Treffer
BGH Urteil

Beihilfe durch Kfz-Zulassung ohne Brief; Bestechlichkeit nur bei konkretem Amtsbezug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 131/61
Datum
14.07.1961
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Mehrere Mitarbeiter eines Straßenverkehrsamts unterstützten einen Kfz-Händler durch pflichtwidrige Zulassungen ohne Kfz-Brief sowie Täuschungshandlungen gegenüber Banken/Käufern. Der BGH bestätigte überwiegend die Verurteilungen wegen Beihilfe zu Betrug/Unterschlagung/Urkundenfälschung, korrigierte aber in einzelnen Fällen die Konkurrenz (statt Unterschlagung: Urkundenfälschung). Die Verurteilung eines Amtsleiters wegen schwerer Bestechlichkeit wurde wegen unklarer Feststellungen zum Vorteil und dessen Umfang aufgehoben. Die Verurteilung eines weiteren Beamten wurde insgesamt aufgehoben, weil sein Beitrag vielfach erst nach Beendigung der Haupttat lag und Feststellungen zu Hilfe für künftige Taten fehlten; zurückverwiesen wurde auch zur neuen Gesamtstrafe.

Abstrakte Rechtssätze

1

Beihilfe im Sinne des § 49 StGB setzt eine Unterstützung bis zur tatsächlichen Beendigung der Haupttat voraus; nachträglicher Beistand ist begrifflich keine Beihilfe, sondern kann Begünstigung (§ 257 StGB) sein.

2

Ein Tatbeitrag nach Vollendung einzelner Haupttaten kann als Beihilfe zu späteren gleichartigen Haupttaten zu bewerten sein, wenn aufgrund eines erkennbaren Einvernehmens der Beitrag die Fortsetzung der Deliktsserie ermöglicht, erleichtert oder den Tatentschluss stärkt.

3

Für die Annahme fortgesetzter Beihilfe genügt ein bloßer Fortsetzungsvorsatz nicht; beim Gehilfen ist eigenständig zu prüfen, ob seine Beiträge in Handlungseinheit oder Tatmehrheit stehen und ob ein Gesamtvorsatz vorliegt.

4

Unterschlagung setzt nicht voraus, dass der Täter zivilrechtlich wirksam Eigentum erwerben kann; maßgeblich ist eine dem Eigentümer vorbehaltene Verfügung über eine fremde Sache mit Zueignungswillen, der auch bei Sicherungsübereignung/Verpfändung ohne Auslösewillen und -möglichkeit vorliegen kann.

5

§ 332 StGB erfordert, dass der Vorteil für eine (pflichtwidrige) Diensthandlung gewährt und vom Amtsträger in diesem Zusammenhang angenommen wird; bloßes „allgemeines Wohlwollen“ genügt nicht, auch wenn der Vorteil gering ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 1. April 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Stadtinspektor ██████ ██ (CC), zur Zeit in ██████, dort geboren am █████████████████, in Untersuchungshaft,

2. den █████████████████ ███████ ████████ aus ████, geboren am ████████████,

3. den █████████████████ ██████ ███ aus ████, dort geboren am █████████████████,

4. den ████████ aus ████, geboren am ████████,

5. den ███ aus ████, geboren am ███,

wegen Beihilfe zum Betrug u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juli 1961, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten OC wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 1. April 1960

1. dahin berichtigt, dass dieser Angeklagte statt wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Unterschlagung wegen Beihilfe zum Betruge in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt ist;

2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) soweit dieser Angeklagte wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt wurde (Fall 203), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird verworfen.

II. Auf die Revision des Angeklagten EC wird das genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

III. Die Revisionen der Angeklagten NC, Ho und Li sowie MC gegen das genannte Urteil werden verworfen. Diese Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

IV. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten █████ und ██, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Kaufmann ███████ und seine Ehefrau begingen im Rahmen ihres Kraftfahrzeughandels in HC in der Zeit von Frühjahr 1955 bis Sommer 1957 laufend und in großem Umfang eine Reihe von strafbaren Handlungen, vorwiegend Betrügereien und Unterschlagungen. Sie wurden durch das angefochtene Urteil zusammen mit den Revisionsführern und anderen Angeklagten abgeurteilt; für beide ist das Urteil rechtskräftig geworden.

Bei ihren Straftaten fanden sie in verschiedener Weise und unterschiedlichem Umfang die Unterstützung verschiedener ihrer Angestellten, darunter des Angeklagten █████ ██ und mehrerer Angehöriger des Straßenverkehrsamts █████, darunter der Angeklagten ███████ ████, ███ und ████. Von diesen hat das Landgericht ████████ zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis, ███████ zu einer solchen von drei Jahren, █████ zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten, Neubert zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr zwei Monaten Gefängnis und ████ zu einer solchen von neun Monaten verurteilt. Diese Angeklagten haben Revision eingelegt; sie machen Verletzung sachlichen Rechts geltend.

I. Die Revision des Angeklagten ███ (Fallgruppe I, Fälle bis 98)

Die Kraftfahrzeughersteller stellten ██ Fahrzeuge zwar zur Weiterveräußerung, aber unter Eigentumsvorbehalt mit der Bedingung zur Verfügung, dass ein Fahrzeug einem Käufer erst dann übergeben werden durfte, wenn der Werkpreis an sie bezahlt war. Unter Wahrung dieses Eigentumsvorbehalts verkauften FC und seine Ehefrau in den hier interessierenden Fällen Fahrzeuge und übertrugen den Käufern durch Übergabe das Eigentum, ehe den Herstellern der Werkpreis bezahlt war.

Rechtliche Bedenken dagegen, dass das Landgericht dieses Verhalten der Eheleute ██ als Unterschlagung, und zwar fortgesetzte Unterschlagung, gewertet hat, bestehen nicht.

