Treffer
BGH Urteil

Unfallflucht (§ 142 StGB): Wartepflicht auch bei Verdacht der Unfallbeteiligung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 232/60
Datum
22.07.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen gemeinschaftlicher Unfallflucht verurteilt, weil sie nach einem Zusammenstoß die Unfallstelle nach kurzer Zeit verließen, ohne den Verunglückten zu finden. Auf ihre Revisionen hob der BGH das Urteil mit Feststellungen auf und verwies zurück. Der Senat beanstandete u.a. die nicht tragfähig geklärte Unfallursächlichkeit sowie Rechtsfehler zur Mittäterschaft des Beifahrers/Halters. Zugleich stellte er klar, dass § 142 StGB auch denjenigen trifft, der nach Umständen nicht unbegründet als Unfallbeteiligter verdächtig ist; ein Irrtum über einen solchen Verdacht ist Tatbestandsirrtum.

Abstrakte Rechtssätze

1

Täter einer Unfallflucht (§ 142 StGB) kann nur sein, wer selbst der Warte- und Duldungspflicht am Unfallort unterliegt.

2

Die Warte- und Duldungspflicht nach § 142 StGB setzt nicht voraus, dass der Betroffene den Unfall tatsächlich mitverursacht hat; ausreichend ist ein nach den Umständen nicht ganz unbegründeter Verdacht der Unfallbeteiligung.

3

Wer sich über das Bestehen eines gegen ihn gerichteten Verdachts der Unfallbeteiligung irrt, unterliegt einem vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtum.

4

Die bloße Überlassung eines Kraftfahrzeugs durch den Halter an einen Fahrer begründet für sich genommen keine Mitverursachung des Unfalls und trägt daher eine Mittäterschaft am Unfallgeschehen nicht.

5

Eine Maßregel wie die Entziehung der Fahrerlaubnis bedarf einer tragfähigen Begründung zur charakterlichen Ungeeignetheit; sie darf nicht in Widerspruch zu einer im Urteil bejahten günstigen Sozialprognose treten, ohne dass dies aufgelöst wird.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen, 9. November 1959

Rubrum

In der Strafsache gegen 1. █████████ █████, geborene ██ ██, geboren am ██ ████ in ██, 2. Dr. Hartmut ███, Facharzt für ██, wegen gemeinschaftlich begangener Unfallflucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Juli 1960, an der teilgenommen haben:

der Vorsitzende Bundesrichter Dr. █████████████ als Berichterstatter, die Bundesrichter ██████████████, ███████████████, ████████████████ und █████████████████, der Bundesanwalt ██████████████████, der Rechtsanwalt ███████████████████ als Verteidiger, der Oberstaatsanwalt Dr. ████████████████████ von der Bundesanwaltschaft, der Justizangestellte █████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

a) Täter einer Unfallflucht (§ 142 StGB) kann nur sein, wer selbst warte- und duldungspflichtig ist. b) Unfallflucht kann jeder am Unfallort Anwesende begehen, der in den nach den Umständen nicht ganz unbegründeten Verdacht gerät, den Unfall mitverursacht zu haben. c) Wer sich über das Vorhandensein eines gegen ihn bestehenden Verdachts der Unfallbeteiligung irrt, befindet sich im Tatbestandsirrtum.

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. November 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten Lore ██ und Dr. Hartmut ███ wegen gemeinschaftlich begangener Unfallflucht (§ 142 StGB) zu Gefängnisstrafen verurteilt, bei Frau ██ zu fünf Monaten, bei Dr. ███ zu acht Monaten, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Es hat folgende Feststellungen zugrunde gelegt:

