Treffer
BGH Urteil

Aussageerpressung durch 20-stündige Kellereinsperrung als Körperverletzung im Amt (BGH)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 13/50
Datum
02.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem gegen ein Schwurgerichtsurteil zu Gestapo-Vernehmungen 1944. Der Angeklagte wandte sich u.a. gegen die Ablehnung von Beweisanträgen zur Glaubwürdigkeit eines Zeugen; die Rüge blieb erfolglos. Die Staatsanwaltschaft scheiterte weitgehend mit Angriffen auf die Beweiswürdigung, hatte aber Erfolg hinsichtlich einer Schuldspruchberichtigung: Die 20-stündige Einsperrung in einen dunklen, kalten Keller ohne Versorgung ist zugleich Körperverletzung im Amt. Das Urteil wurde daher mit Maßgabe aufrechterhalten (Tateinheit § 343, § 340 StGB).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann wegen Unerheblichkeit des Beweisthemas oder durch Wahrunterstellung der behaupteten Tatsache abgelehnt werden, wenn damit die Entscheidung nicht beeinflusst werden kann.

2

Die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist darauf beschränkt, ob Rechtsfehler vorliegen; die inhaltliche Richtigkeit der tatrichterlichen Überzeugungsbildung ist nicht nachzuprüfen.

3

Für eine Verurteilung wegen Aussageerpressung (§ 343 StGB) ist erforderlich, dass der Täter mit zumindest bedingtem Vorsatz die Herbeiführung eines Geständnisses oder einer Aussage bezweckt; eine bloße Warnung vor möglichen Verfahrensfolgen genügt hierfür nicht.

4

Eine länger andauernde Einsperrung unter belastenden Bedingungen (Kälte, Dunkelheit, fehlende Versorgung) kann eine Körperverletzung darstellen, wenn sie eine nicht unerhebliche Störung des körperlichen Wohlbefindens verursacht.

5

Ein Gegenstand ist nur dann „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 223a StGB a.F., wenn er nach Beschaffenheit und konkreter Art der Benutzung geeignet ist, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen.

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen ████████████████ ████ █ ███, den ehemaligen █████, geboren am ███████████████████ ████ in ███, und gegen ███████, geboren am ██ in ███, wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit, Aussageerpressung und Körperverletzung im Amte, hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Ingels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom ███ ██████ 1950 mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte █ wegen Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amte verurteilt ist.

Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse, die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten ███ diesem Angeklagten zur Last.

Die erkannte Strafe für die gegen den Angeklagten █ wird auch die seit dem 30. Januar 1950 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie die Dauer von fünf Monaten übersteigt.

Gründe

I.

Die Verfahrensbeschwerde des wegen Aussageerpressung im Falle iC) verurteilten Angeklagten █ kann keinen Erfolg haben.

Das Schwurgericht hat für erwiesen erachtet, dass der Angeklagte als Vernehmungsbeamter der Gestapo im Frühsommer 1944 den – u.a. des Abhörens ausländischer Sender – beschuldigten Zeugen ██████, weil er kein Geständnis ablegen wollte, für fast 20 Stunden in einem dunklen und kalten Kellerraum des Gestapogebäudes ohne Bett, ohne Decken und ohne Verpflegung eingesperrt und ihn die Wiederholung dieser Einsperrung für den Fall des weiteren Bestreitens angedroht hat. Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, die Akten des Volksgerichtshofs gegen ███████ und andere herbeizuziehen, und zwar zum Beweise dafür, dass sich die damaligen Beschuldigten gegenseitig und auch noch andere Personen verraten haben und dass sie nicht durch Druck oder Erpressung zu ihren Aussagen bewogen worden sind, sowie den Geschäftsführer der VVN darüber zu hören, welche Aussagen in diesem Zusammenhang mit dem Prozess █ gemacht worden sind und dabei zum Teil Zeugen im jetzigen Prozess auf bestimmte Gesichtspunkte, wie Bedeutung und Gegenstand einer Aussageerpressung, aufmerksam gemacht worden sind.

Diesen Beweisanträgen hat das Schwurgericht nicht stattgegeben und seine Ablehnung wie folgt begründet:

Von den die Zeugen ██████ betreffenden Akten des Volksgerichtshofs habe das Gericht nicht nachzusehen brauchen, weil sich aus diesen Akten weder die Einsperrung des Zeugen und die Androhung der Wiederholung der Einsperrung, worin das Gericht die Anwendung des Zwangsmittels sieht, noch das Gegenteil davon ergebe; selbst wenn die in dem Beweisantrag positiv behaupteten Tatsachen zuträfen, würde daraus in Anbetracht dessen, dass der Angeklagte █ die Einsperrung als solche nicht in Abrede stellt, der Schluss auf eine einwandfreie, von Zwangsmitteln unbeeinflusste Vernehmung des Zeugen ██████ nicht gezogen werden können, was der Angeklagte mit seinen Beweisanträgen erstrebe. Auch dem Beweisantrag, den Geschäftsführer der VVN als Zeugen zu hören, habe nicht entsprochen zu werden brauchen, da dadurch die Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ in dem entscheidenden Punkte seiner Aussage nicht berührt werde.

