Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Abwesenheit bei Verlesung und Entlassung einer Zeugin
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 132/97
- Datum
- 10.04.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung von Aufzeichnungen zum Zwecke des Urkundenbeweises darf nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen; unterbleibt die Anwesenheit bzw. Wiederholung in seiner Gegenwart, liegt regelmäßig ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO vor.
Die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung gehören nicht zur Vernehmung im Sinne des § 247 Satz 1 StPO; der Ausschluss des Angeklagten während dieser Teile kann die Revision begründen.
Wird ein Zeuge in Abwesenheit des Angeklagten vernommen, muss der Angeklagte vor der Entlassung unverzüglich über den Inhalt der Aussage unterrichtet werden, damit er sein Fragerecht ausüben kann; fehlt diese Unterrichtung, ist die sachgerechte Verteidigung beeinträchtigt.
Ein Ausschluss des Angeklagten nach § 247 Satz 2 StPO ist gerechtfertigt, wenn der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte erklärt, er werde in Gegenwart des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch machen.
Vorinstanzen
Landgericht Neubrandenburg, 3. September 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 132/97 vom 10. April 1997 in der Strafsache gegen ██ ██ aus W______, geboren am Wilfried ███ 1955 in wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 1997 gemäß **§ 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 3. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 16 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Rüge, die Hauptverhandlung sei während der Vernehmung der Geschädigten vorschriftswidrig in seiner Abwesenheit durchgeführt worden (§ 338 Nr. 5 StPO), Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
a) Zwar geht die Revision insoweit fehl, als sie meint, das Landgericht habe den ███████████ ████████████████ während der Vernehmung der Zeugin Anne █ von der Anwesenheit gemäß § 247 Satz 1 StPO ███████████████. Denn ein Grund für die Befürchtung, ein Zeuge werde bei seiner Vernehmung in Gegenwart des Angeklagten die Wahrheit nicht sagen, ist auch dann gegeben, wenn der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte erklärt, unter dem Druck der Anwesenheit des Angeklagten von diesem Recht Gebrauch zu machen (vgl. BGHSt 22, 18, 21; BGHR StPO § 247 Satz 2 Begründungserfordernis 3 m. w. N.). So lag es hier, weil die Zeugin erklärt hatte, sie werde von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, falls der Angeklagte im Saal verbleibe.
b) Zutreffend rügt die Revision jedoch, dass während der ███████████ des Angeklagten die Aufzeichnungen der Zeugin verlesen wurden und der Angeklagte bei der Entscheidung über die Entlassung der Zeugin Anne █ ███ weiterhin ausgeschlossen war.
aa) Wie sich aus der Sitzungsniederschrift über die Hauptverhandlung ergibt (Bl. 158 II d. A.), wurden nach der Vernehmung der Zeugin zur Sache in Abwesenheit des Angeklagten die Aufzeichnungen der Zeugin verlesen. Dies beanstandet die Revision zu Recht. Dem Protokoll ist nicht zu entnehmen, dass die Verlesung der Aufzeichnungen nur zum Zwecke des formlosen Vorhalts an die Zeugin erfolgte, wogegen spricht, dass danach eine Vernehmung der Zeugin zur Sache nicht mehr erfolgte. Eine Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises durfte aber nicht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgen (BGHSt 21, 332, 334; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 6, 9; BGH StV 1992, 550). Zumindest hätte die Verlesung der Aufzeichnungen in Gegenwart des Angeklagten wiederholt werden müssen. Dies ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen, so dass der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vorliegt.
bb) Rechtsfehlerhaft war das Verfahren des Landgerichts auch insoweit, ███ ███ ██████████, als der Angeklagte erst nach der Entlassung der Zeugin Anne █ wieder an der Verhandlung teilnehmen konnte und ████ ██████ über den Inhalt der Aussage der Zeugin unterrichtet wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so dass es in der Regel die Revision begründet, wenn der Angeklagte während dieser Verhandlungsteile von der Anwesenheit ausgeschlossen war (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Hauptverhandlung ausgeschlossen; BGH, Beschluss vom 22.5.1996 – 3 StR 142/96; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 15). Die Frage, ob ausnahmsweise die Abwesenheit des Angeklagten unschädlich ist (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 14; BGHSt 37, 48, 49), bedarf hier keiner Erörterung. Denn zum einen lagen die Voraussetzungen des § 247 Satz 2 StPO – die Zeugin war in Anwesenheit des Angeklagten über ihre Bereitschaft, Angaben zu machen, befragt worden – nicht vor, zum anderen wirkte der Ausschluss des Angeklagten über den Zeitpunkt der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung hinaus. Durch die Entlassung der Zeugin vor der Unterrichtung des Angeklagten über den Inhalt ihrer Aussage wurde die Ausübung seines Fragerechts vereitelt. § 247 Satz 4 StPO soll die sachgerechte Verteidigung des Angeklagten auch dann gewährleisten, wenn er sich gemäß § 247 StPO ausnahmsweise aus dem Sitzungssaal zu entfernen hat. Er soll durch die alsbaldige Unterrichtung ohne Zwangsentfernung so gestellt werden, wie er stünde, wenn er während der Vernehmung anwesend gewesen wäre (BGHSt 38, 260, 261). Aus diesem Grunde muss die Unterrichtung des Angeklagten vor der Entlassung eines in seiner Abwesenheit vernommenen Zeugen erfolgen, damit er zuvor die Gelegenheit erhält, in Kenntnis des Inhalts der Aussage ergänzende Fragen zu stellen oder – in Abwesenheit – stellen zu lassen (BGHR StPO § 247 Abwesenheit 1; BGH NStZ 1987, 519; BGH StV 1993, 287).
Dem schließt sich der Senat an.
Die von dem Angeklagten zugleich mit der Revision eingelegte sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist, da die Revision zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache führt, gegenstandslos (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., § 464 Rdn. 20).
| Kuckein | Athing | Ernemann | |||
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