (konkret) gefährdet habe. Der Hinweis auf mögliche falsche Reaktionen der Polizeibeamten oder auf mögliche Fahrfehler des Angeklagten bei seinem gefährlichen Manöver trägt diese Ansicht. Den rechtlichen Gefahrbegriff hat das Landgericht dabei nicht verkannt (vgl. BGHSt 18, 271; VRS 44, 422, 423). Es genügt das auf festgestellte tatsächliche Umstände gegründete, dem Tatrichter obliegende Wahrscheinlichkeitsurteil, dass der Eintritt eines Schadens unter den festgestellten Umständen nach der Erfahrung nahelag. Diesen Grundsätzen entspricht hier die Entscheidung des Landgerichts. Dass es für seine Auffassung auch die verhältnismäßig unwahrscheinliche Möglichkeit eines Versagens der Lenkung oder des Fahrwerks des Kraftfahrzeugs anführt, ist unschädlich. Rechtlich bedenklich wäre dies nur, wenn es darauf allein die Feststellungen gestützt hätte, dass die Polizeibeamten gefährdet wurden. Der Entscheidung BGHSt 23, 4 lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. Dort war nicht festgestellt worden, dass der Angeklagte auf den Polizeibeamten zugefahren war, um ihn zum Wegspringen zu nötigen.

Die Ausführungen zur inneren Tatseite sind ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Rechtlich einwandfrei ist insbesondere dargelegt, dass der Angeklagte die Polizeibeamten vorsätzlich gefährdet hat. Er kannte die Umstände, welche die Gefährlichkeit seines Tuns begründeten; er war sich nach den Feststellungen insbesondere der Möglichkeit von Fehlreaktionen der Beamten oder eigener Fehler bewusst (vgl. BGHSt 22, 67, 74).

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr besteht demnach zu Recht. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Dass die Diensthandlungen der Polizeibeamten rechtmäßig waren, kann nicht zweifelhaft sein. Es ist daher abwegig, dass der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht weitere Aufklärung des Sachverhalts vermisst. Die Tatbestandsmerkmale des § 113 Abs. 1 StGB sind rechtsfehlerfrei festgestellt.

Das Landgericht nimmt Widerstand in einem besonders schweren Fall nach § 113 Abs. 2 Nr. 1 und 2 StGB an. Das ist rechtlich unbedenklich, soweit der Regelfall der Nr. 1 in Betracht kommt. Dass ein Kraftfahrzeug als nichttechnische Waffe benutzt werden kann, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (VRS 44, 422). Es genügt, dass sich der Täter erst im Augenblick der Widerstandsleistung entscheidet, den Gegenstand, hier das Fahrzeug, als Waffe zu benutzen (LK, 9. Aufl. § 113 StGB Rn. 45; Dreher, StGB 34. Aufl. § 113 Anm. 6 A). Der Täter verwendet die Waffe schon dann „bei der Tat“, d. h. bei dem Widerstand, wenn er sie zur Drohung mit Gewalt einsetzt. Es genügt, dass das Fahrzeug geeignet ist, eine schwere Körperverletzung herbeizuführen, und dass der Täter es bewusst zur Bedrohung des Amtsträgers mit körperlicher Gewalt, somit als „Waffe“ (im untechnischen Sinn) einsetzt.

Nicht zugestimmt werden kann jedoch der Ansicht des Landgerichts, dass auch die Voraussetzungen eines besonders schweren Falles des Widerstands nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt seien. Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte jedenfalls den Beamten, auf den er zuerst zugefahren ist, in die Gefahr des Todes gebracht habe. Insoweit handelt es sich um eine tatrichterliche Würdigung, gegen die rechtlich nichts einzuwenden ist. Dass sich der Angeklagte der Gefahr, in die er den Beamten brachte, auch voll bewusst gewesen sei, die Gefahr des Todes oder der schweren Körperverletzung also vorsätzlich herbeigeführt habe, hält das Landgericht indessen nicht für erwiesen. Es meint aber, dass es hierauf nicht ankomme, weil dem Angeklagten insoweit jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei und ein besonders schwerer Fall nach § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB schon dann anzunehmen sei, wenn der Täter die Todesgefahr für den Amtsträger nur fahrlässig verursacht habe. Das Landgericht beruft sich dafür auf Heimann-Trosien (LK 9. Aufl. § 113 StGB Rn. 51) und Schinke/Schröder (StGB 17. Aufl. § 113 Rn. 56 und § 125a Rn. 23). Gegen diese Rechtsmeinung wenden sich aber mit überzeugender Begründung, insbesondere unter Berücksichtigung der Stellung der Vorschrift im System des Strafrechts und ihrer Entstehungsgeschichte, Hübner (LK 9. Aufl. § 125a StGB Rn. 9) und Dreher (StGB 35. Aufl. § 113 Anm. 6 B).

Die Rechtsansicht, dass der Täter im Falle des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt haben müsse, hat auch der Senat im Beschluss vom 25. Juni 1974 – 4 StR 136/74 –, allerdings nur in einem Hinweis und ohne nähere Begründung, geäußert. An ihr ist festzuhalten.

Die Vertreter der Gegenmeinung wollen auf § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Regeln über erfolgsqualifizierte Delikte (§ 56 StGB aF = § 18 StGB 1975) entsprechend anwenden, in denen von besonderen Folgen einer Tat die Rede ist, an welche das Gesetz eine schwerere Strafe knüpft. Sie berücksichtigen dabei aber nicht den grundlegenden Unterschied zwischen der Verletzung eines Rechtsgutes und seiner bloßen Gefährdung. Als besondere Folge einer Tat sieht das Gesetz in den einschlägigen Bestimmungen, z. B. in den §§ 224 und 226 StGB, nur Rechtsgutverletzungen an, nie die bloße Gefährdung von Rechtsgütern. Es ist schon sprachlich nicht möglich, die Herbeiführung einer (Leibes- oder Lebens-)Gefahr als „Folge“ einer Tat zu bezeichnen. Tatfolgen sind durch tatbestandsmäßige Handlungen verursachte, sinnlich wahrnehmbare und durch Personen, die sie wahrgenommen haben, feststellbare Veränderungen in der Außenwelt. Eine Gefahr für ein Rechtsgut ist dagegen nicht sinnlich wahrnehmbar. Die Aussage, eine Handlung habe ein Rechtsgut in Gefahr gebracht, enthält nicht die Feststellung einer durch die Tat herbeigeführten Veränderung in der Außenwelt; sie ist vielmehr ein auf die gesamten äußeren und inneren Tatumstände gegründetes, nachträgliches Wahrscheinlichkeitsurteil über die naheliegende Möglichkeit des Eintritts eines schädlichen Erfolges, der aber in der Wirklichkeit nicht eingetreten ist. Gefahr ist die Vorstufe einer Folge. Wie Hübner a. a. O. dargelegt hat, behandelt auch der Entwurf eines Strafgesetzbuches (E 1962), auf dessen § 422 Nr. 3 die hier fragliche Vorschrift § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB zurückgeht, nicht die Gefährdung eines Rechtsgutes, sondern erst seine Verletzung, nicht schon das Bewirken einer Schadensgefahr, sondern erst den Eintritt des Schadenserfolges als besondere Tatfolge. Nach der Begründung der Bundestagsvorlage (BT-Drucksache IV/650, Seite 609) soll § 422 Nr. 3 E 1962 solche Tatbeteiligte treffen, die Gewalttätigkeiten verüben und dabei den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung (§ 148) verwirklichen, indem sie den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Schädigung der Gesundheit bringen. Dazu ist zu bemerken, dass nach dem E 1962 der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung ein Gefährdungstatbestand war, der vorsätzliche Herbeiführung einer Lebens- oder Leibesgefahr für den Angegriffenen erforderte (vgl. § 148 E 1962 und die Begründung dazu, a. a. O. Seite 284). In der Begründung zu § 296 Abs. 1 Nr. 2 E 1962, auf welchen die mit § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichlautende Bestimmung in § 125a Nr. 3 StGB (besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs) zurückgeht, ist ausdrücklich gesagt, dass die Gefahr vorsätzlich herbeigeführt sein muss (a. a. O. Seite 468). Dass sich das Wort „vorsätzlich“ dort auch auf die Gefahr bezieht, ist nicht zu bezweifeln (a. A. Heimann-Trosien a. a. O.). Hübner hält es mit Recht für ausgeschlossen, dass sich das geltende Recht von dieser, der herkömmlichen Auffassung entsprechenden Haltung des Entwurfs abgewandt hätte.

Es ist daher daran festzuhalten, dass der Erschwerungsgrund des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB nach der Regel des § 15 StGB nur dann angenommen werden kann, wenn der Täter die Gefahr für den Amtsträger vorsätzlich herbeigeführt hat. Dass die Vorschrift bedeutungslos werde, wenn man dies fordert, weil dann regelmäßig wegen eines versuchten Körperverletzungs- oder Tötungsdelikts zu bestrafen wäre (Heimann-Trosien a. a. O.), trifft nicht zu; denn vorsätzliche Herbeiführung einer Leibes- oder Lebensgefahr ist nicht gleichbedeutend mit bedingtem Körperverletzungs- oder Tötungsvorsatz (BGHSt 22, 67, 73).

Dadurch, dass das Landgericht hiernach einen besonders schweren Fall des Widerstands zu Unrecht auch nach dem Regelbeispiel des § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB angenommen hat, wird der Strafausspruch im Ergebnis nicht berührt. Wie ausgeführt, konnte das Landgericht die Strafe nach § 113 Abs. 2 StGB bestimmen, da das Regelbeispiel der Nr. 1 gegeben ist. In diesem Rahmen konnte es auch erschwerend berücksichtigen, dass der Angeklagte den einen der beiden Polizeibeamten aus Fahrlässigkeit, also schuldhaft, in die Gefahr des Todes oder der schweren Körperverletzung gebracht hat. Dass es die Strafe allein deshalb verschärft hätte, weil nach seiner Ansicht auch § 113 Abs. 2 Nr. 2 StGB anzuwenden war, ist ausgeschlossen.

Da im Übrigen Rechtsfehler nicht zu erkennen sind, kann somit auch der Strafausspruch bestehen bleiben.

SchmidtBörtzlerSpiegel
WillmsMayr
BGH: Gezieltes Zufahren auf Polizeibeamte erfüllt § 315b StGB; § 113 II Nr. 2 erfordert Vorsatz — Themis