Diese Behandlung der gestellten Eventualanträge lässt einen den Angeklagten beschwerenden Verfahrensfehler nicht hervortreten.

Dass es sich bei dem Beweisantrag auf Herbeiziehung der Akten des Volksgerichtshofs mangels bestimmter Angaben der als Beweismittel in Betracht kommenden einzelnen Urkunde um einen bloßen Beweisermittlungsantrag handelte, kann auf sich beruhen. Das durch Prozessurkunden aufklärbare Beweisthema ging, wie auch das Schwurgericht annimmt, der Natur der Sache nach nur dahin, dass die damaligen Beschuldigten sich gegenseitig und auch noch andere Personen verraten haben; hieraus sollte dann nach Auffassung der Verteidigung der Schluss gezogen werden, dass der Zeuge ██████ nicht durch Druck oder Erpressung zu seiner Aussage bewogen worden sei. Ob die damaligen Beschuldigten sich gegenseitig und andere verraten haben, erachtet das Schwurgericht in freier tatrichterlicher Würdigung für unerheblich, weil die von dem Angeklagten nicht in Abrede gestellte Einsperrung gleichwohl als Zwangsmittel zur Aussageerpressung angewandt worden sein könne. Die in dem Wissen des Vorsitzenden der VVN gestellte Tatsache unterstellt das Schwurgericht als wahr. Sowohl die Unerheblichkeit als auch die Wahrunterstellung des Beweisthemas waren aber verfahrensrechtlich zureichende Gründe für die Ablehnung der Beweisanträge (§ 245 Abs. 3 Satz 2 StPO in der Fassung der Allg. Anweisungen für Richter und Beisitzer).

Demgemäß konnte auch die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen dem Schwurgericht keinen Anlass geben, diese angebotenen Beweismittel zur Ermittlung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ██████ zu erheben. Wenn zudem das Schwurgericht, wie seine Urteilsgründe ergeben, trotz aller Bedenken im Übrigen von der Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen hinsichtlich seiner Einsperrung schon ohnedies überzeugt war, so hatte es keinen Grund und daher auch keine Verpflichtung, insoweit noch weiteres Beweismaterial herbeizuschaffen. Entsprechendes gilt für die von dem Schwurgericht für widerlegt erachteten Behauptungen der Revision, es sei in dem Keller weder kalt noch dunkel gewesen und die Einsperrung sei überhaupt nur versehentlich erfolgt.

Da auch die sachlichrechtliche Überprüfung einen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler weder in der Schuldfrage noch hinsichtlich des Strafmaßes hat erkennen lassen, insbesondere die Unzulässigkeit des angewandten Zwangsmittels zur äußeren wie auch zur inneren Tatseite bedenkensfrei festgestellt ist, war die Revision des Angeklagten █ unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

II.

Den beiden Gestapobeamten wurde zur Last gelegt, in den Jahren 1943 und 1944 in insgesamt 32 Fällen Aussagen durch Drohungen oder durch Misshandlungen erpresst sowie Misshandlungen begangen zu haben. Das Schwurgericht hat jeden Angeklagten nur in einem Falle für überführt erachtet, den Angeklagten █ der Aussageerpressung im Falle iC) und den Angeklagten ███████ (diesen unter Anwendung des Straffreiheitsgesetzes) der Körperverletzung im Amte im Falle 2); im Übrigen wurden die Angeklagten mangels Beweises freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft greift das Urteil in vollem Umfange an, weil es auf Verletzung der Aufklärungspflicht und des materiellen Rechts beruhe.