Am 6. Januar 1959, gegen 18.50 Uhr, befuhren die Angeklagten mit ihrem Opel Rekord-Personenkraftwagen die Straße von ████ in Richtung █████. Am Steuer saß Frau ██, der Halter des Wagens war Dr. ███. Die Geschwindigkeit betrug etwa 50 km/h. Es war dunkel und neblig. Der mit Abblendlicht fahrende Personenwagen fuhr auf der 4,50 m breiten, übersichtlichen, leicht abfallenden Fahrbahn mit einem etwa hockenden oder kauernden Menschen zusammen. Es war der 51-jährige Hilfsarbeiter ██████, der erheblich unter Alkoholeinfluss stand (2,60 ‰ Blutalkoholgehalt) und sich mit seinem Kreidler-Moped auf dem Weg von ███████ nach ████████ befand. Er wurde vom linken unteren Vorderteil des Kraftwagens erfasst und weggeschleudert; er kam 4 bis 5 m westlich der Hofeinfahrt des mit dem Garten an die Straße grenzenden landwirtschaftlichen Anwesens in einen unmittelbar neben der Fahrbahn entlangziehenden, muldenförmigen Graben zu liegen. Seine Verletzungen waren so schwer, dass er entweder sofort tot war oder binnen kürzester Zeit an der Unfallstelle starb. Bei dem Zusammenstoß hatte der Getötete seine Unterkieferprothese und den rechten Handschuh verloren. Die Handschuhe und die Prothese blieben auf der Fahrbahn liegen; ebenso das Moped, das keine Spuren eines Zusammenstoßes aufwies und bei dem kein Gang eingeschaltet war. Der Kraftwagen der Angeklagten wurde links vorne an mehreren Stellen leicht beschädigt. Der Zusammenstoß hatte einen dumpfen Knall verursacht, der so laut war, dass er in die Küche des Anwesens gehört wurde, obwohl deren Türen, Fenster und Fensterläden verschlossen waren.

Die Angeklagten hielten nach dem Zusammenstoß einige Meter zurück, um sich von dem Geschehenen zu überzeugen. Sie stiegen aus und █████████ rief einmal: „Hallo, ist hier jemand?“ Eventuell fügte er die Worte hinzu: „Kommen Sie doch her!“ Gleichzeitig sahen sich beide Angeklagten in Höhe des erwähnten Baumes und der anschließenden Hecke links und rechts der Straße nach dem Fahrverlauf des Mopeds um. Nachdem die Angeklagten den Wagen verlassen hatten, kam ein 20-jähriger Radfahrer namens ██████████ des Weges. Dr. ███ hielt ihn an und bat ihn, mit seiner Taschenlampe das Versicherungskennzeichen des Mopeds anzuleuchten. Nachdem die Angeklagten das Kennzeichen abgelesen hatten, gingen sie zu ihrem Wagen zurück, besahen diesen noch kurz nach Unfallspuren, wobei sie unwiderlegt nur die Lockerung der linksseitigen Karosserieziele wahrnahmen, und fuhren anschließend nach einem Aufenthalt von insgesamt höchstens fünf Minuten in gegenseitigem Einvernehmen weiter, ohne den Verunglückten gefunden zu haben. Nach der Überzeugung des Landgerichts nahmen sie dabei billigend in Kauf, dass ein Mensch schwer verletzt worden war und unfähig, sich bemerkbar zu machen, irgendwo im Bereich der Unfallstelle lag.

Der Leichnam des ██████ wurde am folgenden Morgen gefunden. ███████████ meldete den Unfall noch am selben Tage der Polizei. Als diese am 7. Januar 1959 unter Verwertung der von ihm gegebenen Beschreibung des Personenkraftwagens und der Kleidung der Insassen in der örtlichen Presse nach dem Wagenbesitzer fahndete, meldeten sich die Angeklagten.

I. Das Rechtsmittel der Angeklagten Lore ██ und Dr. Hartmut ███ gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 9. November 1959 ist begründet.

