Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Freispruchs wegen Ausklammerung der Alibi-/Identitätsfrage; Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 90/76
Datum
27.04.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen den Freispruch eines wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung Angeklagten ein. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Tatgericht die Alibibehauptung und die Identitätsfrage nicht ausreichend geprüft und damit entscheidungserhebliche Umstände ausgeklammert hatte. Bei Widerlegung des Alibis wären flankierende Delikte (z.B. Verkehrsunfallflucht, unterlassene Hilfeleistung) in die rechtliche Prüfung einzubeziehen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht hat die Beweiswürdigung dahin zu erstrecken, ob eine vorgebrachte Alibibehauptung zutrifft, widerlegbar oder widerlegt ist; die Feststellung ihrer Falschheit ist bei der weiteren tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zu berücksichtigen.

2

Mehrere aus einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang hervorgehende Straftatbestände sind bei der Urteilsfindung ohne Nachtragsanklage gesamthaft tatsächlichen und rechtlich zu prüfen; eine Umgestaltung der Strafklage nach § 265 Abs. 1 StPO ist gegebenenfalls möglich.

3

Die bloße Feststellung einer falschen Alibibehauptung oder das Vorbringen fingierter Zeugen rechtfertigt nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine bestimmte Tat; das Tatgericht muss insbesondere die Identitätsfrage als für Rechtsanwendung und Beweiswürdigung wesentlichen Umstand behandeln.

4

Unterbleibt die Auseinandersetzung mit für das Urteil wesentlichen Umständen, die das Beweisergebnis beeinflussen können, verletzt dies die Kognitionspflicht des Tatgerichts und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Regensburg, 15. Oktober 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Lohnfuhrunternehmer und Landwirt Alois H. aus █████ (Landkreis ████), geboren am ███ 1938 in ██ (███), ██████████ Go, wegen Raubes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mésl, Pikart, Herdegen, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Erster Staatsanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 15. Oktober 1975 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage legt dem Angeklagten zur Last, ein Verbrechen des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer und zugleich ein Verbrechen des Raubes und ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung dadurch begangen zu haben, dass er in der Nacht vom 19. auf 20. Mai 1974 der Prostituierten Brigitte ███ in seinem auf dem Bahnhofsplatz in ███████ abgestellten PKW die Handtasche entriss und sodann Frau ███ aus dem Fahrzeug stieß mit der Folge, dass sie auf die Straße stürzte und sich Verletzungen zuzog. Anschließend sei der Angeklagte mit unbeleuchtetem Fahrzeug davongefahren, um unerkannt und im Besitz der Beute zu bleiben.

Die Strafkammer hat den Angeklagten freigesprochen.

Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Sachrüge ist begründet. Die Verfahrensbeschwerde bedarf weder mit Rücksicht auf das Ziel des Rechtsmittels noch im Hinblick auf die neue Verhandlung vor dem Tatgericht der Erörterung.

1. Die Strafkammer hat das Ergebnis der Beweisaufnahme wie folgt zusammengefasst: Der Angeklagte habe sich damit verteidigt, zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern auf einer Familienfeier gewesen zu sein. Es könne offen bleiben, ob dieses Vorbringen zutreffe. Es fehle nämlich nach Ausschöpfung aller dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen bereits am sicheren Aufschluss darüber, ob es bei der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Auseinandersetzung zwischen der Prostituierten und ihrem Kunden in dessen Kraftfahrzeug überhaupt zu einem strafbaren Verhalten gekommen sei.

