Treffer
BGH Urteil

BGH: Betrugsvorsatz erfordert Bewusstsein der Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 126/63
Datum
17.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, stellvertretender Sparkassendirektor, wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung u.a. wegen Untreue und Betrugs. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen (u.a. Fristlauf nach Zustellung, Zuständigkeit der Hilfsstrafkammer, unzulässige/ungenügend begründete Rügen). Die Verurteilung wegen Untreue hielt revisionsrechtlicher Prüfung stand, insbesondere zu Pflichtverletzung, Vermögensnachteil und zumindest bedingtem Vorsatz. Hinsichtlich der Betrugsverurteilung hob der BGH das Urteil wegen fehlerhafter Behandlung eines möglichen Irrtums über die Rechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründungsfrist bestimmt sich nach § 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 StPO; eine Zustellung kurz vor Feiertagen hindert den Fristanlauf grundsätzlich nicht.

2

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen (u.a. Inhalt des Ablehnungsgesuchs und des ablehnenden Beschlusses) so vollständig mitgeteilt werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründung prüfen kann.

3

Eine Hilfsstrafkammer kann nach § 63 Abs. 2 GVG im laufenden Geschäftsjahr bei eintretender Überlastung durch Präsidiumsbeschluss gebildet werden; ist Zuständigkeit und Besetzung wie bei einer ordentlichen Strafkammer geregelt, steht dies der Zuständigkeit nicht entgegen.

4

Bei § 266 StGB kann bereits die pflichtwidrige Gewährung unzureichend gesicherter Kredite einen Vermögensnachteil darstellen, wenn dadurch das Vermögen des Treugebers erheblich gefährdet wird; bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Gefährdung erkennt und den Schaden billigend in Kauf nimmt.

5

Der Betrugstatbestand (§ 263 StGB) setzt hinsichtlich der Bereicherungsabsicht voraus, dass der Täter zumindest billigend in Kauf nimmt, auf den erstrebten Vermögensvorteil keinen Rechtsanspruch zu haben; ein Glaube an die Rechtmäßigkeit der Bereicherung schließt insoweit den Vorsatz aus und ist nicht nach den Grundsätzen des Verbotsirrtums zu behandeln.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 26. Oktober 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Sparkassendirektor Hermann █████ aus █████, geboren am █████ 1905 in ██, Kreis ███, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Bortzler, Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Urteilsverkündung als █████████ ███ ███████████████████,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 26. Oktober 1962 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Betrugs verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

I. Die Verfahrensrügen

1. Fehl geht die Rüge, die Verteidigung sei durch die Zustellung des Urteils am 21. Dezember 1962 unzulässig beschränkt worden.

Das Urteil beruht nicht (§ 337 Abs. 1 StPO) auf seiner Zustellung. Ein Beschluss des Gerichts, der die Verteidigung beschränkt haben könnte, ist nicht erlassen worden (§ 338 Nr. 8 StPO).

In Wirklichkeit will der Angeklagte ersichtlich geltend machen, er habe nicht in dem notwendigen Maße rechtliches Gehör erhalten, um seine Revision begründen zu können. Der Lauf der Revisionsbegründungsfrist wird jedoch durch § 345 Abs. 1 in Verb. mit § 43 StPO bestimmt. Diese Vorschriften gewähren das rechtliche Gehör hinreichend, soweit die Revisionsbegründung in Betracht kommt. Daneben gibt es keine Vorschrift, nach welcher die Frist zur Begründung der Revision nicht durch Zustellung eines umfangreichen Urteils kurz vor mehreren aufeinanderfolgenden Feiertagen in Gang gesetzt werden dürfte. In der vorliegenden Sache lief die am 22. Dezember 1962 beginnende Begründungsfrist erst mit dem 4. Januar 1963 ab. Soweit zur Ausarbeitung der Verfahrensrügen die Kenntnis der schriftlichen Urteilsgründe erforderlich war, konnte der Verteidiger unter Zuziehung des Angeklagten noch vor den Weihnachtsfeiertagen mit der Arbeit beginnen, diese zwischen Weihnachten und Neujahr fortsetzen und nach dem Neujahrstag abschließen. Er hatte sich dafür zwei Werktage längerer Zeit nehmen können, indem er seinen Schriftsatz nicht schon am Mittwoch, den 2. Januar, sondern erst am Freitag, den 4. Januar 1963, bei Gericht einreichte. Für einen wesentlichen Teil der Verfahrensrügen, nämlich für die Rüge der fehlenden Zuständigkeit der Hilfsstrafkammer, kam es auf die Kenntnis der Urteilsgründe nicht an. Der Verteidiger, der die Hauptverhandlung miterlebt hat, hätte mit der Ausarbeitung dieser Verfahrensrügen alsbald nach der Urteilsverkündung am 26. Oktober 1962 beginnen können. Die Sachrüge konnte er in allgemeiner Form erheben und sie auch noch nach dem Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist beliebig ergänzen.