Ein Käufer eines zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugs darf dieses erst benutzen, nachdem es vom Straßenverkehrsamt zugelassen ist (§ 18 Abs. 1 StVZO). Deswegen pflegt jeder Käufer Wert darauf zu legen, dass das Fahrzeug, wenn er es übernimmt, zugelassen ist oder alsbald zugelassen wird. Die zur Zulassung gehörende Zuteilung eines Kennzeichens darf das Straßenverkehrsamt erst vornehmen, wenn ihm der zum Fahrzeug gehörende Kraftfahrzeugbrief vorgelegt ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2 StVZO und Nr. II und III der hierzu erlassenen Dienstanweisungen). Die Herstellerfirmen behalten jedoch die Kraftfahrzeugbriefe für die den Händlern zum Verkauf übergebenen Kraftfahrzeuge entweder selbst zurück oder hinterlegen sie bei einer Bank mit der Weisung, sie erst nach Bezahlung des Werkpreises herauszugeben. Deswegen hätten die Eheleute FC in den hier zu beurteilenden 98 Fällen die vorzeitige Übergabe des Kraftfahrzeugs an den jeweiligen Käufer und damit die Unterschlagungen nicht ausführen können, wenn das Straßenverkehrsamt ██ die Kraftfahrzeuge nicht vorschriftswidrig zugelassen hätte, ohne den Kraftfahrzeugbrief zu verlangen.

An den vorschriftswidrigen Zulassungsverfahren hat OC, der bis 30. Juni 1955 Leiter der Zulassungsstelle beim Straßenverkehrsamt ███ und seitdem Leiter dieses Straßenverkehrsamtes war, nach den Feststellungen in den Fällen 1 bis 47, 49 bis 54 und 57 bis 98 in verschiedenartiger Weise mitgewirkt. Ihm, der seit Juni oder Juli 1955 (UA 239) mit den Eheleuten ███ persönlich bekannt und alsbald befreundet war, war von Anfang an klar, dass er damit strafbaren Handlungen der Eheleute ██, und zwar Unterschlagungen, seine Unterstützung gewährte (UA 262).

Teilweise wirkte ██████ am Zulassungsverfahren in der Weise mit, dass er die infolge des Fehlens eines Kraftfahrzeugbriefes mangelhaften Zulassungsanträge ganz oder teilweise selbst bearbeitete. Zum Teil machte er nach oder in einigen Fällen sogar schon vor dem Eingehen eines Zulassungsantrags bestimmten Stellen unwahre Mitteilungen; so bestätigte er in einer Reihe von Fällen den zuständigen Finanzierungsbanken bewusst wahrheitswidrig, dass der Kraftfahrzeugbrief beim Straßenverkehrsamt vorliege. In anderen Fällen wurde er persönlich erst tätig, nachdem das Fahrzeug vorschriftswidrig zugelassen worden war. So unterfertigte er in vielen Fällen, in denen nachträglich der Kraftfahrzeugbrief dem Straßenverkehrsamt meist mit großer Verspätung vorgelegt wurde, den Brief unter einem falschen Datum, in der Regel dem der Zulassung. Oft machte er nachträglich dem Kraftfahrtbundesamt unwahre Mitteilungen, um die Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten zu verhindern. In zahlreichen Fällen beschwichtigte er die Käufer oder die Banken, die zum Verkauf des Kraftfahrzeugs ein Darlehen gewährt hatten und denen ███ im Einverständnis des jeweiligen Käufers das Eigentum an dem Kraftfahrzeug sicherungshalber übertragen hatte, sobald diese auf die Herausgabe des Briefes drängten, der, wie ihnen nach der Stellung des Zulassungsantrags mitgeteilt worden war, angeblich beim Straßenverkehrsamt liegen sollte.

Wegen dieser Handlungen hat das Landgericht Odermann der fortgesetzten Beihilfe zur fortgesetzten Unterschlagung schuldig erkannt und eine Einzelstrafe von 1 Jahr 9 Monaten Gefängnis gegen ihn ausgesprochen.

1. Das angefochtene Urteil hat sich bereits mit dem auch von der Revision vorgetragenen Einwand des Angeklagten befasst (UA 261/262), der Tatbeitrag, den jemand erst nach der Vollendung einer Straftat leiste, könne rechtlich nicht als Beihilfe zu dieser Straftat gewertet werden.

Im Ergebnis hält die Auffassung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand.

Oben ist bereits ausgeführt, dass die Eheleute █████ die Unterschlagungen gar nicht hätten ausführen können, wenn das Straßenverkehrsamt ██ bei der Zulassung vorschriftsmäßig verfahren wäre. Hätten die unter dem maßgeblichen Einfluss des Leiters der Zulassungsstelle und seit 1. Juli 1955 des ganzen Amtes, des Angeklagten ██████████, stehenden Angestellten die vorschriftswidrige Zulassung abgelehnt, so hätten die Eheleute █████ schon nach den ersten Fällen weitere Versuche ███ aussichtslos unterlassen müssen. Die Eheleute FC hatten aber alsbald gemerkt, dass die ordnungswidrigen Zulassungen reibungslos vonstatten gingen und dass sie sich insoweit auf ██████ und seine Leute verlassen konnten. Sie wussten, dass ██ die vorschriftswidrigen Zulassungen durchführen oder durchführen lassen und die Unterschlagungen damit ermöglichen werde und dass er ihnen später behilflich sein werde, Beanstandungen der Käufer oder der Finanzierungsbanken abzuwehren und die Aufdeckung und damit die Fortsetzung ihrer Straftaten zu verhindern. Aus dem Urteil geht auch klar hervor, dass das Landgericht ohne Verletzung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen die Überzeugung davon gewonnen hat, dass die Eheleute ████ spätestens nach den allerersten Fällen mit dem mit ihnen befreundeten ██ hierüber ein ausdrückliches Einvernehmen hergestellt haben.