2. Diese Erwägungen tragen den Freispruch nicht. Die Strafkammer hätte die Beweiswürdigung auf die Frage erstrecken müssen, ob die Alibibehauptung des Angeklagten zutrifft, nicht widerlegbar oder widerlegt ist. Hätte die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass es sich bei dieser Behauptung um eine Lüge handelt, wäre sie zwar nach wie vor nicht gehindert gewesen, den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen vom Anklagevorwurf freizusprechen. Denn das „Fürwahrhalten ohne Zweifel“ (Henkel, Strafverfahrensrecht 2. Aufl. S. 351), die „persönliche Gewissheit“ des Tatrichters (BGHSt 10, 208, 209), ist das Ergebnis einer Prüfung, für die grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden kann, unter welchen Voraussetzungen eine bestimmte Schlussfolgerung geboten ist (BGHSt aaO S. 210). Die Zurückweisung der Alibibehauptung als falsch hätte aber dazu führen müssen, das Verhalten des Angeklagten nach dem Sturz der Zeugin ██████ auf die Straße in die tatsächliche und rechtliche Betrachtung einzubeziehen. Denn wenn der Angeklagte der Kunde der Zeugin war und wenn ihr Sturz zu einer nicht völlig belanglosen Gesundheitsbeschädigung führte und erhebliche Gefahr mit sich brachte, kann er sich strafbar gemacht haben, weil er sich mit seinem PKW „überstürzt“ (UA S. 6), „fluchtartig“ (UA S. 7) entfernte. Die in Betracht kommenden Vergehen der Verkehrsunfallflucht (§ 142 Abs. 1 StGB a. F.) und der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330c StGB) bilden mit dem zum Unfall führenden Geschehen einen einheitlichen geschichtlichen Vorgang, eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinne (vgl. BGHSt 16, 200, 202; 23, 141, 144, 145; 24, 185, 186; 25, 72, 74). Einheitliche, in der Anklage bezeichnete Vorgänge hat das Tatgericht ohne Nachtragsanklage (wenn auch eventuell unter Umgestaltung der Strafklage gemäß § 265 Abs. 1 StPO) bei der Urteilsfindung einer den Unrechtsgehalt voll ausschöpfenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung zu unterziehen (BGHSt 25, 72, 75; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1974 – 5 StR 578/74 – und vom 13. Januar 1976 – 1 StR 624/75). Die Strafkammer ist ihrer Kognitionspflicht zum Teil nicht nachgekommen, weil sie infolge eines materiellrechtlichen Irrtums angenommen hat, der Angeklagte sei in vollem Umfange freizusprechen, wenn es am Nachweis fehle, dass er sich bis zum Sturz der Zeugin H. tatbestandsmäßig verhielt.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung des freisprechenden Urteils, damit das Tatgericht in neuer Hauptverhandlung sich mit der Frage auseinanderzusetzen vermag, ob der Angeklagte und nur er als Täter in Betracht kommt. Diese Frage darf nicht aus der Beweiswürdigung ausgeklammert werden, weil von ihrer Beantwortung das Hereinspielen von im angefochtenen Urteil nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkten abhängen kann.

Zu diesen Gesichtspunkten ist zu bemerken: Weder Verkehrsunfallflucht noch unterlassene Hilfeleistung entfallen ohne weiteres schon dann, wenn festgestellt wird oder nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte die Zeugin ███ aus seinem PKW stieß (vgl. BGHSt 24, 382, 383, 384; 14, 282, 286; 16, 200, 203).

5. Die Frage nach der Identität des Angeklagten mit dem Kunden der Zeugin █████ betrifft einen nicht nur für die Rechtsanwendung, sondern auch für die Beweiswürdigung wesentlichen Umstand. Es kann keine Rede davon sein, dass eine unrichtige Alibibehauptung des Angeklagten und die „Gestellung falscher Zeugen“ für diese Behauptung „allenfalls den Schluss auf ein schlechtes Gewissen“, nicht aber „auf ein bestimmtes strafbares Verhalten“ des Angeklagten zulassen (so aber UA S. 7). Infolgedessen liegt im Ausklammern der Identitätsfrage ein sachlichrechtlicher Mangel auch deshalb, weil dadurch möglicherweise eine Feststellung und die entscheidungserhebliche Auseinandersetzung mit ihr (nicht nur mit einer gedanklichen Unterstellung, die schon aus Rechtsgründen nicht zu dem Angeklagten nachteiligen Folgerungen führen durfte – vgl. UA aaO) unterblieben sind. Wenn die Frage der Beweisbarkeit von Umständen offengelassen wird, die im Falle ihres Nachweises (möglicherweise) entscheidungserhebliche Bedeutung erlangen würden, kann dem Grundsatz nicht Rechnung getragen werden, dass das Tatgericht sich mit seinen Feststellungen unter allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen muss, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. RGSt 77, 75, 79; 77, 157, 161; 12, 311, 315; BGH NJW 1959, 780, 781; 1967, 1140, 1141; BGH, Urteil vom 4. November 1975 – 1 StR 552/75 – Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 267 Anm. 4 b). Ein Fehler, der das Tatgericht (möglicherweise) daran gehindert hat, einen Rechtsgrundsatz zu praktizieren, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz selbst.

Pfeiffer Mésl

PikartKuhn
Herdegen
Aufhebung des Freispruchs wegen Ausklammerung der Alibi-/Identitätsfrage; Zurückverweisung — Themis