2. Unbegründet ist die Rüge, die Sache hätte nicht vor der Hilfsstrafkammer des Landgerichts verhandelt werden dürfen.

Gemäß § 63 Abs. 2 GVG darf im Laufe eines Geschäftsjahres durch Beschluss des Präsidiums eine Hilfsstrafkammer gebildet werden, wenn dies wegen Überlastung einer oder mehrerer der ordentlichen Strafkammern erforderlich wird (BGHSt 12, 104 mit weiteren Hinweisen). Durch die dienstliche Erklärung des Landgerichtspräsidenten, der der Angeklagte nicht widersprochen hat, ist hinreichend nachgewiesen, dass die Überlastung der ersten und der zweiten Strafkammer erst während des Geschäftsjahres 1962 eingetreten ist. Deswegen hat das Präsidium, nachdem es zuvor wiederholt für kürzere Zeitabschnitte eine Hilfsstrafkammer errichtet hatte, weil dies zunächst als ausreichend erschien, durch Beschluss vom 20. Juli 1962 die Bildung einer Hilfsstrafkammer bis zum Ende des Geschäftsjahres angeordnet, als sich die voraussichtlich längere Dauer der Überlastung herausstellte. Darauf, ob diese nunmehr für mehrere Monate bis zum Schluss des Geschäftsjahres gebildete Strafkammer zu Recht als Hilfsstrafkammer bezeichnet worden ist, kommt es nicht an. Durch die Beschlüsse des Präsidiums vom 20. Juli 1962 (berichtigt durch Beschluss vom 24. Juli 1962) und vom 11. September 1962 und des Direktoriums vom 10. September 1962 sind Zuständigkeit und Besetzung dieser Strafkammer so wie bei jeder ordentlichen Strafkammer geregelt worden. Insbesondere hatte die Hilfsstrafkammer vom 19. August 1962 bis zum Ende des Geschäftsjahres den Landgerichtsdirektor ████████, der auch in der vorliegenden Sache in der Verhandlung vom 24. bis 26. Oktober 1962 den Vorsitz geführt hat, zum Vorsitzenden.

3. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Ablehnung des Sachverständigen Mohr für unbegründet erklärt, ist nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben. In der Revisionsbegründung hätte u. a. angegeben werden müssen, mit welcher Begründung der Angeklagte den Sachverständigen abgelehnt und welchen Inhalt der Beschluss hatte, mit dem das Landgericht die Ablehnung für unbegründet erklärt hat (BGHSt 3, 213; BGH 1 StR 463/54 vom 3. Mai 1955; Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 344 StPO Anm. 14 a). Da das nicht geschehen ist, kann auf die Rüge nicht eingegangen werden.

4. Die Rüge, das Landgericht habe unter Verletzung des § 244 StPO ohne genaue Sachaufklärung „unterstellt“, dass der Sparkasse durch das Verhalten des Angeklagten ein Schaden von etwa 15 000 DM entstanden sei, scheitert daran, dass der Angeklagte nicht angegeben hat, welcher Beweismittel sich das Landgericht insoweit hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168).

II. Die Sachrüge

1. Der Schuldspruch wegen Untreue im Falle ██████████ lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

a) Nach den für das Sparkassenpersonal geltenden Vorschriften hatte der Angeklagte, der am 1. Januar 1943 zum Rendanten und am 1. Januar 1954 zum stellvertretenden Sparkassendirektor bestellt worden war, eigenverantwortlich neben dem Sparkassenleiter darüber zu wachen, dass die den einzelnen Kunden vom Vorstand bewilligten Kredite nicht überschritten wurden. Gemeinsam mit dem Sparkassenleiter Brinkmann durfte er die Überschreitung eines Kredits innerhalb enger Grenzen bewilligen. Beide gemeinsam haben es jedoch zugelassen, dass ██████████ fortgesetzt Kredit über die vom Vorstand bewilligte Höhe hinaus in Anspruch nahm und auch über die Grenzen hinaus, bis zu welchen ██████████ er weiteren Kredit einräumen durften. Einen weiteren Kredit hat er ██████████ außerdem dadurch verschafft, dass er es zuließ, dass ██████████ ständig Postschecks bis zur Höhe von 20 000 DM bei der Sparkasse „einlöste“, von denen der Angeklagte wusste, dass sie auf dem Postscheckkonto ██████████s keine Deckung hatten.

Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Angeklagte bei alledem vorsätzlich und pflichtwidrig gehandelt hat.