Sie wendet sich in erster Reihe dagegen, dass das Schwurgericht den in großer Zahl vernommenen Belastungszeugen in wesentlichen Punkten den Glauben versagt hat. Seine jeweiligen Bedenken gegen die Beweiskraft dieser Zeugen hat das Gericht bei jedem der Zeugen einzeln dargelegt. Dieser Zeuge ist einem der Angeklagten feindlich gesinnt, jener unterdurchschnittlich begabt, ein dritter übermäßig erregbar; manche Zeugen haben einen schlechten, unsicheren, unzuverlässigen Eindruck gemacht; ein weiterer ist auf Vorhalt hin ausweichend geworden. Die Angaben der Zeugen sind teils unklar oder in sich widersprüchlich, teils übertrieben oder ihrem Inhalt nach zu unwahrscheinlich, als dass den Angeklagten eine solche Handlungsweise zuzutrauen wäre. Dieser Zeuge hat seine Aussage abgeschwächt, jener sich in Widerspruch zu den Bekundungen anderer Zeugen gesetzt; der eine kann sich infolge der Flüchtigkeit seiner Erinnerung irren, bei einem anderen besteht die erhebliche Gefahr, dass er unter dem zeitweiligen Druck der staatspolizeilichen Vernehmung Äußerungen der Angeklagten falsch aufgenommen oder gedeutet hat. Viele waren zur Zeit ihrer Vernehmung durch die Angeklagten bereits von anderen Haftlingen belastet und haben daher ihr Geständnis möglicherweise ohne Zwangsmittel aufgrund der Belastungsprotokolle abgelegt, die Anwendung der Zwangsmittel den Schilderungen anderer Haftlinge entnommen und jetzt nach langen Jahren deren Glauben als eigenes Erlebnis berichtet. Andere hatten bei ihren Vernehmungen vor der Gestapo Dritte belastet und berufen sich jetzt möglicherweise zu ihrer eigenen Rechtfertigung fälschlich darauf, hierzu durch unzulässigen Druck gezwungen worden zu sein. Bei zahlreichen Zeugen hat das Schwurgericht insbesondere die Feststellung getroffen, dass ihre Bekundung in der Hauptverhandlung nicht mit dem übereinstimmt, was sie (wie in einzelnen Fällen verlesen wurde) im Ermittlungsverfahren vor der Polizei oder vor dem Untersuchungsrichter ausgesagt haben.

Das Schwurgericht hat sich aber nicht damit begnügt, diese in mannigfacher Weise miteinander kombinierten Verdachtsgründe bei den einzelnen Zeugen zu würdigen, es hat vielmehr auch die Frage vorgelegt, ob die Vielzahl der Beschuldigten und die Gleichartigkeit der von den Belastungszeugen bekundeten Vernehmungsmethoden von den einzelnen Zeugenaussagen eine Stütze für die Belastung der Angeklagten herangezogen werden könne. Das Gericht hat dies im Ergebnis verneint, weil die Zeugen sich mindestens gruppenweise kannten, sich seit den Jahren 1943/1944 wiederholt über den Hergang ihrer Vernehmung miteinander unterhalten und sich dadurch schon vor Beginn der behördlichen Ermittlungen in gewisser Weise festgelegt hätten; außerdem sei zumal bei den den Angeklagten vorgeworfenen körperlichen Drohungen die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, dass der eine Zeuge aus den Berichten des anderen diesen oder jenen die Angeklagten belastenden Umstand an sich genommen habe und ihn jetzt, möglicherweise guten Glaubens, als eigenes Erlebnis behandele.

Zu Unrecht erblickt die Staatsanwaltschaft eine Verletzung der Aufklärungspflicht darin, dass das Schwurgericht bei der Würdigung der einzelnen Zeugenaussagen die Feststellung unterlassen habe, welche von den Belastungszeugen sich über die damaligen Vorgänge miteinander unterhalten haben und in welcher Art etwa unter ihnen Verabredungen über ihre Aussagen erfolgt sind. Wenn nach Lage der Sache eine Aufklärung hierüber nur von den vernommenen Zeugen selbst hätte erwartet werden können, so läuft die Rüge darauf hinaus, das Schwurgericht habe den benutzten Beweismitteln ein bestimmtes Ergebnis entnehmen können und müssen. Das Revisionsgericht ist indessen nicht in der Lage zu erkennen, ob der Tatrichter den vermissten Aufklärungsversuch nicht bereits vergeblich unternommen hat (OGHSt 3, 60). Selbst wenn das Schwurgericht eine Befragung der Zeugen in dem bezeichneten Sinne unterlassen hat, kann darin ein revisibler Rechtsfehler nicht gesehen werden; denn das Gericht konnte ohne Rechtsverletzung der Überzeugung sein, dass eine hinreichend zuverlässige Aufklärung gegenseitiger Beeinflussung überhaupt nicht möglich sei, zumal wenn bei den schon ohnehin als unzuverlässig beurteilten Zeugen mit dem Eingeständnis einer Verabredung bestimmter Aussagen nicht zu rechnen war.

Die Beweiswürdigung des Schwurgerichts kann hiernach nicht durchgreifen.