1. Die Angeklagte Lore ██ rügt, dass sie von dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung nicht förmlich freigesprochen wurde (§ 260 Abs. 3 StPO). Für einen solchen Freispruch war indes kein Raum. Hier hat der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft trotz der Einstellungsverfügung seiner Behörde vom 26. Juni 1959 (Bl. 10 d. A.) in der Hauptverhandlung beantragt, „die Angeklagte Ehefrau auf die mögliche Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes in der Richtung hinzuweisen, dass gegen die Angeklagte außer einem Vergehen der Unfallflucht auch ein Vergehen der fahrlässigen Tötung in Tateinheit zum Vergehen der Unfallflucht in Frage kommen kann“. Er hat ferner beantragt, Lore ██ auch wegen fahrlässiger Tötung zu bestrafen. Ob hierin ein wirksamer Erhebungsantrag im Sinne des § 266 Abs. 1 StPO zu sehen ist, begegnet Bedenken, kann jedoch dahinstehen. Denn die Strafkammer hat nicht beschlossen, den Vorwurf der fahrlässigen Tötung in das Verfahren einzubeziehen, wie es § 266 Abs. 1 StPO vorsieht. Ehe die Urteilsgründe (S. 15 d. U.) ergingen, ist ein Einbeziehungsbeschluss bewusst unterblieben. Der genannte sachliche Schuldvorwurf war daher entgegen der Meinung des Landgerichts nicht Gegenstand der Urteilsfindung.

2. Der Beanstandung der übrigen Verfahrensrügen bedarf es nicht. Diese erledigen sich, soweit sie überhaupt zulässig erhoben sind, großenteils mit der Aufhebung des Urteils aus sachlich-rechtlichen Gründen; soweit einzelne Aufklärungsrügen für die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts von Bedeutung sind, wird auf sie im Rahmen der Sachrüge eingegangen.

II. Die Verurteilung der Angeklagten begegnet in sachlich-rechtlicher Hinsicht mehreren Bedenken.

1. Zunächst steht nach den Feststellungen des Landgerichts nicht fest, dass der Kraftwagen der Angeklagten mit dem am 7. Januar 1959 tot aufgefundenen ██████ zur im Urteil genannten Zeit etwa in Höhe der Hofeinfahrt des landwirtschaftlichen Anwesens irgendwie kollidiert ist. Es ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die Angeklagten selbst einräumen, dem von der Zeugin ████████████ bekundeten lauten Knall (oder wie die Revisionen meinen) in Verbindung mit dem „Geknatter“ des Mopeds, der Tatsache, dass ██████ der Fahrer des von ihm auf der Straße vorgefundenen Mopeds war, nicht nachgegangen zu sein.

Besonderer Prüfung bedarf dagegen die Frage, ob ██████ die schweren, für seinen Tod ursächlichen Verletzungen bei dem Zusammenstoß mit dem Kraftwagen der Angeklagten oder aber, wie diese geltend machen, später durch ein anderes Kraftfahrzeug erlitten hat. Das Landgericht hat die Überzeugung von dem ersten Geschehensablauf gewonnen. Es stützt sich dabei allem Anschein nach auf die Unmöglichkeit einer anderen Unfallhergangsart, auf die Lage der Beschädigungen am Kraftwagen der Angeklagten und auf die Art und Schwere der Verletzungen.

a) Die Angeklagten behaupten, ██████ sei ihnen auf dem Moped entgegengekommen und habe infolge einer plötzlichen Richtungsänderung ihren Wagen ohne nennenswerte Verletzungen gestreift. Die Strafkammer hält einen solchen Unfallhergang für unmöglich. Sie folgert dies daraus, dass das Moped nach den überzeugenden Gutachten des Sachverständigen schon vor dem Unfall gerissen war, so dass ein Lichtgeben nicht möglich war, dass der Scheinwerfer des Mopeds nach dem Unfall keinerlei Beschädigung, nicht einmal Kratz- oder Wischspuren aufwies, dass die schweren Verletzungen nach dem ärztlichen Gutachten des Sachverständigen Ullmann nicht von einem einfachen Sturz auf die Straße infolge eines leichten Streifens des Wagens der Angeklagten herrühren konnten und dass schließlich ein solches Streifen nach dem Gutachten des Sachverständigen █████████████ die linksseitige Karosserieziele nur hätte knicken, nicht aber aus ihrer vorderen Halterung lösen können (Bl. 1 bis 9 d. U.).