Im Urteil ist festgestellt, dass der Angeklagte die schlechte wirtschaftliche Lage ██████████s, die schließlich im Frühjahr 1957 zu dessen Zusammenbruch führte, seit 1952 kannte. Das Urteil erörtert zwar nicht, wie die Bilanzen und die Gewinn- und Verlustrechnungen des Unternehmens lauteten und ob der Angeklagte jemals solche Unterlagen angefordert und geprüft hat. Es stellt aber fest, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, dass ██████████ deswegen ständig auf eine vom Sparkassenvorstand nicht mehr für vertretbar gehaltene Erhöhung seines Kredits hinwirkte, weil er anders seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte. Diese Urteilsfeststellung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Angeklagte aus eigenen Mitteln ██████████ in den Jahren 1952 und 1953 ein Darlehen von insgesamt 6 000 DM gewährt hat. Um die Zeit dieser Darlehensgewährung mag der Angeklagte an nur vorübergehende Schwierigkeiten im Geschäftsbetrieb des ██████████ gedacht haben. Dem Urteil zufolge hat er es mit nicht unbeträchtlichen Zinsen fast restlos zurückerhalten. Im Frühjahr 1956 ist er über die Feststellungen der Sparkassengeschäftsprüfer unterrichtet worden, dass sich der Betrieb in einem „durchaus unordentlichen Zustand“ befinde und dass die der Sparkasse bestellten Sicherheiten die gewährten, an den innerbetrieblichen Vorschriften gemessen überhöhten, Kredite nicht deckten. Auch danach hat, wie das Urteil feststellt, die übermäßigen Kreditgewährungen aus „Interesse am Schicksal seines Darlehens“ noch fortgesetzt.

Unter diesen Umständen ist die Ansicht des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Befugnisse zum Nachteil der Sparkasse fortgesetzt vorsätzlich verletzt, und „ein treuer und gewissenhafter Sparkassendirektor würde dem Zeugen ███ keinen zusätzlichen Kredit in irgend einer Form eingeräumt haben“, rechtlich nicht zu beanstanden. Pflichtwidrig hat der Angeklagte dem Urteil zufolge nicht nur dadurch gehandelt, dass er teils allein, zum Teil mit ██ zusammen die Kreditnahme durch ██████████ über die Grenzen hinaus zuließ, in denen sie Kredite an sich bewilligen durften, sondern auch schon dadurch, dass er gemeinsam mit Brinkmann Zusatzkredite über den vom Kassenvorstand gebilligten Rahmen hinaus eingeräumt hat.

b) Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Angeklagte durch sein Verhalten der Sparkasse, deren Vermögensinteressen er zu betreuen hatte, Schaden zugefügt hat. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Auffassung, dass er durch die pflichtwidrige Gewährung der ungenügend gesicherten Kredite in den Jahren 1954 bis 1956 das Vermögen der Sparkasse erheblich gefährdet, ihr also Nachteil im Sinne des § 266 StGB zugefügt hat. Auch die Feststellung, dass er die Sparkasse außerdem dauernd um etwa 15 000 DM geschädigt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Mit Recht weist die Revision darauf hin, dass an den Nachweis des inneren Tatbestandes der Untreue, besonders in Fällen des bedingten Vorsatzes, strenge Anforderungen zu stellen sind. Darüber, ob das Landgericht bestimmten oder nur bedingten Vorsatz des Angeklagten feststellen will, spricht sich das Urteil nicht klar aus. An einer Stelle führt es aus, dass sich der Angeklagte seiner Pflichtwidrigkeit bewusst war und „wusste und wollte“, dass das Vermögen der Sparkasse geschädigt wurde. An anderer Stelle sagt es, der Angeklagte habe „bewusst seine Augen vor der Gefährdung der Vermögensinteressen der Sparkasse verschlossen“. Dem Urteil ist indes zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Landgerichts mindestens mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Das hält nach den weiteren Urteilsfeststellungen der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht führt aus, die Kreditgeschäfte mit ██████████ seien risikoreich und gefährvoll gewesen, dass sie nicht im mindesten mehr dem Wesen und der Struktur einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse entsprachen und deshalb völlig sachfremd und unzulässig waren; mit dem völligen Verlust der unsicheren Kredite habe stets als wahrscheinlich gerechnet werden müssen. Der Angeklagte sei im Sparkassendienst seit Jahrzehnten tätig und erfahren. Nach der Überzeugung des Landgerichts habe ihn nur sein „ganz reelles Eigeninteresse“, nämlich sein Bestreben, sein aus eigenen Mitteln gewährtes Darlehen nebst beträchtlichen Zinsen ungeschmälert zurückzuerhalten, dazu veranlasst, so pflichtwidrig zu handeln. Deshalb hat er nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Landgerichts „vor der Gefährdung der Vermögensinteressen der Sparkasse die Augen verschlossen“ und es in Kauf genommen und gebilligt, dass ihr Vermögen geschädigt wurde.