Hieraus ergibt sich, dass OC durch seine Handlungen in jedem einzelnen der zur Fallgruppe I gehörenden Fälle den Eheleuten FC mit Wissen und Willen die Begehung der folgenden zu dieser Fallgruppe gehörenden Einzelstraftaten ermöglicht oder mindestens äußerlich erleichtert und ihren Willen, diese Straftaten zu begehen, gestärkt hat. Deswegen bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, ██ ████ fortlaufend den Eheleuten FC zur Begehung ständig wiederholter Unterschlagungen Beihilfe geleistet zu haben. Dadurch, dass das Landgericht nicht für zahlreiche Fälle je eine selbständige Beihilfe zu einer selbständigen Unterschlagung angenommen, sondern ██████ nur einer fortgesetzten Beihilfe zu einer fortgesetzten Unterschlagung schuldig erkannt hat, ist er nicht beschwert.

Der Schuldspruch wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Landgericht es offengelassen hat (UA 263), ob für die „ersten drei, höchstens fünf Fälle“ schon ein Einverständnis zwischen ██ und den Eheleuten ███ bestand und ob demgemäß die Handlungen ███ in diesen drei bis fünf Fällen bereits jeweils für die Begehung der folgenden Unterschlagungen förderlich waren. Sollte ███████ in diesen drei bis fünf Einzelfällen seine helfende Hand jeweils erst zur Verfügung gestellt haben, nachdem die Eheleute ██ ihre Unterschlagungen nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch beendet hatten, so wäre er insoweit allerdings nicht der Beihilfe zur Unterschlagung schuldig. Nach den Feststellungen kann aber nicht zweifelhaft sein, dass unter dieser Voraussetzung ███████ den Eheleuten ██ in diesen Fällen nach Begehung ihrer Unterschlagungen wissentlich Beistand geleistet hat, um ihnen die Vorteile ihrer Unterschlagungen zu sichern. Dadurch, dass er nicht auch der mit der Beihilfe zur Unterschlagung, sei es in Tateinheit oder Tatmehrheit, zusammentreffenden Begünstigung (§ 257 StGB) schuldig erkannt ist, ist er jedenfalls nicht beschwert. Abgesehen davon wird der Schuldumfang nicht davon ernstlich berührt – das hat das Landgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, zutreffend zum Ausdruck gebracht (UA 268) –, dass die fortgesetzte Beihilfe zur Unterschlagung statt 95 Fälle möglicherweise nur 90 gleich schwer wiegende Fälle erfasst. Aus diesem Grunde kann auch auf sich beruhen, dass das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung auch die Tätigkeit ████████ im Fall 92 für strafbar erachtet hat (UA 264 und 297), während es bei der Behandlung des Falles 92 ausgeführt hat, dass aus den besonderen dort angeführten Gründen „ein strafbares Verhalten der beteiligten Angeklagten des Straßenverkehrsamtes“ entfalle (UA 110).

2. Mit dem weiteren Einwand der Revision, ███████ sei zu den Zeiten, in denen in einzelnen Fällen die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen worden seien, im Urlaub gewesen und habe diese Handlungen gar nicht ausführen können, hat sich bereits das angefochtene Urteil ohne Rechtsfehler auseinandergesetzt (UA 8, 64, 105/106, 248). Zu beachten ist, dass die für die Fälle der Fallgruppe I jeweils getroffenen Feststellungen „Kfz.-Brief vom: .....“ (mit Einsatz eines bestimmten Datums) nicht bedeuten und bedeuten können, dass an dem jeweils genannten Tag der Kraftfahrzeugbrief ausgestellt wurde (vgl. hierzu UA 20). Der angebliche Ausstellungstag ist in den Kraftfahrzeugbriefen, die zur Zeit der Zulassung ja noch gar nicht vorlagen, regelmäßig nachträglich eingesetzt und vordatiert.

Der Einwand richtet sich somit gegen die Richtigkeit der vom Landgericht getroffenen Feststellungen. Er ist im Revisionsverfahren unzulässig.

II. Fallgruppe III (Fälle 113 bis 152)

1. Fälle 113 bis 156

Die Eheleute FC haben in Fällen, in denen sie in Wirklichkeit gar kein Fahrzeug verkauft hatten, das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages vorgetäuscht. Teilweise ließen sie Bekannte, die keine Kaufabsicht hatten, einen nur zum Schein ausgestellten schriftlichen Kaufvertrag unterschreiben. Zum Teil setzten sie in die schriftlichen Kaufverträge willkürlich irgend einen Namen als den des angeblichen Käufers ein und fälschten die Unterschrift sowohl auf dem Vertrag als auf den Wechseln, die von den angeblichen Käufern ausgestellt sein sollten. In diesen beiden Unterfallgruppen bezog sich der angebliche Kauf jeweils auf ein Fahrzeug, das die Eheleute FC einem anderen Kunden verkauften und übergaben, wobei sie aber den zugehörigen Kraftfahrzeugbrief zurückbehielten oder ihn – bei nachträglicher Zahlung des Herstellerpreises – nachträglich erhielten. Zum Teil bezogen sich die angeblichen Kaufverträge aber auch auf Fahrzeuge, die – jedenfalls bei den Eheleuten FC – gar nicht vorhanden waren. Hier fälschten die Eheleute ███ nicht nur den Namen des jeweiligen Käufers, sondern sie benutzten jeweils den für ein anderes Fahrzeug ausgestellten Kraftfahrzeugbrief oder einen Brief-Vordruck, welchen letzteren sie durch Eintragung der für das angeblich verkaufte Fahrzeug zutreffenden Angaben sowie dadurch verfälschten, dass sie die Unterschriften der Vertreter der angeblichen Herstellerfirma selbst eintrugen. Unter Benutzung der gefälschten oder falschen Kaufverträge und Wechsel bewirkten die Eheleute ████, dass ihnen verschiedene Banken für den Verkauf der einzelnen Fahrzeuge Verkaufsdarlehen gewährten. Bei diesem Vorgehen wurden die Eheleute ██ von den Angestellten des Straßenverkehrsamtes HC, besonders von █████████, dadurch unterstützt, dass diese das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Zulassungsantrags und des jeweils dazugehörenden Kraftfahrzeugbriefes bestätigten, Rückfragen der Banken unwahr oder hinhaltend beantworteten und dergleichen. In den Fällen insbesondere, in denen es sich um ein Fahrzeug handelte, das einem anderen Kunden ordnungsgemäß verkauft und übergeben worden war, verhinderte ████, dass der Kraftfahrzeugbrief auf den angeblichen Käufer ausgestellt wurde, weil sonst der wahre Käufer den Brief, wenn auch erst nachträglich nach wiederholtem Drängen, nicht hätte erhalten können oder sofort bemerkt hätte, dass irgendwelche Machenschaften betrieben wurden.