Gegen die auf denselben Sachverständigen gestützte Feststellung, der Scheinwerfer des Mopeds sei schon vor dem Unfall gerissen gewesen, das Moped habe daher kein Licht gegeben, wenden die Revisionen aus dem Gesichtspunkt angeblicher Sachaufklärung ein, diese sei unter Außerachtlassung der Aussage des Zeugen ██████████████ im Ermittlungsverfahren (Bl. 16 Rs d. A.) getroffen worden; es habe ihm der Zeuge bei der nächtlichen Überführung des Mopeds nach ███████████████ den Seilzug des Drosselgases gerissen gesehen. Auch habe das Landgericht die Möglichkeit nicht erörtert und ausgeschlossen, dass zwischen dem Unfall (etwa 30 Uhr) und dem Auffinden des Mopeds durch ████████████████ (zwischen 3 und 4 Uhr morgens) dritte Personen sich an dem am Straßenrand liegenden Moped zu schaffen gemacht haben könnten. Ob diese Bedenkungen begründet sind, kann dahinstehen. Denn jedenfalls rechtfertigt die rechtlich bedenkliche Feststellung von der volligen Unversehrtheit des Mopeds nach dem Unfall den Schluss, dass der Unfall nicht in der von den Angeklagten behaupteten Weise geschehen sein kann.

b) Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. ███ als Mittäter verurteilt, obwohl er den Kraftwagen nicht gesteuert hat und auch nicht nachweisbar durch Beeinflussung der Fahrweise seiner Ehefrau zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.

aa) Die Strafkammer meint, Dr. ███ habe dieses Tatbestandsmerkmal schon dadurch erfüllt, dass er als Halter die Führung des Kraftwagens seiner Ehefrau überlassen habe (Bl. 13 d. U.). Dem kann nicht beigetreten werden. Wer einem Führer – dem Kfz-Halter – für dessen Unzuverlässigkeit oder Fahruntüchtigkeit keine Anhaltspunkte hat, das Steuer seines Kraftfahrzeugs überlässt, wird nicht schon deshalb als Mitverursacher eines von diesem herbeigeführten Unfalls angesehen (vgl. BayObLG in VRS 12, 115, 116). Auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis gibt zu rechtlichen Bedenken Anlass. Er ist damit begründet, der Angeklagte habe durch sein Verhalten einen solchen Mangel von Verantwortungsgefühl bewiesen, dass er als charakterlich ungeeignet zur Führung eines Kraftfahrzeugs anzusehen sei. Schon die Kürze dieser Begründung fällt auf, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft behauptet, durch die Sicherungsmaßregel beruflich geschädigt zu werden (vgl. BGH VRS 7, 353, 356, 357; 9, 359 f.). Vor allem aber erscheint sie unvereinbar mit der Bejahung der Aussetzungswürdigkeit der Angeklagten im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat dort seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass die Angeklagten, also auch Dr. ███, nach ihrer Persönlichkeit und ihrem Vorleben für die Allgemeinheit eine gesetzmäßige und geordnete Lebensführung erwarten lassen. Ist dies so, dann ist schwer einzusehen, warum die Öffentlichkeit in Zukunft vor dem Angeklagten Dr. ███ besonders geschützt werden müsse, es sei denn, das Landgericht habe die günstige Persönlichkeitsbeurteilung zu § 23 Abs. 2 StGB nur unter der Voraussetzung abgegeben, dass der Angeklagte infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Gelegenheit mehr zur Führung eines Kraftfahrzeugs haben werde. Das ist den angefochtenen Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen (vgl. BGH 4 StR 13/50 vom 13. Februar 1950, angef. in DAR 1950, 66 unter Nr. 12; BGH VRS 9, 365, 367).

