Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Verhandlung über Zeugenvereidigung in Abwesenheit des Angeklagten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 142/96
Datum
22.05.1996
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, dass in der Hauptverhandlung über die Vereidigung zweier Zeugen in seiner Abwesenheit verhandelt worden sei. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil § 247 StPO eng auszulegen ist. Verhandlungsteile zur Vereidigung gehören nicht zur Vernehmung i.S. von § 247 StPO; eine Ausnahme lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 247 StPO ist eng auszulegen; Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung gehören nicht zur ‚Vernehmung‘ im Sinne der Vorschrift.

2

Die Ausschließung des Angeklagten während der Verhandlungsteile über die Vereidigung eines Zeugen begründet in der Regel die Revisionsbegründung wegen Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Anwesenheit.

3

Eine Ausnahme von der Unzulässigkeit der Verhandlungsführung ohne den Angeklagten ist nur in eng begrenzten, vom BGH entwickelten Ausnahmefällen denkbar; liegt ein solcher Ausnahmefall nicht vor, sind die betroffenen Entscheidungen aufzuheben.

4

Liegt ein verfahrensrelevanter Anwesenheitsverstoß vor, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Chemnitz, 6. November 1995

Rubrum

BESCHLUSS

3 StR 142/96

vom 22. Mai 1996

in der Strafsache gegen Tran Van BC, geboren am █████████████████ 1969 in HC (Vietnam),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 22. Mai 1996 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Tran Van BC wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 6. November 1995, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 27. März 1996 ausgeführt:

„Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass in der Hauptverhandlung über die Frage der Vereidigung der Zeugen L und D in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist § 247 StPO als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Danach gehören die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen sowie dessen Vereidigung und Entlassung nicht zur Vernehmung im Sinne dieser Vorschrift, so dass es in der Regel die Revision begründet, wenn der Angeklagte während eines dieser Verhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 11 m. w. Nachw.). Ein Ausnahmefall wie in BGH NJW 1985, 1478 oder BGHSt 37, 48 (= BGHR StPO § 247 Abwesenheit 8) liegt hier nicht vor. Die Verhandlung über die Vereidigung der Zeugen L und D hätte in deren Abwesenheit erfolgen können.“

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van SaanWinklerGerhardt
BlauthPfister
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