Dass das Landgericht die Eheleute FC des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Unterschlagung, alle fortgesetzt und in Tateinheit begangen, schuldig erkannt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Unterschlagung – und zwar eine solche der Kraftfahrzeugbriefe – hat das Landgericht nur für die Fälle angenommen, in denen die Eheleute ████ echte Kraftfahrzeugbriefe für die Scheinfinanzierungen verwendeten, soweit sie die Briefe in ihrem Besitz hatten und den wirklich Berechtigten, denen sie das dazugehörende Fahrzeug verkauft hatten, vorenthielten. Das ist entgegen der Auffassung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Darauf, dass der Kraftfahrzeugbrief zivilrechtlich das Schicksal des zugehörigen Kraftwagens teilt und nicht Gegenstand besonderer Rechte sein kann (vgl. BGH VRS 16, 93, 95), kommt es nicht an; für den strafrechtlichen Begriff der Unterschlagung ist es nicht von Bedeutung, ob der Besitzer der fremden Sache sich an ihr wirksam Eigentum verschafft und verschaffen kann, sondern nur, ob er über die Sache eine Verfügung trifft, die nur dem wahren Eigentümer zukommt. Nicht erheblich ist auch, ob der Täter den Berechtigten für dauernd von seinem Eigentum ausschließen will. Eine widerrechtliche Zueignung ist auch dann gegeben, wenn der Täter die fremde, in seinem Besitz befindliche Sache einem Dritten verpfändet oder zur Sicherung übergibt, falls er dabei nicht den Willen und die tatsächliche Möglichkeit hat, die Sache jederzeit wieder auszulösen (vgl. BGHSt 12, 299); diesen Willen und diese Möglichkeit hatten die Eheleute FC, die in den hier in Rede stehenden Fällen die Briefe den Banken zur Sicherung für beantragte und dann bewilligte Darlehen übergaben, gerade nicht.

Die Bedenken, die die Revision im Übrigen dagegen erhebt, dass ███ in den Fällen 115 bis 120, 124 bis 127, 129 bis 132 und 134 bis 156 wegen fortgesetzter Beihilfe zu den von den Eheleuten FC begangenen Straftaten des Betrugs, der Urkundenfälschung und der Unterschlagung verurteilt worden ist, schlagen aus den zur Fallgruppe I unter Nr. erörterten Gründen nicht durch. Das Landgericht hat die Überzeugung davon gewonnen (UA 281/282), dass ██ das Verhalten der Eheleute ██ ████████████ hat, obwohl er von Anfang an die Strafbarkeit in vollem Umfang erkannt hatte.

2. Fall 157

Der Einwand der Revision, eine Urkundenfälschung liege nicht vor, weil „der Kraftfahrzeugbrief die Unterschrift des Angeklagten K trug, so dass über die Identität des Ausstellers nicht getäuscht worden ist“, beruht auf einer Verkennung der tatsächlichen Feststellungen. Die Eheleute ███ haben Blanko-Briefvordrucke, die ihnen ██████ aus den Beständen des Straßenverkehrsamts ████ übergeben hatte, in der Weise ausgefüllt, dass sie die Daten der in Rede stehenden Fahrzeuge eintrugen und dass ██ durch die Unterschrift, die er darauf setzte, den Eindruck erweckte, sie stammten von dem maßgebenden Vertreter der Herstellerfirma (UA 197, vgl. auch UA 174 und 202). Sie haben damit zur Täuschung im Rechtsverkehr unechte Urkunden hergestellt.

Während auch gegen die Annahme des Betrugs keine Bedenken bestehen, sind in diesem Falle die Eheleute ███████ zu Unrecht wegen Unterschlagung verurteilt worden. Eines der drei in Rede stehenden Fahrzeuge hatte █████ bereits im Mai 1956 rechtmäßig zu Eigentum erworben und die beiden anderen Fahrzeuge hatte er an die Herstellerfirma zurückgegeben, ehe er in diesem Fall am 22. Februar 1957 seine betrügerischen Handlungen begann (UA 196). Eines der drei Fahrzeuge war also für ihn kein fremdes und die beiden anderen hatte er nicht mehr im Besitz oder Gewahrsam, als er die ihm insoweit zur Last liegenden Handlungen ausführte.

██████ kann daher in diesem Fall nur wegen Beihilfe zum Betrug und (§ 73 StGB) zur Urkundenfälschung, nicht auch zur Unterschlagung verurteilt werden. Insoweit bedarf es einer Aufhebung des Urteils im Strafausspruch nicht. Die Höhe der Einzelstrafe ist ersichtlich nicht davon beeinflusst, dass das Landgericht außer Beihilfe zum Betrug und zur Urkundenfälschung auch eine solche zur Unterschlagung angenommen hat.

