Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot (Hehlerei)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 286/97
Datum
16.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Hehlerei verurteilt; seine Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der BGH stellte fest, dass die erhebliche Verzögerung bei der Zuleitung der schriftlichen Urteilsgründe an den Generalbundesanwalt ein Beschleunigungsgebotverletzung darstellt. Diese von den Justizbehörden zu vertretende Verzögerung ist strafzumessungsrelevant. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die Feststellungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine von den Justizbehörden zu vertretende erhebliche Verzögerung bei der Zuleitung der Akten gemäß § 347 Abs. 2 StPO begründet einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot, der bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

2

Das Ausmaß einer Strafminderung wegen Verfahrensverzögerung ist durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe zu bestimmen.

3

Das Revisionsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe neu festsetzen; dies kann unterbleiben, wenn die durch Zurückverweisung entstehende weitere Verzögerung nicht unvertretbar ist.

4

Feststellungen zur Tat und Schuld können für die neue Hauptverhandlung bestehen bleiben, wenn die Sachrüge sich auf den Strafausspruch beschränkt und die Feststellungen nicht angegriffen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 26. Februar 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Juli 1997 2 StR 286/97 in der Strafsache gegen ███ Hans Egon, geboren am ████ in ████, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am **16. Juli 1997

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 26. Februar 1996, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs, im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Zwar ist die vom Landgericht festgesetzte Freiheitsstrafe aus Rechtsgründen an sich nicht zu beanstanden. Der Senat hat aber bei seiner Entscheidung von Amts wegen zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach Erlass des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot verzögert worden ist (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; NStZ 1995, 335; BGH StV 1994, 242; 1995, 130 f.; 1996, 937; BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 8; Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 1995 – 2 StR 219/94 und 2 StR 220/94 – sowie vom 19. März 1997 – 2 StR 80/97).

Die angefochtene Entscheidung ist am 26. Februar 1996 verkündet worden. Die schriftlichen Urteilsgründe gelangten am 15. April 1996 zu den Akten, die dann aber erst am 27. Mai 1997 beim Generalbundesanwalt in Karlsruhe eingingen.

Darin liegt eine allein von den Justizbehörden zu vertretende Verletzung des Beschleunigungsgebotes bei der Zuleitung der Akten gemäß § 347 Abs. 2 StPO, die bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten Berücksichtigung finden muss.

Der Senat hielt es nicht für angebracht, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Strafe selbst neu festzusetzen, da die durch die Zurückverweisung der Sache entstehende weitere Verfahrensverzögerung nicht unvertretbar ist (vgl. BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 4 und 8; BGH StV 1994, 242).

Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen konnten bestehen bleiben.

Für die neue Verhandlung bemerkt der Senat:

Bei einem Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot muss das Ausmaß der vorgenommenen Herabsetzung der Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verletzung dieses Gebotes angemessenen Strafe bestimmt werden (BVerfG – 2 BvR 2173/96; BVerfG NJW 1995, 3254; Beschluss v. 7. März 1997 – 2 BvR 2173/96 –; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 7; BGH, Beschl. v. 29. April 1997 – 5 StR 168/97 – und 15. Mai 1997 – 5 StR 45/97).

Da eine lange Zeitspanne zwischen Begehung der Tat und ihrer Aburteilung neben einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein wesentlicher Strafmilderungsgrund ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 2, 5 und 6; Zeitablauf 1, 3; BGH NStZ 1986, 217, 218), bedarf nunmehr der Erörterung bei der Strafzumessung, dass die Tat bereits im Dezember 1993 begangen worden ist.

DetterJahnkeBode
TheuneRothfuß
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