Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen wegen geänderter Strafrahmen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 136/70
Datum
26.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung eingelegt. Der BGH verwirft die Revision insoweit unbegründet, ändert aber die Urteilsformel und hebt den Strafausspruch auf, weil durch die StGB-Reform der frühere Straferschwerungsgrund entfällt. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen; Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tritt eine gesetzliche Neufassung in Kraft, die einen früheren Straferschwerungsgrund entfallen lässt, ist bei der Strafzumessung der nunmehr geltende, geänderte Strafrahmen zugrunde zu legen.

2

Eine allgemeine Rückfallvorschrift, die lediglich die Strafzumessung betrifft, darf nicht in der Urteilsformel wiedergegeben werden.

3

Die Feststellungen des Tatgerichts zur verminderten Zurechnungsfähigkeit können trotz Aufhebung des Strafausspruchs bestehen bleiben.

4

Die konkrete Festsetzung der Strafe innerhalb des zutreffenden Strafrahmens obliegt dem Ermessen des Tatrichters; bei Bedarf ist Zurückverweisung zur neuen Entscheidung zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 23. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 136/70 in der Strafsache gegen den Schlosser Manfred █ aus ██; geboren am ████ in ███ wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten in der Sitzung vom 26. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 23. Oktober 1969

a) dahin geändert, dass in der Urteilsformel die Zahlen, Worte und Satzzeichen "250 Abs. 1 Ziff. 5," entfallen,

b) im Strafausspruch aufgehoben, wobei jedoch die Feststellungen über die erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit bestehen bleiben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Der Senat tritt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem Antragsschriftsatz vom 17. April 1970 bei, wonach keine Verfahrensrüge in zulässiger Form erhoben ist und der Schuldspruch wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung nicht aus Rechtsgründen beanstandet werden kann.

Auch bezüglich der Strafzumessung teilt der Senat die Auffassung des Generalbundesanwalts. Nach der Neufassung, die das Strafgesetzbuch durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts mit Wirkung vom 1. April 1970 erhalten hat, kann dem Angeklagten der Straferschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB a.F. nicht mehr zur Last gelegt werden. Es muss nunmehr von dem Strafrahmen des § 249 StGB ausgegangen werden, wonach die zulässige Mindeststrafe bei Versagung mildernder Umstände ein Jahr und nicht, wie in den Fällen des § 250 StGB, fünf Jahre beträgt. Die allgemeine Rückfallvorschrift des § 17 StGB n.F., die selbst beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen nur die Strafzumessung betrifft und nicht in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht werden darf (Urteil des BGH vom 3. April 1970, 2 StR 47/70, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen), ist, wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, für die vorliegende Sache ohne Bedeutung. Wie die Strafe bei Anwendung des richtigen Strafrahmens, der gemäß § 49 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 StGB doppelt weiter gemildert werden kann, festzusetzen ist, muss dem Ermessen des Tatrichters überlassen bleiben.

BärtzlerMayrSpiegel
MeyerSanders

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