Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterbringung nach § 42b StGB entbehrlich bei rechtskräftiger Landesunterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 129/58
Datum
03.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht im Sicherungsverfahren die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB an. Streitpunkt war, ob eine strafrechtliche Maßregel erforderlich ist, obwohl der Beschuldigte bereits in einer Landesheilanstalt untergebracht ist. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil unklar geblieben ist, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anstaltsunterbringung beruht. Fehlen diesbezügliche Feststellungen, sind ergänzende Feststellungen vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Maßregel nach § 42b StGB ist entbehrlich, wenn die betroffene Person bereits formell rechtskräftig auf Grund eines einschlägigen Landesunterbringungsgesetzes untergebracht ist.

2

Ein gerichtliches Unterbringungsverfahren nach Landesrecht steht dem strafgerichtlichen Sicherungsverfahren nicht nach; erfüllt die landesrechtliche Unterbringung den Sicherungszweck, ist strafrichterliche Unterbringung nicht anzuordnen.

3

Bei unklarer Sach- und Rechtslage zur Grundlage eines bereits bestehenden Anstaltsaufenthalts hat der Tatrichter dies festzustellen; unterbleiben diese Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und zur Nachholung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Der Grundsatz der Subsidiarität zwingt dazu, eine strengere, stärker einschneidende Maßnahme nur anzuordnen, wenn kein milderes, ebenso geeignetes Mittel ausreicht.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 28. Januar 1958

Leitsatz

StGB § 42b; Unterbringungsgesetz NRW vom 16. Oktober 1956 (GVBl. S. 300).

Ist jemand bereits auf Grund des Unterbringungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen rechtskräftig untergebracht, so ist eine entsprechende strafgerichtliche Maßnahme nach § 42b StGB nicht erforderlich.

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 28. Januar 1958 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

In dem Sicherungsverfahren gegen ███████ aus ██████ (Kreis ████), dort geboren am ███, zur Zeit in der Landesheilanstalt █████, wegen Unterbringung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ██ in der Beratung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Der Beschuldigte leidet seit früher Kindheit an epileptischen Anfällen. Sein Leiden hat sich seit 1954 zunehmend verschlimmert und insbesondere eine krankhafte Steigerung seiner Affekte mit explosiver Gereiztheit bewirkt. Er neigt dazu, in jedem Menschen seinen Feind zu sehen und hat das Bedürfnis, sich gegen vermeintliche Angriffe zu wehren oder sich dieserhalb zu rächen. Dies war auch die Ursache der Handlungen des Beschuldigten, die den Gegenstand dieses Sicherungsverfahrens bilden.

So hat er im Frühjahr 1956 die Windschutzscheibe des Kraftwagens eines Kaufmanns zertrümmert. Im November 1956 warf der Beschuldigte mit einem großen Feldstein ein Fenster im Haus einer Frau [REDACTED] ein. Am selben Abend beschädigte er die Tür dieses Hauses durch Messerschnitte. Am 12. Dezember 1956 zerkratzte er in gleicher Weise die Haustür des Schweißers Richard [REDACTED]. Schließlich zertrümmerte er am 25. Januar 1957 ein Fenster im Haus [REDACTED] mit einem großen Feldstein. In den beiden letztgenannten Fällen ist vom Verletzten Strafantrag gestellt (S. 5 UA). Der Beschuldigte ist seit April 1957 in die Landesheilanstalt [REDACTED] eingewiesen. Dort ist er zu Tätlichkeiten übergegangen und hat wiederholt sowohl Pfleger wie auch Kranke brutal angegriffen.

Die Strafkammer hat nunmehr im Sicherungsverfahren eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Hiergegen wendet sich die Revision des Beschuldigten mit der Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel muss Erfolg haben.

