Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Feststellungen zur Unterbringung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 2/53
Datum
21.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte legte Revision gegen die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ein. Das Revisionsgericht bemängelt formelle Mängel bei Beweisentscheidungen, fehlende Feststellungen zur Zueignungsabsicht beim Diebstahl und unzureichende eigene Würdigung der Persönlichkeit und Gefährlichkeit des Beschuldigten. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für das besondere Sicherungsverfahren nach § 429a StPO ist, wenn das materielle Recht die Verfolgung nur auf Antrag zulässt, ein ordnungsmäßiger Strafantrag erforderlich; liegt eine Erklärung der Staatsanwaltschaft vor, dass ein Einschreiten von Amts wegen geboten erscheint, kann dies das Erfordernis ersetzen.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 StPO) muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und das Gericht hat darzulegen, ob die Entscheidung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erfolgt; unterbleibt eine solche Begründung, ist die Entscheidung aufzuheben.

3

Zur Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt sind eingehende Feststellungen zu Tatverlauf, Persönlichkeit, Lebensverhältnissen und der Wahrscheinlichkeit künftiger Rechtsbrüche erforderlich; eine bloße Bezugnahme auf ein Gutachten ersetzt nicht die den Anforderungen des § 267 StPO genügende eigene Urteilsbildung.

4

Zur Feststellung, ob eine mit Strafe bedrohte Handlung vorliegt, insbesondere bei Wegnahme, ist die Ermittlung des ihn leitenden natürlichen Tatwillens (Zueignungsabsicht) erforderlich; ohne entsprechende Feststellungen kann die Strafbarkeit nicht entschieden werden.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 12. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Landwirtssohn Josef ██████ aus ██████, dort geboren am ███ ██████████, zur Zeit einstweilig untergebracht,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat C________) in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. C____ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 12. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der jetzt 21 Jahre alte Beschuldigte ist schwachsinnig. Im Jahre 1946 wurde er der Fürsorgeerziehung überwiesen, weil er vier Kinder misshandelt hatte. In den Jahren 1950 und 1951 misshandelte er erneut zwei 4 1/2-jährige Kinder. Ferner nahm er einen Bienenkasten weg und verbrachte ihn in das Anwesen seines Bruders. Die gesetzlichen Vertreter der neuerdings misshandelten Kinder haben keinen Strafantrag gestellt.

Das Landgericht hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet, dass der Beschuldigte in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen ist. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beschuldigten, der der Erfolg nicht zu versagen ist.

I.

Zu den Verfahrensvoraussetzungen, deren Vorliegen von Amts wegen zu prüfen ist, gehört in den Fällen, in denen das Gesetz es vorschreibt, ein ordnungsmäßiger Strafantrag. Ohne ihn ist nicht nur die Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens, sondern auch die des besonderen Sicherungsverfahrens nach § 429a StPO unzulässig (RGSt 71, 219 f.; BGHSt 1, 384, 386).

Der Beschuldigte hat nach Ansicht des Landgerichts die Tatbestände zweier einfacher Körperverletzungen und eines Diebstahls verwirklicht. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur im Hinblick auf die Körperverletzungen erfolgt ist, während die Entwendung des Bienenkastens insoweit ersichtlich keine Rolle gespielt hat. Grundsätzlich sind leichte Körperverletzungen nur auf Antrag verfolgbar; eines Antrages bedarf es jedoch nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet (§ 232 Abs. 1 StGB). Das gilt auch für das Sicherungsverfahren gemäß § 429a StPO. Es setzt eine Verfahrenslage voraus, die es der Staatsanwaltschaft an sich ermöglicht, das ordentliche Verfahren mit dem Ziel einer Bestrafung des Beschuldigten durchzuführen (RGSt 71, 219). Die Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Staatsanwaltschaft hat zu erkennen gegeben, dass sie die Verfolgung im öffentlichen Interesse für notwendig hält. Der Oberstaatsanwalt hat eine dahingehende Erklärung in dem Antrag vom 28. Dezember 1951 abgegeben; sie ist ferner der Antragsschrift vom 30. April 1952 zu entnehmen.

