Revision der Staatsanwaltschaft: Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen Fall 2 (Gefährdung Straßenverkehr)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 128/77
- Datum
- 02.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beweiswürdigung hat das Tatgericht alle für das Urteil wesentlichen tatsächlichen Feststellungen zu berücksichtigen; das Übergehen einer Reihe von Indizien, die das Beweisergebnis beeinflussen können, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Die richterliche Überzeugung erfordert kein völliges Ausschließen jeder Möglichkeit des Gegenteils; es genügt ein nach Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden.
Indizien wie gezielte Flucht, unmittelbare Verhaltensweisen gegenüber Polizeikontrollen oder eigene Einlassungen sind ernstzunehmende tatsächliche Anhaltspunkte für die Kenntnis und das Bewusstsein des Täters und müssen in die Würdigung einfließen.
Die Tatsache der alkoholbedingten Beeinträchtigung schließt die Möglichkeit des späteren Erkennens polizeilicher Maßnahmen oder die Zurechenbarkeit eines vorsätzlichen Gefährdungsverhaltens nicht aus und ist gesondert zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. September 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4 StR 128/77
in der Strafsache gegen ██, den Arbeiter Werner ██████████, geboren am ███████ 1947 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Gefährdung des Straßenverkehrs u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung vom 2. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Salger, Dr. Knoblich, als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 8. September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle 2 (Tat vom 12. Dezember 1975) verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mittels der Sachrüge für beide Fälle auch eine Verurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. Das Rechtsmittel führt im Fall 2 zum Erfolg.
Fall 1 (Tat vom 26.11.1975)
Die Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe den durch seine Fahrweise gefährdeten Polizeibeamten nicht erkannt, beruht entgegen dem Revisionsvorbringen nicht auf einer lückenhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen. Die objektiven, für ein richtiges Erkennen der Situation sprechenden Umstände – die gute Sichtbarkeit des anhaltenden Polizeibeamten, das Wahrnehmen „eines roten Lichts“, die nachträgliche Bemerkung des Angeklagten, er glaube, das sei ein Polizist gewesen, die Ermäßigung der Fahrgeschwindigkeit und dann ihre Beschleunigung – hat das Landgericht in seiner Beweiswürdigung (UA S. 10 bis 11) keineswegs übergangen. Die Beweiswürdigung lässt insoweit auch weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Das gilt auch für die unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen vorgenommene Würdigung der alkoholbedingten Beschränkung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des Angeklagten. Die Revision verkennt das Wesen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, wenn sie meint, die Tatsache eines vorhergehenden geordneten Fahrverhaltens schließe die Feststellung fahruntüchtigen Verhaltens für eine spätere konkrete Situation aus. Auf die Gefahr eines solchen Fehlschlusses hat der Bundesgerichtshof schon in seiner ersten Grundsatzentscheidung zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit hingewiesen (BGHSt 13, 83, 90). Da auch sonst durchgreifende Fehler nicht zu erkennen sind, bleibt die Revision im Fall 1 ohne Erfolg.
Fall 2 (Tat vom 12.12.1975)
Der Vorwurf einer rechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung ist indessen begründet für die zweieinhalb Wochen nach dem 1. Fall erfolgte Handlungsweise des Angeklagten.
Anders als dort war hier der gut ausgeleuchtete polizeiliche Anhalteposten schon auf eine Strecke von 200 m zu erkennen. Außerdem war die linke Fahrspur durch einen dort aufgestellten Funkwagen versperrt. Ausschlaggebend für den Erfolg der Revision ist aber vor allem, dass die ███████████ eine ganze Reihe von tatsächlichen Feststellungen, die schon jede für sich einen schwerwiegenden Verdachtsgrund darstellen, überhaupt nicht gewürdigt hat. So hat das Landgericht offenbar ganz übersehen, dass der Angeklagte sich schon unmittelbar vorher der Kontrolle entzogen hatte, als ein Polizeifahrzeug auf dem Parkplatz neben ihm anhielt. Dass er wusste, dieses Anhalten gelte seiner Kontrolle, ergibt sich daraus, dass er sofort mit ausgeschaltetem Licht flüchtete und dann trotz der ortsbedingten Beschränkung eine Geschwindigkeit von 130 km/h „und mehr“ einhielt. Wäre das Landgericht auf diese vom 1. Fall völlig abweichende Fluchtsituation eingegangen, dann hätte es möglicherweise auch die Reaktion des Angeklagten auf das Schwenken der rot leuchtenden Anhaltekelle anders gewürdigt. Hier, im Fall 2, wusste er nämlich, dass ihn die Polizei nun verfolgen würde; hier konnte er trotz seiner Angetrunkenheit das rote Licht, das er zudem bereits im 1. Fall nachträglich richtig als die beleuchtete Anhaltekelle eines Polizeibeamten eingeordnet hatte, nicht mehr falsch deuten. Geradezu unerklärlich ist daher, wenn die Ferienstrafkammer in diesen Zusammenhang die Äußerung des Angeklagten gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten, er habe schon einmal seinen Führerschein verloren und habe daher unter allen Umständen einer Polizei-„Kontrolle“ entgehen wollen, nicht einmal andeutungsweise einer Würdigung unterzieht. Ausdrücklicher konnte der Angeklagte kaum eingestehen, dass er weniger an die über das polizeiliche Kennzeichen mögliche nachträgliche Feststellung seiner Person als an das augenblickliche, nur durch einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, nämlich durch die Gefährdung der Polizeibeamten, mögliche Durchfahren der Kontrolle dachte. Dies hätte nämlich sonst zur Aufdeckung seiner Trunkenheit und damit zur Erhöhung der schon bestehenden Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis geführt. Hätte die Kammer dies in ihre Beweiswürdigung ebenso miteinbezogen wie auch die Tatsache, dass die Windschutzscheibe von der Anhaltekelle des Polizeibeamten zertümmerte wurde, so hätte sie, vor allem auch bei Berücksichtigung der einschlägigen Erfahrung des Angeklagten aus dem Unfall vom 25.11.1975, seine Einlassung, er sei nicht auf den Beamten zugefahren, er habe nur die Kurve schneiden wollen, kritischer und vermutlich anders gewürdigt. Sie hätte sich dann möglicherweise auch nicht auf die Formel zurückgezogen, dass eine „für eine Verurteilung ausreichende Sicherheit nicht vorliegt“.
Zu dieser Formulierung und auch für die neue Verhandlung erscheint der Hinweis angebracht, dass die richterliche Überzeugung keine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit voraussetzt (BGH NJW 1951, 83; BGH LM § 261 StPO Nr. 14). Für die richterliche Überzeugung ist es erforderlich, aber auch genügend, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, dem gegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr laut werden können (vgl. BGH NJW 1967, 359, 360; BGH VRS 27, 105, 106 jeweils mit Nachweisen). Das gilt gerade bei der Würdigung sich aufdrängender Indizien (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1976 – 3 StR 461/75). Zwar kann dem Tatgericht nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlussfolgerung und zu einer bestimmten Überzeugung zu kommen hat (BGHSt 10, 208, 210; BGH VRS 33, 431). Es muss sich aber mit seinen Feststellungen unter allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie – wie hier im Fall 2 – geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (RGSt 77, 157, 161; BGHSt 12, 311, 315; BGH NJW 1967, 1140; BGH Urteil vom 27. April 1976 – 1 StR 90/76 mit weiteren Nachweisen).
| Mayr | Spiegel | Knoblich | |||
| Börtzler | Salger |