Nach § 357 StPO muss die in diesem Falle gebotene Berichtigung des Urteils auch auf die Eheleute ██ erstreckt werden: sie sind im Falle 157 nur des gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung schuldig. Die Fassung des Urteilsspruchs für die Eheleute ████, der für Hans FC u. a. sieben Fälle des Betrugs teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung und für Maria ███ u. a. acht Fälle des Betrugs teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Unterschlagung angenommen hat, wird davon nicht berührt. Für die Bemessung der Strafen der Eheleute ██ war der Rechtsfehler offensichtlich ohne Bedeutung.

III. Fallgruppen IV und V (Fälle 158 bis 170)

Dass die rechtliche Beurteilung des Landgerichts nicht beanstandet werden kann, soweit die einzelnen Fälle dieser Fallgruppen in Betracht stehen, in denen ██ verurteilt worden ist (Fälle 158 bis 163 und 166), ergibt sich aus den Ausführungen, die zu den Fallgruppen I und III gemacht worden sind.

Der Urteilsspruch des Landgerichts bedarf jedoch insoweit der Berichtigung, als █████ im Falle 165 nicht der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Unterschlagung, sondern der Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist (vgl. UA 207 bis 209, 288, 299).

IV. Die Fallgruppe VI (Fälle 171 bis 206)

██████ ist hier nur in den Fällen 199 und 203 verurteilt worden.

1. Fall 199

Die Erwägungen, aus denen das Landgericht die Eheleute FC des Betruges und ██████ der Beihilfe dazu für schuldig befunden hat, halten der rechtlichen Nachprüfung stand und werden durch das Vorbringen der Revision nicht entkräftet.

2. Fall 203

Die Verurteilung ███████ wegen schwerer Bestechlichkeit kann auf Grund der Feststellungen nicht bestehen bleiben.

Das Landgericht hat ausgeführt (UA 239 bis 246), ███ habe von den Eheleuten ███████ in Anerkennung dessen, dass er ihnen in so großem Umfang bei ihren Straftaten behilflich war, eine Reihe von Vorteilen erhalten; er habe von ihnen unter besonders günstigen Bedingungen zunächst einen gebrauchten Ford-Personenkraftwagen und später einen neuen Volkswagen erworben oder zum Gebrauch übernommen und er habe wiederholt im Betrieb der Eheleute ██ unentgeltlich diese Kraftwagen ausbessern lassen und unentgeltlich Betriebsstoff getankt.

Die Ausführungen des Landgerichts sind aber von Rechtsfehlern und möglicherweise von Denkfehlern beeinflusst. Sie lassen nicht erkennen, welchen Schuldumfang das Landgericht für erwiesen erachtet.

a) Was zunächst den Ford-Kraftwagen, den ███ von Januar bis April 1956 gefahren hat, betrifft, so hat das Landgericht nicht klären können, ob ihn ████ als Leihwagen zu unentgeltlichem Gebrauch erhalten oder ob er ihn den Eheleuten ██████ zu einem weit unter dem wirklichen Wert liegenden Preis abgekauft hat. Es durfte deshalb nur die Möglichkeit, die ████████ den geringeren Vorteil brachte, zu seinem Nachteil verwerten. Dementsprechend ist es dann bei den weiteren Erörterungen und den daraus gezogenen Folgerungen (so auch hinsichtlich der Verfallerklärung) vom Abschluss eines Kaufvertrages ausgegangen. Hierbei hat es wieder die Frage dahingestellt gelassen (UA 243/244), ob ███████ Behauptung, er habe 650 DM bezahlt, oder diejenige ████, wonach der Kaufpreis 1.300 bis 1.400 DM betragen habe, richtig ist. Die weiteren Erörterungen hat es dann aber auf die Bezahlung des Kaufpreises von nur 850 DM aufgebaut.

Dieser Fehler muss zur Aufhebung des Urteils im Fall 203 führen.

b) Für die neue Verhandlung werden folgende Hinweise gegeben:

aa) Das Landgericht hat seinen die rechtliche Würdigung betreffenden Ausführungen zufolge (UA 295) offenbar nur die Überlassung des Ford-Taunus-Wagens und den Empfang von Benzinlieferungen und Reparaturen als „Vorteile“ gewertet. Nach der Sachschilderung (UA 244 bis 246) dagegen ist es möglich, dass das Landgericht ████████ auch den Erwerb des fabrikneuen Volkswagens zum Vorwurf im Sinne des § 332 StGB gemacht hat. Das wird klarzustellen sein. Falls ein Kauf des Volkswagens zunächst gar nicht beabsichtigt war, der Wagen vielmehr ██ zum Geschenk überlassen werden sollte, hat ████████ durch die Annahme des Geschenks den Tatbestand des § 332 StGB verwirklicht. Eine spätere, „unter dem Druck der drohenden Aufklärung der Straftaten“ (UA 245) vorgenommene Bezahlung oder Verrechnung kann daran nichts ändern. Das Landgericht spricht andererseits davon (UA 244), der Kaufpreis für den Volkswagen sei ██ von FC zunächst zinslos gestundet worden. Die zinslose Stundung des Kaufpreises wäre als anderweiter, geldwerter Vorteil im Sinne des § 332 StGB zu erachten.

bb) Wenn auch der einmal erfüllte Tatbestand der schweren Bestechlichkeit █████ dadurch ungeschehen gemacht werden kann, dass ██ sei es unter dem Druck der drohenden Aufklärung oder aus anderen Gründen die Kaufpreise für die beiden Kraftwagen nachträglich bezahlt und dadurch entweder die zinslose Stundung beendet oder den Wert des Geschenkes ausgeglichen hat, so können doch die Tatsache und die Höhe der Zahlung auf das Maß seiner Schuld Einfluss haben.

