Wiedereinsetzung und Revision wegen Fristversäumnis verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 134/96
- Datum
- 18.04.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO muss innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat nach § 45 Abs. 2 StPO Angaben über die versäumte Frist, den Hinderungsgrund und den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses zu enthalten; diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist gemacht werden.
Das Verschulden des Angeklagten schließt die Gewährung der Wiedereinsetzung aus; er kann sich nicht auf das Versäumnis seines Verteidigers berufen, wenn er selbst durch Unterlassen (z. B. fehlende Rückmeldung) das Vertrauen in die Revisionsanlegung nicht rechtfertigt.
Ist Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, ist eine nachträglich eingelegte Revision unzulässig und wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 8. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 134/96 vom 18. April 1996 in der Strafsache gegen Hysni █, geboren am ██ 1971 in ███ (Jugoslawien), wegen Geldfälschung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. April 1996 gemäß § 44, **§ 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 8. November 1995 und seine Revision gegen dieses Urteil werden verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 8. November 1995 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom 28. November 1995 hat der Angeklagte mitgeteilt, dass er habe „feststellen müssen“, dass sein Verteidiger weisungswidrig keine Revision eingelegt habe. Zugleich hat er um Mitteilung gebeten, was er tun müsse, um dennoch eine Überprüfung des Urteils herbeizuführen. Mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 (eingegangen beim Landgericht am 12. Dezember 1995) hat der Angeklagte Revision gegen das Urteil eingelegt und unter Hinweis auf das Verteidigerverschulden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist unzulässig.
Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 8. Dezember 1995 ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO angebracht worden. Der Hinderungsgrund für die fristgerechte Einlegung der Revision war spätestens am 28. November 1995 weggefallen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte – ausweislich seines Schreibens vom selben Tage – Kenntnis davon, dass sein Verteidiger die Revisionseinlegung versäumt hatte.
Auch das Schreiben des Angeklagten vom 28. November 1995 erfüllt, wenn man es als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auslegt, die Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht. Nach § 45 Abs. 2 StPO muss der Antrag Angaben nicht nur über die versäumte Frist und den Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Diese Angaben müssen noch innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gemacht werden (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 45 Rn. 5 mit weit. Nachw.). Diesen Anforderungen wird das Schreiben vom 28. November 1995 nicht gerecht. Darin teilt der Angeklagte nämlich nicht mit, wann er Kenntnis davon erlangt hat, dass sein Verteidiger kein Rechtsmittel eingelegt hat. Der Senat kann deshalb nicht überprüfen, ob der Angeklagte mit dem genannten Schreiben die Frist des § 45 Abs. 1 StPO gewahrt hat.
Im Übrigen wäre das Wiedereinsetzungsgesuch auch unbegründet. Der Angeklagte hat die Fristversäumnis verschuldet. Nach den Stellungnahmen seines Verteidigers, Rechtsanwalt █████, vom 14. und 19. Dezember 1995 hat dieser mit dem Angeklagten im Anschluss an die Urteilsverkündung über die Einlegung der Revision gesprochen. Dabei hat der Angeklagte geäußert, dass er sich melden werde, falls ein Rechtsmittel eingelegt werden solle. Er hat sich dann indes nicht mehr mit seinem Verteidiger in Verbindung gesetzt. Bei dieser Sachlage durfte der Angeklagte nicht darauf vertrauen, dass Rechtsanwalt ██████ Revision einlegen werde.
Da dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden kann, ist seine Revision ebenfalls nicht fristgerecht eingelegt und daher unzulässig. Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionen der – wegen derselben Taten verurteilten Mittäter und Mitangeklagten – keinen Rechtsfehler ergeben hat.
Steindorf Tolksdorf Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovic i. A.