bb) Der Angeklagte Dr. ███ unterlag indes aus einem anderen, vom Landgericht nicht erörterten Grund persönlich der in § 142 StGB aufgestellten Warte- und Duldungspflicht. Diese Pflicht entsteht nach dem Gesetz für jeden, bei dem nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Erforderlich ist danach nicht, dass jemand den Unfall tatsächlich mitverursacht (oder gar nicht verschuldet) hat; das wird sich bisweilen erst bei den späteren Ermittlungen herausstellen. Es genügt vielmehr, dass nach den Umständen die Möglichkeit besteht, dass er den Unfall mitverursacht haben könnte. Wer sich in einem nach den Umständen nicht ganz unbegründeten Verdacht der Unfallbeteiligung befindet, ist daher nach § 142 StGB verpflichtet, am Unfallort zu warten und sich den Feststellungen zu unterziehen (vgl. RG DR 1941, 995 zu dem damaligen § 139a StGB; BGHSt 8, 263, 265; BayObLG in VRS 1, 145, 146; 12, 116; OLG Hamm in VRS 15, 264, 265; vgl. auch KG in VRS 10, 453, 455; und aus dem Schrifttum besonders Ploegel-Hartung, 12. Aufl. 1959 Anm. 3 zu § 142 StGB; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 1959, Anm. 2 zu § 142 StGB).

Bei dieser durch den Wortsinn und den Gesetzeszweck gebotenen Auslegung des § 142 StGB kann nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte Dr. ███ als Mitverursacher des seiner Ehefrau zur Last liegenden Unfalls in Frage kam. Allein der Umstand, dass er der Halter des Unfallwagens und der Ehemann der Mitinsassin war, konnte ihn dem Verdacht aussetzen, den Wagen gesteuert und das Unfallopfer angefahren zu haben. Dies auch dann, wenn sich seine Ehefrau Dritten gegenüber als Fahrerin bekannte, weil bei der zwischen beiden bestehenden engen Lebensgemeinschaft nicht von vornherein auszuschließen war, dass dies wahrheitswidrig geschah, um Dr. ███ berufliche Nachteile zu ersparen. Hinzu kommt, dass Dr. ███ als Beifahrer seiner Ehefrau deren Fahrweise beeinflusst haben konnte, etwa dadurch, dass er seine Frau durch Gespräche von der aufmerksamen Beobachtung der Fahrbahn abhielt.

Allerdings muss sich der Angeklagte bewusst gewesen sein, dass er der möglichen Beteiligung an dem Unfall verdächtig sein konnte (vgl. OLG Hamm in VRS 15, 264, 265). Das liegt jedoch angesichts der vorerörterten Umstände nahe. Ein etwaiger Irrtum hierüber wäre übrigens ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 59 StGB, während ein Irrtum darüber, dass die Warte- und Duldungspflicht jeden (auch mittelbaren) Mitverursacher trifft, der die unmittelbare Bedingung zum Unfall gesetzt hat, ein Verbotsirrtum im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre (vgl. BayObLG in VRS 12, 15, 16; 13, 145, 146).

2. Die Revisionen behaupten unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungsrüge, Frau █████████████████ habe, als sie als Zeugin vernommen worden sei, bekundet, die Kleidung des von ihr im Straßengraben entdeckten ██████ sei sauber, geordnet und trocken gewesen; sie folgern daraus, dass ██████ nicht schon am Abend des 6. Januar 1959 von Lore ██ angefahren und getötet worden sein könne, sondern erst am Morgen des 7. Januar durch ein anderes Kraftfahrzeug. Bei den Akten befindet sich ein Vermerk des Inhalts, dass die Kleidung des Toten „sauber und geordnet“ war, nur im polizeilichen Schlussbericht (Bl. 3 d. A.) und im angefochtenen Urteil (S. 6 d. U.) ist demgegenüber festgestellt, dass Sakko und Hose des Getöteten mit Benkot beschmutzt waren. Bei der Bedeutung, die dieser Frage zukommt, empfehlen sich neben der nochmaligen Anhörung der Polizeibeamten ██████████████████ und ███████████████████ die Vernehmung der Frau ████████████████████ und die ausdrückliche Erörterung dieses Punktes im neuen Urteil.