II.

Verfahrensrügen

1.) Der Verteidiger beantragte in der Hauptverhandlung, die Kinder Sch███, ███ und ███ als Zeugen zu vernehmen, die der Beschuldigte in den Jahren 1945 und 1946 gekratzt, mit einem Strick gebunden, geschlagen, gestochen und denen er mit Verbrennen gedroht haben soll. Sie sollten bekunden, dass diese Vorwürfe nicht wahr seien.

Das Landgericht hat den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die zu beweisenden Tatsachen nicht Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses seien. Die sich gegen diese Ablehnung richtende Revisionsrüge ist begründet. Es ist nicht ersichtlich, auf welche der in § 244 Abs. 3 StPO angeführten Gründe sich die Strafkammer stützen will. Falls sie der Ansicht gewesen sein sollte, dass die Beweistatsachen ohne Bedeutung waren, hätte sie darlegen müssen, ob sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zu diesem Ergebnis gelangt ist; auch der Inhalt dieser Erwägungen wäre mitzuteilen gewesen. Wie das Urteil ergibt, hat das Landgericht aber offenbar auch den in dem Antrag behandelten Vorgängen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Dem Beschluss fehlt danach die gesetzliche Grundlage.

Das Urteil musste somit wegen Verletzung der §§ 244 Abs. 3, 338 Ziff. 8 StPO aufgehoben werden. Es braucht danach auf die Rüge, das Landgericht habe auch den Antrag auf Vernehmung der Kinder Edeltraud Sch██ und Karl-Heinz Sch██ zu Unrecht abgelehnt, nicht mehr eingegangen zu werden. Die Strafkammer wird jedoch erneut zu prüfen haben, ob es sich wirklich um völlig ungeeignete Beweismittel handelt (§ 244 Abs. 3 StPO).

2.) Dagegen ist die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Ladung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt, unbegründet. Die Strafkammer war nach den Umständen des Falles nicht gehalten, neben den beiden vernommenen Sachverständigen noch einen weiteren heranzuziehen (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Auf Antrag des Verteidigers hat die Strafkammer den Vater des Beschuldigten als Beistand zugelassen, jedoch seine Entfernung aus dem Gerichtssaal bis zu seiner Vernehmung als Zeuge angeordnet.

Es ist nicht zu beanstanden, wenn dem Beistand gemäß § 243 Abs. 4 StPO verboten wird, der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses und der Vernehmung der vor ihm anzuhörenden Zeugen beizuwohnen (RGSt 59, 353). Die sich gegen dieses Vorgehen des Landgerichts richtende Rüge ist daher unbegründet. Der Tatrichter wird aber gegebenenfalls in der neuen Verhandlung darauf zu achten haben, dass die Rechte des Beistands nicht unnötig beschränkt werden. Er wird also, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen, zu Beginn der Beweisaufnahme als Zeuge zu vernehmen sein, damit er während des für den Beschuldigten wesentlichsten Verfahrensabschnitts die ihm zustehenden Befugnisse ausüben kann.

III.

Auch die Sachrüge muss Erfolg haben.

1.) Der Tatbestand der Körperverletzungen ist in den Fällen Sch█████████ und █████████ bedenkenfrei festgestellt. Dagegen ergibt sich aus dem Urteil nicht, dass der Beschuldigte im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit einen Diebstahl begangen hat. Er hat aus dem Bienenhaus eines Nachbarn einen Bienenkasten fortgeschafft und in das Anwesen seines Bruders verbracht, „angeblich“, um Bienen anzulocken und einzufangen. Das Gericht trifft keine Feststellungen über die Zueignungsabsicht des Beschuldigten. Dessen hätte es aber bedurft; denn ohne Ermittlung des ihn leitenden natürlichen Tatwillens kann nicht entschieden werden, ob „eine mit Strafe bedrohte Handlung“ vorliegt (BGH NJW 1953, 111). Das Landgericht wird dies in der neuen Verhandlung zu berücksichtigen haben, falls es darauf ankommen sollte.