Der Angeklagte konnte auch sein eigenes Tun nicht deshalb für erlaubt halten, weil andere Personen oder Stellen nicht gegen die Kreditgewährung eingeschritten sind. Der Sparkassenleiter ███ hatte, wie der Angeklagte wusste, ebenfalls ein eigenes Interesse daran, ██████████ weiteren Kredit einzuräumen. Das Untätigbleiben des von dem Angeklagten und von █████████ ███ mangelhaft über die Verhältnisse unterrichteten Sparkassenvorstandes und der ebenfalls schlecht unterrichteten und zudem von ██████ irregeführten Aufsichtsbehörden kann ihn, wie das Landgericht ohne Rechtsirrtum darlegt, nicht entlasten. Die Revision versucht insoweit, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des Landgerichts zu setzen. Das ist unzulässig.

2. Der Schuldspruch wegen Betrugs kann jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht führt aus, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt. Seine Einlassung, er habe sich auf Direktor ███ und den vorausgegangenen Beschluss des Sparkassenvorstandes verlassen dürfen, sei unbeachtlich. Allenfalls könne sich der Angeklagte in einem (vermeidbaren) Verbotsirrtum befunden haben. Bei der Strafzumessung spricht das Landgericht davon, für den Angeklagten sei „durch den Vorstandsbeschluss zumindest der Anschein der Rechtmäßigkeit erweckt“ worden.

Der Tatbestand des Betrugs ist, auch wenn alle seine übrigen Voraussetzungen gegeben sind, nur erfüllt, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich (oder einem Dritten) einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Er muss mindestens damit rechnen und es billigend in seinen Willen aufnehmen, dass er auf den Vermögensvorteil, den er erstrebt, keinen Rechtsanspruch hat (RGSt 55, 257, 261; Schönke/Schröder 10. Aufl. § 263 Anm. VIII, 2 a). Der Glaube an die Rechtmäßigkeit der Bereicherung schließt den Vorsatz aus. Die Grundsätze über den Verbotsirrtum sind auf den Rechtswidrigkeitsirrtum insoweit nicht anzuwenden (s. BGHSt 4, 105, 107; LK a. a. O. Anm. 7).

Worauf sich der vom Landgericht für möglich erachtete „Verbotsirrtum“ des Angeklagten erstreckt haben soll, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sollte der Angeklagte geglaubt haben, er dürfe unter den gegebenen Umständen die Bausparverträge abschließen und die Prämien sich auszahlen lassen, so würde er nicht vorsätzlich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erstrebt haben.

Das Landgericht hat also rechtsirrig die Einlassung des Angeklagten für unbeachtlich gehalten. Es wird prüfen müssen, ob sich der Angeklagte in einem Irrtum befunden hat und worauf sich dieser bezogen hat. Erst dann kann beurteilt werden, wie der etwaige Irrtum rechtlich zu beurteilen ist.

Soweit sich die Bedenken der Revision gegen den Strafaussprach wegen der Untreue richten, sind sie offensichtlich unbegründet. Insbesondere hat das Landgericht mit der Erwägung, die Untreue des Angeklagten sei „deshalb besonders verwerflich, weil der Angeklagte als stellvertretender Leiter einer Sparkasse in einem besonderen Vertrauensverhältnis stand und es seine Aufgabe war, über die eingezahlten Spargelder der Bevölkerung und die Ziele der Sparkasse zu wachen“, nicht schlechthin ein bestandsmerkmal des § 266 StGB in unzulässiger Weise straferhöhend verwendet.

Das Landgericht will damit zum Ausdruck bringen, dass der Angeklagte nicht nur wie jeder Täter einer Untreue Vermögensinteressen seines Auftraggebers geschädigt hat, sondern dass er in besonders verantwortungsvoller Stellung dazu beigetragen hat, Sparbeträge der förderungswürdigen, einkommensschwachen Bevölkerung durch pflichtwidriges Verhalten zu verwirtschaften.

Dem Urteilszusammenhang ist deutlich zu entnehmen, dass die Höhe der für die Untreue verhängten Strafe nicht von der Verurteilung wegen Betrugs beeinflusst ist. Die Strafe, die für die Untreue festgesetzt worden ist, muss daher bestehen bleiben.

Senatspräsident Dr. Jagusch ist beurlaubt und verhindert.

JustizangestellterKrummeDr.
Lang-HinrichsenWeberBortzler

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