b) Einen Widerspruch sehen die Revisionen darin, dass im angefochtenen Urteil einerseits festgestellt ist, die Angeklagten hätten die Unfallstelle nach einem Aufenthalt von „höchstens fünf Minuten“ verlassen (S. 5 d. U.), andererseits aber, die Zeugin █████████████████████ sei „nach etwas 3 bis 6 Minuten“ vor die Haustür getreten (S. 4 d. U.), von wo sie nach ihrer Aussage bei der Polizei die Angeklagten und den Zeugen ██████████████████████ beobachtet haben will (Bl. 15 d. A.). Wenn auch eine gewisse Ungenauigkeit in den Zeitangaben für die Beurteilung der Schuldfrage unerheblich sein mag, erscheinen auch insoweit widerspruchsfreie Feststellungen angezeigt.

c) Die Angeklagten behaupten zur Verteidigung, sie hätten mehrfach nach dem Mopedfahrer gerufen (S. 5 d. U.). Dies hätte von Bedeutung sein können, wenn die Angeklagten den ██████ nur leicht verletzt und gleichwohl nicht aufgefunden hätten. Nach den Feststellungen der Strafkammer (S. 4 d. U.) hatten die Angeklagten jedoch den Willen zur Flucht, als sie ihren Wagen verließen, oder fassten den Entschluss hierzu erst während des kurzen Aufenthalts an der Unfallstelle, nachdem sie erkannt hatten, dass die Gelegenheit hierfür trotz des Hinzukommens des Radfahrers ███████████████████████ günstig war.

3. Das Landgericht hat den Angeklagten Dr. ███ als Mittäter verurteilt, obwohl er den Kraftwagen nicht gesteuert hat und auch nicht nachweisbar durch Beeinflussung der Fahrweise seiner Ehefrau zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat.

a) Die Strafkammer meint, Dr. ███ habe dieses Tatbestandsmerkmal schon dadurch erfüllt, dass er als Halter die Führung des Kraftwagens seiner Ehefrau überlassen habe (Bl. 13 d. U.). Dem kann nicht beigetreten werden. Wer einem Führer – dem Kfz-Halter – für dessen Unzuverlässigkeit oder Fahruntüchtigkeit keine Anhaltspunkte hat, das Steuer seines Kraftfahrzeugs überlässt, wird nicht schon deshalb als Mitverursacher eines von diesem herbeigeführten Unfalls angesehen (vgl. BayObLG in VRS 12, 115, 116). Auch der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis gibt zu rechtlichen Bedenken Anlass. Er ist damit begründet, der Angeklagte habe durch sein Verhalten einen solchen Mangel von Verantwortungsgefühl bewiesen, dass er als charakterlich ungeeignet zur Führung eines Kraftfahrzeugs anzusehen sei. Schon die Kürze dieser Begründung fällt auf, zumal der Beschwerdeführer glaubhaft behauptet, durch die Sicherungsmaßregel beruflich geschädigt zu werden (vgl. BGH VRS 7, 353, 356, 357; 9, 359 f.). Vor allem aber erscheint sie unvereinbar mit der Bejahung der Aussetzungswürdigkeit der Angeklagten im Sinne von § 23 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat dort seiner Überzeugung Ausdruck gegeben, dass die Angeklagten, also auch Dr. ███, nach ihrer Persönlichkeit und ihrem Vorleben für die Allgemeinheit eine gesetzmäßige und geordnete Lebensführung erwarten lassen. Ist dies so, dann ist schwer einzusehen, warum die Öffentlichkeit in Zukunft vor dem Angeklagten Dr. ███ besonders geschützt werden müsse, es sei denn, das Landgericht habe die günstige Persönlichkeitsbeurteilung zu § 23 Abs. 2 StGB nur unter der Voraussetzung abgegeben, dass der Angeklagte infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis keine Gelegenheit mehr zur Führung eines Kraftfahrzeugs haben werde. Das ist den angefochtenen Urteilsgründen aber nicht zu entnehmen (vgl. BGH 4 StR 13/50 vom 13. Februar 1950, angef. in DAR 1950, 66 unter Nr. 12; BGH VRS 9, 365, 367).