Ob das Schwurgericht die Zeugenaussagen tatsächlich zutreffend gewertet hat, kann und darf der Senat nicht nachprüfen.

Nachdem die Verordnung Nr. 47 der MilReg durch Verordnung Nr. 234 des Britischen Hohen Kommissars vom 31. August 1951 (ABL Nr. 65 S. 1158) aufgehoben worden ist, ist nunmehr nur noch nach deutschem Strafrecht zu beurteilen. Die getroffenen Feststellungen ergeben die Verwirklichung von Straftatbeständen hinsichtlich des Angeklagten █ nur durch die Einsperrung des Zeugen ██████ im Keller des Gestapogebäudes und hinsichtlich des Angeklagten ███████ lediglich durch den dem Zeugen ██████ versetzten Stoß.

Die Angeklagten haben sich allgemein dahin eingelassen, sie hätten einige ihnen im einzelnen nicht mehr erinnerliche Haftlinge, wenn diese trotz Bekanntgabe der sie belastenden Protokolle oder trotz Gegenüberstellung mit den Belastungszeugen die sie belastenden Tatsachen weiter in Abrede gestellt hätten, darauf hingewiesen, dass sie dann die Ehefrauen vernehmen müssten, der Sender wahrscheinlich da- und dort sei, weil diese beim Abhören der Sender mitgehört hätten; wenn sie aber die Ehefrauen vernehmen müssten, so würden auch noch in das Verfahren verwoben sein. Diese Einlassung kann eine Verurteilung wegen Aussageerpressung in weiteren Fällen nicht rechtfertigen; denn das Schwurgericht erachtet es offensichtlich für unwiderlegt, dass es den Angeklagten hierbei nicht darauf angekommen sei, die Haftlinge zu Geständnissen oder Aussagen zu bestimmen, sondern sie vor den nachteiligen Folgen weiteren wehrhaftigen Leugnens zu warnen, zumal der Angeklagte █, wie der Tatrichter feststellt, die von der Gestapo-Leitstelle in A. beabsichtigte, unterschiedslose Einweisung der zahlreichen Beschuldigten in ein Konzentrationslager verhindert habe.

War aber der Wille der Angeklagten auf eine Warnung und nicht auf die Erzielung eines Geständnisses gerichtet, so fehlt es zumindest an dem inneren Tatbestand des § 343 StGB.

Es tritt auch kein Rechtsirrtum darin zutage, dass der Angeklagte ███████ im Falle ██████ nur einer Körperverletzung im Amte und nicht weiterhin in Tateinheit damit einer gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden worden ist. Dieser Angeklagte hat den Zeugen ██████ nach Beendigung seiner Vernehmung, wahrscheinlicher aus Verärgerung über deren ergebnislosen Verlauf, beim Verlassen des Vernehmungszimmers mit dem Spazierstock einmal in die Rippen gestoßen. Das Schwurgericht lehnt die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB ab, weil der bei dieser Handlung benutzte Stock in der Art, wie ihn der Angeklagte ███████ gebraucht habe, nicht als gefährliches Werkzeug und auch nicht als Waffe angesehen werden könne. Zutreffend geht das Schwurgericht hier davon aus, dass der Spazierstock nicht nur nach seiner Beschaffenheit, sondern auch nach der Art seiner Benutzung geeignet gewesen sein müsse, eine erhebliche Körperverletzung herbeizuführen. Dass der Stock, so wie ihn der Angeklagte verwendet hat, hierzu nicht geeignet war, stellt das Schwurgericht in tatrichterlicher Würdigung fest, die vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden kann und daher auch keiner weiteren Erörterung bedurfte. Schon aus diesem Grunde begegnet die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes im Falle des Angeklagten ███████ keinem rechtlichen Bedenken.

Begründet ist die Revision der Staatsanwaltschaft nur insoweit, als der Angeklagte █ im Falle ██████ nicht tateinheitlich wegen Körperverletzung im Amte (§ 340 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist. Denn die 20 Stunden währende Einsperrung in einen dunklen und kalten Keller ohne Bett, ohne Decken und ohne Verpflegung verursachte eine nicht unerhebliche Störung des körperlichen Wohlbefindens und war somit eine Körperverletzungshandlung. Der Schuldspruch konnte insoweit von hier aus berichtigt werden. Das Strafmaß wird dadurch nicht berührt, weil sowohl der gesetzliche Strafrahmen als auch die Strafzumessungstatsachen unverändert bleiben (vgl. OGHSt 3, 59).

Die teilweise Anrechnung der weiterhin erlittenen Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.

Der Oberbundesanwalt hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.

GroßDr. IngelsDr. Augustin
KrumeDr. Hille

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