Nach den Feststellungen hat █████████ im November 1956 an ███ 3000 DM + 2700 DM + 1700 DM, zusammen 7400 DM, bezahlt. Die Strafkammer hat daraus zutreffend eine Überzahlung für den Volkswagen nebst Zubehör von 2750,75 DM errechnet (UA 245). Wie sich der Betrag von 10150,75 DM zusammensetzt, den ██ an ███ insgesamt bezahlt haben soll (UA 246 oben), hat das Landgericht nicht ersichtlich gemacht. Die Annahme liegt nahe, dass das Landgericht diese Summe durch Zusammenzählung der erwähnten Beträge von 7400 DM und 2750,75 DM errechnet hat. Dass ███ eine Überzahlung von 2750,75 DM geleistet hat, hat sich aber gerade unter Berücksichtigung der Summe der Zahlungen in Höhe von 7400 DM ergeben. Dafür, dass er ausgerechnet den Betrag von 2750,75 DM ein zweites Mal an ███ gezahlt haben sollte, würde jeder vernünftige Grund gefehlt haben.

cc) Das Landgericht hat nicht ersichtlich gemacht, weshalb es zu Lasten ███████ gerade den Betrag von 2500 DM für dem Staat verfallen erklärt hat. Das wird in einer Weise, die die rechtliche Nachprüfung ermöglicht, zu erläutern sein. Auf die Entscheidungen RGSt 51, 87, 89 und BGHSt 13, 328, 329 wird hingewiesen.

E. Das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander

Das Landgericht hat für die Fallgruppe I, die Fallgruppe III – mit Ausnahme des Falles 157, für den es eine selbständige Straftat angenommen hat – und die Fallgruppe IV – mit Ausnahme des Falles 165 – je fortgesetzte Beihilfe OC zu den von den Eheleuten FC je fortgesetzt begangenen Straftaten bejaht.

Durch die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist ██████ █████ beschwert, so dass es insoweit einer Änderung des Urteils nicht bedarf. Die Feststellungen des Landgerichts lassen aber erkennen, dass es den Fortsetzungszusammenhang sowohl für die Haupttaten der Eheleute FC als für die Beihilfehandlungen des Angeklagten ████████ für den Gehilfen unabhängig von den Taten des Haupttäters zu prüfen, ob seine Beihilfehandlungen in Handlungseinheit oder -mehrheit stehen (vgl. RGSt 70, 387 und die nicht veröffentlichten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs 1 StR 532/56 vom 24. September 1957; 5 StR 296/58 vom 17. Oktober 1958; 4 StR 438/58 vom 13. März 1959) zu Unrecht angenommen hat. Der sogenannte Fortsetzungsvorsatz kann mehrere Straftaten nicht zu einer fortgesetzten Handlung zusammenfassen. Ein Gesamtvorsatz ██ (vgl. BGHSt 1, 313, 315) ist jedoch nach den Feststellungen nicht gegeben gewesen.

Auf keinen Fall kann daher beanstandet werden, dass das Landgericht nicht in einem noch weiteren Umfang, als tatsächlich geschehen, die strafbaren Handlungen ███ zu einer fortgesetzten Tat zusammengefasst hat.

II. Die Revision des Angeklagten EC

Der Angeklagte EC ist nur wegen seiner Mitwirkung an 38 Fällen der Fallgruppe I wegen fortgesetzter Beihilfe zur fortgesetzten Unterschlagung verurteilt worden.

Für ███ gilt (ebenso wie für den Angeklagten NC ████) entsprechend das, was bei der Behandlung der Revision des Angeklagten ███████ zur Fallgruppe I unter Nr. 1 a.E. bezüglich des Falles 92 bemerkt wurde.

1. Die Tätigkeit des Angeklagten ████, die das Landgericht als strafbar erachtet, hat sich über eine wesentlich kürzere Zeit als bei den übrigen Angeklagten hingezogen und bereits kurze Zeit, nachdem ████ zum Straßenverkehrsamt versetzt worden war, begonnen.

Wenn das Landgericht die Überzeugung gewonnen hat, ███ sei sich schon „bei seiner ersten rechtlich erheblichen Mitwirkung am 22. 3. 1956“ und bei seinem Tätigwerden „vier Tage später .... darüber im klaren“ gewesen, „dass ██████ in strafbarer Weise durch Verkauf über die Fahrzeuge verfügt hatte“ (UA 266), so hat es möglicherweise nicht alle nach den Feststellungen gegebenen Umstände berücksichtigt. Bei einem Beamten, der seit 1923 im Verwaltungsdienst tätig ist (UA 8) und „trotz seines vorgerückten Alters ... als ordentlicher Staatsdiener gilt“ (UA 303), muss sorgfältig geprüft werden, ob er vielleicht zwar gelegentlich im Bestreben, großzügig zu sein und dem bei ihm vorsprechenden Publikum zu helfen, sich nicht genau an seine Dienstvorschriften gehalten, aber sich nicht ohne weiteres für strafbare Handlungen zur Verfügung gestellt hat. Das Landgericht hat zwar ausreichend dargetan, dass █████ Dienstvorschriften bewusst verletzt hat; es ist aber nicht darauf eingegangen, was ihn veranlasst haben könnte, ohne jedes eigene Interesse nur im Interesse der Eheleute FC sich schwerer Straftaten schuldig zu machen. Dafür, dass EC die Unzuverlässigkeit der Eheleute ██ von Anfang an erkannt hatte, liegt kein Anhaltspunkt vor. Aus diesen Gründen hatte das Landgericht prüfen müssen, ob nicht █████, wenn er zu Beginn seiner Tätigkeit auf dem Straßenverkehrsamt in einer Weise, wie sie auch sonst bei Straßenverkehrsämtern vorkommt (vgl. UA 262), in mehreren Fällen an der Zulassung von Kraftfahrzeugen ohne Vorliegen des Briefes mitwirkte, ebensowenig an strafbare Handlungen des Kraftfahrzeughändlers dachte, wie es offenbar die Behörden in anderen Fällen getan haben.

2. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten ███ ebenso wie diejenigen des Angeklagten ████ ██ als fortgesetzte Beihilfe zur fortgesetzten Unterschlagung gewertet. Es hat geglaubt, allein deswegen über den Einwand der Angeklagten, soweit sie als Gehilfen verurteilt worden sind, hinwegzukommen, Beihilfe könne nur bis zur Vollendung der Haupttat geleistet werden (UA 262). Ob das der rechtlichen Prüfung standhalten würde, braucht nicht entschieden zu werden. Denn die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs ist, wie oben für den Angeklagten ██████ ausgeführt, nicht ausreichend begründet.

Nach § 49 Abs. 1 StGB wird als Gehilfe bestraft, wer dem Täter zur Begehung einer als Verbrechen oder Vergehen mit Strafe bedrohten Handlung wissentlich Hilfe geleistet hat. Daraus ergibt sich, dass eine Unterstützung, die jemand dem Haupttäter erst nach der tatsächlichen Beendigung der Haupttat – nicht schon nach ihrer rechtlichen Vollendung – gewährt, begrifflich nicht mehr Beihilfe im Sinne des § 49 StGB sein kann (vgl. RGSt 71, 1935, 194; OGHSt 2, 50; BGHSt 2, 343, 345/346). Sie kann allenfalls Begünstigung im Sinne des § 257 StGB sein, sofern sie dessen Voraussetzungen erfüllt.

Nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht zu den dem Angeklagten ████ zur Last liegenden Fällen getroffen hat, hat ████ in vielen dieser Fälle seine vom Landgericht als Beihilfe gewerteten Handlungen erst vorgenommen, als das jeweils in Rede stehende Kraftfahrzeug bereits zugelassen und, wovon jedenfalls ausgegangen werden muss, dem Käufer bereits übergeben worden war. Spätestens in diesem Zeitpunkt war aber die im Einzelfall von den Eheleuten FC begangene Unterschlagung nicht nur vollendet, sondern auch beendet. Wenn also Ernst z. B. in den Fällen 19, 22, 23, 25 usw. den Kraftfahrzeugbrief, der bei der Zulassung des Fahrzeugs dem Straßenverkehrsamt ja noch gar nicht vorlag, nachträglich unter Vordatierung ausfüllte oder unterschrieb, so kann darin nicht eine Beihilfe zu den von den Eheleuten FC in eben diesen Einzelfällen begangenen Unterschlagungen gefunden werden.

Dass aber ██ durch die jeweils in einem Einzelfall ausgeführte Handlung den Eheleuten FC zur Begehung der jeweils folgenden Unterschlagungen wissentlich Hilfe geleistet hatte, hat das Landgericht nicht festgestellt. Es kann den Feststellungen auch sonst nicht entnommen werden. Er stand nicht in persönlichen Beziehungen zu den Eheleuten ██ und hatte nicht – wie es █████ getan hatte – mit ihnen eine Absprache über ihre Unterschlagungen und sonstigen Straftaten getroffen. Auch die Zahl der Fälle, in denen ██ an der Zulassung von Kraftfahrzeugen der Eheleute FC ohne Brief nur in einer Fallgruppe mitwirkte, ist nicht so groß, dass das Revisionsgericht daraus in Verbindung mit dem Zusammenhang der Urteilsgründe eine Überzeugung des Tatrichters des Inhalts entnehmen könnte, der Angeklagte ███ habe dadurch bewusst den Eheleuten ██████ zugleich zur Begehung künftiger Unterschlagungen Hilfe leisten wollen, dass er im gegebenen Einzelfall bei der Zulassung mitwirkte.

Aus diesen Gründen muss das Urteil, soweit es den Angeklagten ████ betrifft, aufgehoben werden.

III. Die Revisionen der Angeklagten ██ und ████

Die Angeklagten ██ und ████ sind wegen Beihilfe zu den Straftaten der Eheleute ██ in den Fallgruppen I, III und IV, ███ auch in der Fallgruppe V, beide außerdem wegen schwerer Bestechlichkeit im Falle 204 verurteilt worden.

1. Die Beihilfefälle

Die Verurteilung der Angeklagten ██████ und ████ wegen Beihilfe zu den von den Eheleuten ██████ begangenen Straftaten ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Für diese Angeklagten lassen die Feststellungen, wonach sich die schon seit Jahren beim Straßenverkehrsamt tätigen Angeklagten in einer großen Zahl von Fällen in mehreren Fallgruppen über einen langen Zeitraum hin an den Zulassungen von Fahrzeugen für die Eheleute ██ beteiligt haben, den Schluss gerechtfertigt erscheinen, dass sie jedenfalls nach den ersten Fällen, in denen jeder von ihnen beteiligt war, durch ihre Mitwirkung an den einzelnen Zulassungsverfahren den Eheleuten ██ zur Begehung ihrer künftigen Straftaten wissentlich Hilfe geleistet haben. Da das Landgericht ihnen die Fallgruppen I und III fortgesetzte Beihilfe zu fortgesetzten Straftaten angenommen hat und da die Fälle der Fallgruppen IV und V, in denen ██████ und ████ beteiligt waren, zeitlich am Ende der gesamten Straftaten liegen, ist es – wie das Landgericht zutreffend ausgesprochen hat (UA 268) – weder für den Schuldspruch noch für den Strafausspruch von Bedeutung, dass möglicherweise für die ersten Fälle der Mitwirkung dieser Angeklagten aus den oben zur Revision des Angeklagten EC erwähnten Gründen und ferner bei ██████ für den Fall 92 (vgl. oben a.E.) eine Beihilfe nicht hätte bejaht werden dürfen.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen Bezug genommen, die zur Revision des Angeklagten █████ gemacht worden sind. Die Versuche der Revisionen der Angeklagten █████ und ██████, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen, sind im Revisionsverfahren nicht zulässig.

2. Die Bestechung

Im Sommer 1956 befürchtete ██████ Schwierigkeiten, die daraus entstehen konnten, dass die verschiedenen Finanzierungsbanken auf den baldigen Eingang der aus den vorausgegangenen Fällen noch ausstehenden Kraftfahrzeugbriefe bei ihm und beim Straßenverkehrsamt ███ drängten. Es kam ihm aber auf den „möglichst reibungslosen Fortgang der Zulassungen ohne Brief wie der Scheinfinanzierungen“ an. Deswegen kam ihm die █████ Kirmes 3. bis 8. August 1956 „sehr gelegen, um die übrigen Angehörigen des Straßenverkehrsamtes, mit denen ihn kein freundschaftlicher Verkehr wie mit ████████ verband, sich geneigt zu machen bzw. zu erhalten“. Er erschien eines Morgens auf dem Straßenverkehrsamt, wo er die anwesenden Angestellten zum Besuch der Kirmes einlud. Am Abend dieses Tages nahm er die Angeklagten █████ und █████, den rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten █████ und zwei weitere Angestellte in seinem Kraftwagen auf die Kirmes mit. Er hielt sie in einem Festzelt mit Bier, Schnaps und Würstchen frei. Insgesamt zahlte er dafür eine Zeche von mehr als 100 DM, wovon zwar ein Teil auf andere Besucher, der überwiegende Teil aber auf die eingeladenen Angehörigen des Straßenverkehrsamtes entfiel (UA 248/249).

Der Tatbestand des § 332 StGB wird nur dadurch erfüllt, dass der Beamte sich einen Vorteil für eine Handlung geben lässt, die eine Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthält. Es genügt nicht, wenn sich der Vorteilgeber mit dem Geschenk lediglich allgemeines Wohlwollen und Geneigtheit des Beamten sichern will (vgl. BGHSt 15, 217, 223). Der Zusammenhang der Ausführungen des angefochtenen Urteils (UA 248) ergibt insoweit eindeutig, dass ███ die Angeklagten ███████ und Ho mit den anderen Angestellten des Straßenverkehrsamtes nach der Überzeugung des Landgerichts nicht nur deshalb eingeladen und bewirtet hat, um sie „sich geneigt zu machen bzw. zu erhalten“, sondern um sich ihre Mitwirkung beim „möglichst reibungslosen Fortgang der Zulassungen ohne Brief“ nicht zu verscherzen. Das war █████ und Ho nach den zwar knapp, aber ausreichend getroffenen Feststellungen (UA 296) bekannt.

Dass █████ und ███ pflichtwidrig handelten, wenn sie bei der Zulassung von Kraftfahrzeugen ohne Vorliegen des dazugehörigen Kraftfahrzeugbriefs mitwirkten, hat das Landgericht bedenkenfrei angenommen. Aus seinen Ausführungen (vgl. besonders UA 268/269, 272, 282 bis 284) ergibt sich auch einwandfrei die Überzeugung des Landgerichts, dass die Angeklagten NO ██ und ███ diese Pflichtwidrigkeit kannten. Auch das Bewusstsein dieser Angeklagten von dem Zusammenhang zwischen der Einladung zur █████ Kirmes und ihren eigenen pflichtwidrigen Handlungen hat das Landgericht festgestellt (UA 296).

Sind einem Beamten kleinere Geschenke oder andere Vorteile gewährt worden, die der Regel des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit entsprechen, so muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob sie für eine Amtshandlung, besonders eine pflichtwidrige Amtshandlung, gegeben worden sind. Nicht einmal jeder aus Anlass oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung gewährte Vorteil muss für eine Amtshandlung gegeben sein (vgl. BGHSt 15, 239, 251/252). Lassen sich jedoch fünf Angestellte einer Behörde von einem Manne, mit dem sie bisher nur dienstlich zu tun gehabt haben und mit dem sie keine Freundschaft verbindet, zum gemeinsamen Besuch einer Festlichkeit einladen und dort in nicht ganz unerheblichem Maße bewirten, so kann keine Rede davon sein, dass dies den Regeln des sozialen Verkehrs und der Höflichkeit entspreche. Ein auch nur kleiner Vorteil ist aber ein Vorteil im Sinne des § 332 StGB, wenn – wie es hier festgestellt ist – der Beamte sich dessen bewusst ist, dass der Vorteil ihm eben nur für seine pflichtwidrigen Handlungen gewährt wird.

Dass die Angeklagten ███ und ████ wegen schwerer Bestechlichkeit verurteilt worden sind, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

IV. Die Revision des Angeklagten ███

███, der nicht Angestellter des Straßenverkehrsamtes ███, sondern Angestellter des Mitangeklagten K war, ist wegen fortgesetzter Beihilfe zu den von ██████ begangenen Unterschlagungen in 55 Fällen der Fallgruppe I und in Tatmehrheit damit nur noch wegen einer von ihm selbst begangenen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in dem zur Fallgruppe II gehörenden Einzelfall 115 verurteilt worden.

Er hat das Urteil nicht im einzelnen angegriffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Überprüfung des Urteils lässt keinen den Angeklagten ███ benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Insbesondere kann nicht beanstandet werden, dass für ihn das Landgericht hinsichtlich des Falles 115 einen neuen, aus dem Gesamtvorsatz der Fallgruppe I herausfallenden Entschluss angenommen und deswegen Tatmehrheit seiner beiden Straftaten bejaht hat.

Martin Bundesrichter Dr. Sauer

Rotberg ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

RotbergFlitner
Bortzler

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