b) Der Angeklagte Dr. ███ unterlag indes aus einem anderen, vom Landgericht nicht erörterten Grund persönlich der in § 142 StGB aufgestellten Warte- und Duldungspflicht. Diese Pflicht entsteht nach dem Gesetz für jeden, bei dem nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Erforderlich ist danach nicht, dass jemand den Unfall tatsächlich mitverursacht (oder gar nicht verschuldet) hat; das wird sich bisweilen erst bei den späteren Ermittlungen herausstellen. Es genügt vielmehr, dass nach den Umständen die Möglichkeit besteht, dass er den Unfall mitverursacht haben könnte. Wer sich in einem nach den Umständen nicht ganz unbegründeten Verdacht der Unfallbeteiligung befindet, ist daher nach § 142 StGB verpflichtet, am Unfallort zu warten und sich den Feststellungen zu unterziehen (vgl. RG DR 1941, 995 zu dem damaligen § 139a StGB; BGHSt 8, 263, 265; BayObLG in VRS 1, 145, 146; 12, 116; OLG Hamm in VRS 15, 264, 265; vgl. auch KG in VRS 10, 453, 455; und aus dem Schrifttum besonders Ploegel-Hartung, 12. Aufl. 1959 Anm. 3 zu § 142 StGB; Müller, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl. 1959, Anm. 2 zu § 142 StGB).

Bei dieser durch den Wortsinn und den Gesetzeszweck gebotenen Auslegung des § 142 StGB kann nicht zweifelhaft sein, dass der Angeklagte Dr. ███ als Mitverursacher des seiner Ehefrau zur Last liegenden Unfalls in Frage kam. Allein der Umstand, dass er der Halter des Unfallwagens und der Ehemann der Mitinsassin war, konnte ihn dem Verdacht aussetzen, den Wagen gesteuert und das Unfallopfer angefahren zu haben. Dies auch dann, wenn sich seine Ehefrau Dritten gegenüber als Fahrerin bekannte, weil bei der zwischen beiden bestehenden engen Lebensgemeinschaft nicht von vornherein auszuschließen war, dass dies wahrheitswidrig geschah, um Dr. ███ berufliche Nachteile zu ersparen. Hinzu kommt, dass Dr. ███ als Beifahrer seiner Ehefrau deren Fahrweise beeinflusst haben konnte, etwa dadurch, dass er seine Frau durch Gespräche von der aufmerksamen Beobachtung der Fahrbahn abhielt.

Allerdings muss sich der Angeklagte bewusst gewesen sein, dass er der möglichen Beteiligung an dem Unfall verdächtig sein konnte (vgl. OLG Hamm in VRS 15, 264, 265). Das liegt jedoch angesichts der vorerörterten Umstände nahe. Ein etwaiger Irrtum hierüber wäre übrigens ein vorsatzausschließender Tatbestandsirrtum nach § 59 StGB, während ein Irrtum darüber, dass die Warte- und Duldungspflicht jeden (auch mittelbaren) Mitverursacher trifft, der die unmittelbare Bedingung zum Unfall gesetzt hat, ein Verbotsirrtum im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre (vgl. BayObLG in VRS 12, 15, 16; 13, 145, 146).

Rechtsmittelbelehrung

Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils aus den dargelegten Gründen.

Vorinstanzen

Landgericht Memmingen – Urteil vom 9. November 1959 – ████████████████████████