Das Landgericht hat es, unter Berufung auf BGHSt 5, 140 ff., rechtlich für bedeutungslos erklärt, dass, von den beiden letzten Fällen abgesehen, kein Strafantrag gestellt worden ist. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Das verständliche Bestreben der Geschädigten, gegen einen Geisteskranken mitunter aus Furcht vor diesem nichts zu unternehmen, muss zurücktreten gegenüber dem gewichtigeren Interesse der Allgemeinheit, vor drohenden weiteren Ausschreitungen solcher „Täter“ geschützt zu werden. Der 1. Strafsenat hat auf Anfrage am 24. Juni 1958 mitgeteilt, dass er seine in 1 StR 2/53 vom 21. April 1953 übrigens nur beiläufig vertretene gegenteilige Ansicht nicht mehr aufrechterhält.

Die Revision hat aber aus einem anderen Grund Erfolg:

Die Anordnung einer Unterbringung nach § 42b StGB ist nicht die einzig mögliche Art der Sicherung der Allgemeinheit (RGSt 69 S. 12, 13). Diese Maßregel ist vielmehr nur zulässig, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. In diesem Zusammenhang kann beachtlich sein, dass der Beschuldigte bereits in eine Heilanstalt eingewiesen ist. Über die rechtlichen Grundlagen dieses Anstaltsaufenthalts ergeben die Urteilsgründe nichts. Es heißt nur, er befinde sich seit dem 14. April 1957 „in der Heil- und Pflegeanstalt [REDACTED]“ (S. 2 UA). Im Urteilskopf ist vermerkt: „2.2. in der Landesheilanstalt in [REDACTED]“.

Dies könnte auf eine nach § 126a StPO angeordnete einstweilige Unterbringung hindeuten. Es kann aber auch sein, dass der Beschuldigte auf Grund des Gesetzes über die Unterbringung Geisteskranker, geistesschwacher und suchtkranker Personen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 1956 (GVBl. S. 300) in die Anstalt eingewiesen worden ist. Diese Möglichkeit muss das Revisionsgericht zugunsten des Beschuldigten als nicht ausgeräumt berücksichtigen. Das führt auf Grund der Sachlage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn dessen insoweit nicht ausreichende Feststellungen setzen den Senat außerstande, abschließend zu entscheiden, ob die Strafkammer bei Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme gemäß § 42b StGB von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.

Die entsprechenden Feststellungen wird der Tatrichter nachzuholen haben. Dabei ist zu berücksichtigen: Ist der Beschuldigte bereits auf Grund des erwähnten Landesgesetzes formell rechtskräftig und somit wirksam untergebracht (§ 11 dieses Gesetzes), so ist eine Maßregel nach § 42b StGB nicht erforderlich. Das landesgesetzliche Unterbringungsverfahren ist dem nach §§ 429a StPO, 42b StGB nicht nachgeordnet. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen, die dem 1. Strafsenat in BGHSt 6, 61 ff. unterbreitet war. Dort handelte es sich um das Bayerische Verwahrungsgesetz vom 30. April 1952 (Bay. GVBl. S. 163), das gegenüber den genannten bundesrechtlichen Vorschriften in Betracht kommt (vgl. den Hinweis des Art. Abs. 6a StPO).

Dergleichen ist im Verhältnis des Unterbringungsgesetzes NRW zum strafrechtlichen Sicherungsverfahren (§§ 429 StPO, 42b StGB) nicht der Fall. Weder jenes Gesetz selbst noch die dazu erlassene Allg. Verfügung des JM NRW vom 19. Dezember 1956 (JMBl. 1957 S. 2) enthalten irgend eine Andeutung in dieser Richtung. Daher greifen auch Vergleiche mit der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42m StGB und dem verwaltungsrechtlichen Entziehungsverfahren (BGHSt 10 S. 94, 97) hier nicht durch.

Auch das genannte landesrechtliche Unterbringungsverfahren ist ein gerichtliches (§ 5). Seine Voraussetzungen (§ 2) umfassen auch den hier gegebenen Fall, dass jemand mit Strafe bedrohte Handlungen im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit begangen hat. Die Dauer der Unterbringung ist dem § 42b StGB zwar nicht genau gleich, aber ähnlich gestaltet. Dass bei § 42b die Strafkammer, dagegen nach dem Unterbringungsgesetz NRW der Amtsrichter der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat, ist hinsichtlich der Sicherungswirkung kein wesentlicher Unterschied. Der für den Bereich strafrechtlicher Sicherungsmaßnahmen geltende Grundsatz, dass die stärker beschränkende Maßnahme nur anzuordnen ist, sofern kein zulässiges milderes Mittel ausreicht, würde hier auch dann ein Absehen von strafrichterlicher Unterbringung gebieten, wenn man der Meinung sein sollte, die Unterbringung durch den Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach Landesrecht greife weniger stark in die Rechte des Untergebrachten ein. Im Übrigen wäre letztere einer vormundschaftsgerichtlichen, also ebenfalls nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgenommenen Anordnung vergleichbar, die, falls sie zur Sicherung der Allgemeinheit im Einzelfall genügte, gleichfalls einer strafgerichtlichen Unterbringung entgegenstünde. Eine solche Wirkung kann dem weit stärkeren Mittel der Unterbringung durch den Richter der freiwilligen Gerichtsbarkeit folgerichtiger Weise nicht abgesprochen werden. Die gegenteilige Auffassung führt abgesehen von der vermeidbaren Mehrbelastung des Betroffenen zu einer höchst unerwünschten Häufung ähnlicher Verfahren, die wenig sinnvoll und unnötig kostspielig erscheint, da der Sicherungszweck gewöhnlich ausreichend schon durch das gerichtliche Unterbringungsverfahren nach Landesrecht erreicht zu werden pflegt.

Die Zulässigkeit mehrfacher Anordnung der Sicherungsverwahrung (RGSt 70 S. 201, 204; Frankel in LM Nr. 11 zu § 42b StGB) beruht auf anderen Voraussetzungen. Dort setzt die nochmalige Anordnung der Maßregel gemäß § 42e StGB voraus, dass sich der zu Verwahrende nach Erlass der früheren Maßnahme erneut strafbar betätigt hat und er auf Grund dessen wiederum als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist. Dasselbe gilt von der in BGH DR 1956, 525, 526 behandelten Möglichkeit mehrfacher Unterbringungsanordnungen auf Grund des § 42b StGB. Die Ausführungen des 1. Strafsenats in BGHSt 7 S. 64 stehen gleichfalls hier nicht entgegen. Denn sie befassen sich, wie schon gesagt, mit dem erwähnten Bayerischen Landesgesetz, nicht mit dem des Landes Nordrhein-Westfalen. Eine Verpflichtung zur Vorlegung an den Großen Senat (§ 136 Abs. 2 GVG) ist also nicht gegeben.

Die Strafkammer wird den Sachverhalt unter den dargelegten Gesichtspunkten rechtlich zu prüfen haben. Nicht durchgreifen kann allerdings der Hinweis der Revision, dass der Vater des Beschuldigten diesen unterbringen könnte (BGHZ 17, 108; BGHSt 9, 262 ff.). Bei dem gefährlichen Zustand des Untergebrachten würde diese vom Belieben des Vaters und Vormundes abhängende Maßnahme nicht geeignet sein, die öffentliche Sicherheit ausreichend zu schützen (RGSt 76, 134 ff.). Sollte indes das Amtsgericht mit Rücksicht auf das Urteil der Strafkammer von der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung abgesehen (§ 12 des Unterbringungsgesetzes NRW) oder seine Entscheidung bereits nach § 13 dieses Landesgesetzes aufgehoben haben, so würde die Anordnung auf Grund des § 42b StGB allerdings gerechtfertigt sein. Denn sie wird nicht dadurch überflüssig, dass die bloße Möglichkeit einer erneuten landesgesetzlichen Einweisung besteht.

Der Generalbundesanwalt hatte beantragt, die Revision zu verwerfen.

RotbergSauerSeibert
KrummeLang-Hinrichsen

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