Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Betrug, Unterschlagung und Handel mit unedlen Metallen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 130/53
Datum
29.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legt Revision gegen das Urteil des LG Bochum ein, das ihn wegen Betrugs im Rückfall, Unterschlagung und Verstoßes gegen das Gesetz über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilte. Er rügt die Ablehnung der Ladung eines Zeugen und die Beweiswürdigung. Der BGH verwirft die Revision: Die Ablehnung des Beweisantrags lag im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, die Feststellungen zu Betrug, Unterschlagung und dem Verbotsgeschäft tragen die Verurteilung. Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn der Tatrichter die unter Beweis gestellte Behauptung als für die Entscheidung unbeachtlich ansieht; eine Verfahrensrüge ist nur begründet, wenn das Urteil im Erkenntnis ausdrücklich der ablehnenden Begründung widerspricht.

2

Der Tatrichter entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, welche Tatsachen für seine Überzeugungsbildung wesentlich sind; die Revisionsinstanz darf die freie Beweiswürdigung nicht durch eigene Würdigung ersetzen (§ 337 StPO begrenzt die Überprüfung).

3

Wahrheitswidrige Behauptungen über die Verfügungsbefugnis, die einen Dritten zur Vermögenshergabe veranlassen, erfüllen den Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB).

4

Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter eine ihm bewusst fremde Sache entgegen der vereinbarten Zweckbestimmung dem Zugriff des Berechtigten entzieht und dadurch die Herrschaft über die Sache wie ein Eigentümer ausübt (§ 246 StGB).

5

Der wiederholte Erwerb unedler Metalle ohne behördliche Erlaubnis mit Gewinnerzielungsabsicht erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 5. Dezember 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den █████████ Artur ██ aus ███████, geboren ebenda am ███████ 1899, wegen Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Kaumne Bundesrichter Dr. Herchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Tulle als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter █████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. Dezember 1950 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall, Unterschlagung und Vergehens gegen §§ 1, 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 in der Fassung vom 28. Juni 1929 (RGBl. I, 121) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt, von einem weiteren Betrug dagegen freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Verurteilung mit der Verfahrens- und der Sachbeschwerde.

Die Verfahrensrüge ist unbegründet; sie wird darauf gestützt, dass die Strafkammer der beantragten Ladung eines Zeugen nicht stattgegeben habe, obwohl dessen Vernehmung für die Beurteilung des Lügens an dem Kupfer von entscheidender Bedeutung gewesen sei.

Die Strafkammer hat den Beweisantrag dahin beschieden, dass sie die unter Beweis gestellte Behauptung als für die Entscheidung bedeutungslos erachte. Es lag somit ein Grund vor, der das Gericht nach dem Gesetz zur Ablehnung des Beweisantrages berechtigte (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Was für die Bildung seiner Überzeugung wesentlich ist, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Auf das Vorbringen, die Beweisbehauptung sei entgegen der Annahme des Tatrichters für die Entscheidung tatsächlich erheblich gewesen, kann die Verfahrensrüge nicht gestützt werden (RGSt 29, 368; 63, 330), sondern nur darauf, dass der Tatrichter von der Begründung des ablehnenden Beschlusses im Urteil abgewichen und der unter Beweis gestellten Tatsache für die Entscheidung dort eine Bedeutung beigemessen habe (Urteil vom 20. Mai 1951 – 1 StR 41/51). Das hat die Revision nicht behauptet und das kann sie auch in Anbetracht des Urteilsinhalts nicht vorbringen.

Die Sachbeschwerde ist unbegründet.

Die Frage, in wessen Eigentum das Kupfer stand, bedurfte keiner Entscheidung durch den Tatrichter. Selbst wenn der Angeklagte, wie die Revision geltend macht, noch Eigentümer des Kupfers gewesen sein sollte, nachdem er den Restkaufpreis bei den Dynamowerken erlegt hatte, so wusste er doch nach den Feststellungen des Landgerichts aus den früheren Verhandlungen mit ██████████, dass dieser die bei ihm lagernde Ware auf seine bloße Anweisung hin für Frau ███████████ nicht herausgeben würde, nachdem ██████████ den Ankauf des Metalls dem Angeklagten schon mehr Vorschüsse gegeben hatte, als der Kaufpreis betrug. Der Angeklagte hat also seine Erklärung, er sei zu freier Verfügung über das Kupfer berechtigt, die den gutgläubigen Bevollmächtigten ████████████ dann zum Schaden seiner Auftraggeberin bewog, ihm 1400 DM auszuhändigen, wahrheitswidrig und auch wider besseres Wissen abgegeben. Er verfolgte mit dieser Täuschungshandlung den rechtwidrigen Zweck, sich in den Besitz fremden Geldes zu setzen, einen Teil davon die durch Vorschüsse █████████████ schon vorfinanzierte Kupferlieferung bei den Dynamowerken zu bezahlen.

Den Tatbestand des § 263 StGB hat der Tatrichter rechtsirrtumsfrei festgestellt; das gilt auch für die Rückfallvoraussetzungen des § 264 StGB.

Gegen die Annahme einer Unterschlagung (§ 246 StGB) der drei Eisenträger bestehen keine Bedenken.

Die Träger standen in Eigentum des Schwarz; er händigte sie dem Angeklagten für dessen „Chef“ aus, der sie nach den Angaben des Angeklagten zu einem Neubau in Bochum verwenden wollte. Wenn die Revision vorträgt, der Angeklagte habe die Träger zur freien Veräußerung erhalten und sei lediglich verpflichtet gewesen, den Kaufpreis an Schwarz zu zahlen, so widerspricht dies dem festgestellten Sachverhalt. Das Landgericht hat die Zueignung der fremden Eisenträger darin erblickt, dass der Angeklagte sie in Abweichung von der erklärten Zweckbestimmung einem Händler ████████████ tatsächlich zum Kauf anbot, und dass er, als dieser ablehnte, die Träger ohne besondere Vorsorge auf dessen Altmetalllagerplatz ablegte, wo sie später nicht mehr zu finden waren. Durch dieses Verhalten hat nach der Überzeugung des Landgerichts der Angeklagte seine Absicht, über eine ihm bewusst fremde Sache gleich dem berechtigten Eigentümer und mit dessen Ausschluss die Herrschaft auszuüben, erkennbar zum Ausdruck gebracht und sie sich damit zugeeignet. Diese Art der Würdigung ist rechtlich möglich (RGSt 73, 253).

Die Verurteilung aus § 16 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen vom 23. Juli 1926 wird durch die Feststellungen des Urteils getragen, wonach der Angeklagte ohne behördliche Erlaubnis unedle Metalle erwarb, um sie mit Gewinn zu veräußern, und wonach sein Wille auf wiederholten Ankauf gerichtet war.

Wenn die Revision meint, der Angeklagte habe die Käufe leciglich vermittelt, so findet diese Annahme im Urteil keine Stütze. Auch der gelegentliche Erwerb ist erlaubnispflichtig (RGSt 63, 353, 355).

Was die Revision im Übrigen vorbringt, lässt sich entweder von dem für den Revisionsrichter verbindlichen Sachverhalt oder würdigt die Beweislage, wie sie sich dem Tatrichter darstellt. Diesen Ausführungen kann der Senat nach § 337 StPO nicht nachgehen. Die Rechtsrüge war daher zu verwerfen.

Dr. TisrehnerGroßDr. Tulle
KaumneEngels

Zitiert (1)