2.) Die Unterbringung in einer Anstalt bedeutet eine sehr schwere Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit. Die Frage, ob die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert, bedarf besonders sorgfältiger Prüfung. Eine eingehende Erörterung des äußeren Anlasses der Taten und ihrer Ausführung, der Wesensart des Beschuldigten, seiner Lebensverhältnisse und Führung ist unentbehrlich (vgl. u. a. BGH NJW 1951, 450).

Das Urteil genügt diesen Erfordernissen nicht. Als Anlass für die Unterbringung stellt es lediglich fest, dass der Beschuldigte zwei Kinder körperlich misshandelt und ihnen dadurch Schmerzen zugefügt hat. Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass von ihm wesentliche Gefahren für den Bestand der Rechtsordnung ausgehen. Auch über die früheren Vorgänge enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Es gibt den Inhalt der Akten über das Fürsorgeerziehungsverfahren zum Teil wieder und führt die Aussagen der Zeugen an. Welche Handlungen des Beschuldigten aber als erwiesen angesehen werden, wird nicht gesagt. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass die Strafkammer davon ausgegangen ist, der Beschuldigte habe damals die Kinder in der Weise misshandelt, wie es sich aus ihren Erzählungen den Eltern gegenüber ergab; denn dann hätte sie den hierzu gestellten Beweisantrag nicht mit einer Begründung ablehnen können, die darauf schließen lässt, dass sie diese Vorgänge für unerheblich hielt.

Die eigene Würdigung der Persönlichkeit des Beschuldigten fehlt. Das Landgericht begnügt sich mit einer Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen. Das ist unzulässig. Die Gründe müssen selbständig den Erfordernissen des § 267 StPO entsprechen. Das Revisionsgericht kann demnach nur das berücksichtigen, was in dem Urteil niedergelegt ist. Dessen Inhalt ermöglicht aber keine Prüfung, ob § 42b StGB richtig angewandt ist. Abgesehen von diesem Mangel bestanden gegen die Bezugnahme auf das Gutachten des Sachverständigen schon deswegen Bedenken, weil er möglicherweise einen ganz anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat als die Strafkammer. Diese hat nur eine körperliche Misshandlung der beiden Kinder festgestellt und beschränkt sich auf die Bemerkung, das Gericht habe der Behauptung des Beschuldigten, es habe sich um „harmlose Reaktionen auf Verspottung“ gehandelt, nicht zu folgen vermocht. Welche Beweggründe den Beschuldigten geleitet haben, wird aber nicht gesagt. Demgegenüber ist es möglich, wenn nicht sogar wahrscheinlich, dass der Sachverständige insoweit von den Aussagen der Eltern, die das Landgericht offenbar nicht in seine Feststellung übernommen hat, ausgegangen ist.

Die Strafkammer wird auf Grund der neuen Verhandlung die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ohne Bezugnahme zu treffen haben. Entgegen der Ansicht der Revision wird es dabei nicht darauf ankommen, dass wörtlich eine „bestimmte“ Wahrscheinlichkeit künftiger Rechtsbrüche festgestellt wird. Auch das Urteil des Senats vom 15. Januar 1952 (NJW 1952, 836) besagt nur, dass ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit, der mehr bedeutet als eine bloße Möglichkeit, erforderlich ist (vgl. auch BGHSt NJW 1951, 724).

Justizangestellter C_____GlanzmannDr. Heimann-Trosien
Dr. PeetzMantelJagusch
Revision: Aufhebung des Urteils wegen unzureichender Feststellungen zur Unterbringung — Themis