Wiedereinsetzung gewährt; Strafausspruch aufgehoben wegen Verfahrensverzögerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 135/98
- Datum
- 23.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist zu gewähren, wenn die versäumte Handlung ohne Verschulden des Antragstellers nicht vorgenommen werden konnte.
Bei ungewöhnlicher Verfahrensdauer ist die Strafkammer verpflichtet, in den Urteilsgründen darzulegen, welche Gründe zu der Verzögerung geführt haben und ob diese dem Angeklagten zuzurechnen sind.
Ein bloßer Hinweis auf den Zeitablauf genügt nicht; eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist als gesonderter strafmildernder Umstand zu berücksichtigen und das Ausmaß der vorgenommenen Strafmilderung ist kenntlich zu machen.
Ist die Strafzumessung wegen nicht oder unzureichend berücksichtigter Verfahrensverzögerung rechtsfehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 17. November 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 135/98 vom 23. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1998 gemäß **§§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. November 1997 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
II. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. März 1998 hinsichtlich des Strafausspruchs ausgeführt:
*"Die vom Landgericht festgesetzte Freiheitsstrafe kann hingegen deswegen keinen Bestand haben, weil den Ausführungen zum Strafausspruch nicht zu entnehmen ist, welche Gründe zu der überaus langen Verfahrensdauer geführt haben. Zu solcher Erörterung bestand im vorliegenden Fall Anlass, da zwischen der Anzeigenerstattung am 4. Juli 1992 (UA S. 7) und der Fertigstellung der Anklage am 14. Mai 1997 eine ungewöhnlich lange Zeit verstrichen ist. Dies legt eine vom Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung nahe. Zwar hat die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich erwähnt, dass sich ‘der Zeitablauf – die Tat liegt bereits mehr als fünf Jahre zurück – strafmildernd auswirke’ (UA S. 13). Dies aber reicht nicht aus, um dem Rechtsstaatsgebot und den Anforderungen aus Art. 6 MRK zu genügen, denn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung stellt einen neben dem Zeitablauf gesondert zu beachtenden wesentlichen Strafmilderungsgrund dar (BGH NStZ 1986, 217, 218; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3, 5 und 6).
Zudem ist bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe kenntlich zu machen (BVerfG, Beschluss vom 25. März 1997 – 2 BvR 2173/96; BVerfG NJW 1993, 3254; 1995, 1277; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7, 11; BGH, Beschluss vom **16. Juli 1997 – 2 StR 286/97)."*
Dem schließt sich der Senat an.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |