Treffer
BGH Urteil

BGH: Revisionen in GmbH-Untreuesache (§ 81a GmbHG a.F.) erfolglos; Bewährung bleibt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 463/54
Datum
03.05.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein Geschäftsführer wurde wegen gesellschaftlicher Untreue (§ 81a GmbHG a.F.) im Zusammenhang mit zwei Bauvorhaben verurteilt; der Aufsichtsratsvorsitzende (Oberbürgermeister) wurde freigesprochen. Der Angeklagte rügte u.a. die Zurückweisung eines Sachverständigenablehnungsgesuchs und die Ablehnung weiterer Beweiserhebungen; die Staatsanwaltschaft wandte sich gegen Bewährung und einen Teilfreispruch. Der BGH verwarf beide Revisionen: Verfahrensrügen waren teils unzulässig (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO), teils unbegründet; die Sachrüge blieb ohne Erfolg. Ein Vermögensschaden liegt auch in der Vermietung aufwendig errichteter Wohnungen zu nicht kostendeckenden Sozialmieten; die Bewährungsentscheidung hielt der revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen nicht so vollständig und genau vorgetragen werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung die Fehlerhaftigkeit prüfen kann (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Bei der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit kommt es darauf an, ob aus Sicht eines verständigen Angeklagten Anlass zur Befürchtung besteht, der Sachverständige werde nicht unbefangen sein; maßgeblich ist nicht die eigene Einschätzung des Gerichts oder des Sachverständigen.

3

Die Pflichtwidrige Verwendung zweckgebundener Mittel und die Festsetzung nicht kostendeckender Mieten für außergewöhnlich aufwendig errichtete Wohnungen können einen Vermögensschaden der Gesellschaft begründen, auch wenn die Aufwendungen in Vermögensgegenstände der Gesellschaft geflossen sind.

4

Bedingter Vorsatz kann aus dem objektiven Zweck und der erkennbaren Zielrichtung eines pflichtwidrigen äußeren Verhaltens geschlossen werden; die revisionsgerichtliche Kontrolle der Beweiswürdigung ist auf Rechtsfehler beschränkt.

5

Das „öffentliche Interesse“ an der Vollstreckung einer kurzen Freiheitsstrafe steht der Strafaussetzung zur Bewährung nur entgegen, wenn anerkannte Strafzwecke ohne Vollstreckung nicht erreichbar sind; die Beurteilung erfordert eine Würdigung von Tat und Täterpersönlichkeit im tatrichterlichen Ermessen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal (Pfalz), 11. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den ██████████ ██████ C_ aus █████ █████ 1) ██ in z. Z. geboren am ███ ██████████████████ ████ ███████ ████ ██ aus 2) ██ in █████ █ geboren am ███

wegen gesellschaftlicher Untreue nach § 81a GmbHGes

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter, ████████████████ ███ ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ███ der Verkündung, als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen des Angeklagten █████ und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal (Pfalz) vom 11. Dezember 1953 werden verworfen.

Der Angeklagte █████████ hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ████ war Geschäftsführer der Gemeinnützigen Baugesellschaft █████████ GmbH; der Angeklagte Dr. ████ hatte als Oberbürgermeister der Stadt █████ den Vorsitz im Aufsichtsrat dieser Gesellschaft. Nach der Währungsreform, namentlich in den Jahren 1949/1950, führte die Gesellschaft umfangreiche Bauvorhaben durch. Ende 1950 geriet sie in erhebliche Zahlungsschwierigkeiten.

Im Eröffnungsbeschluss ist den Angeklagten vorgeworfen, in verschiedenen Fällen bei der Planung und Durchführung der Bauvorhaben und bei der Verwendung von Mitteln der Gesellschaft Pflichtwidrigkeiten begangen und dadurch der Gesellschaft vorsätzlich erhebliche Schäden verursacht zu haben (Vergehen gegen § 81a GmbHGes). Im besonderen lag ihnen zur Last, beim Neubau F____-E____straße ██, in dem der Angeklagte Dr. K__ eine Wohnung erhielt, und beim Neubau H____straße ███, der für den Angeklagten ██████ bestimmt war, mit zweckgebundenen, für den sozialen Wohnungsbau vorgesehenen Mitteln unverantwortlichen Aufwand getrieben und eine zu niedrige Festsetzung ihrer, der Gesellschaft geschuldeten Mieten veranlasst zu haben. Das Landgericht hat den ███████████ ██ in den Fällen des Aufbaues der Häuser ██ █████████████ █ und H____straße der gesellschaftlichen Untreue nach GmbHGes schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis sowie zu Geldstrafen von 500 und 300 DM verurteilt. In den übrigen Fällen hat es ihn teils wegen erwiesener Unschuld, teils mangels Beweises freigesprochen. Die gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe hat es zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte Dr. K__ ist in vollem Umfang freigesprochen worden, im Falle F____-E____straße K__ mangels Beweises, in den anderen Fällen wegen erwiesener Unschuld.

Der Angeklagte █████ hat das Urteil mit Verfahrensrüge und mit der Sachbeschwerde insoweit angefochten, als er verurteilt worden ist.

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Sachbeschwerde dagegen, dass dem Angeklagten 1) Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt und der Angeklagte Dr. ██ im Falle ██████████████████ freigesprochen worden ist.

Beide Revisionen sind unbegründet.

I.

Die Revision des Angeklagten

1.) Verfahrensrügen.

a) Die Revision rügt Verletzung des § 74 StPO, weil der Antrag der Verteidigung auf Ablehnung des Sachverständigen v. Heesen von der Strafkammer zurückgewiesen worden ist.

Zur Begründung der Rüge trägt der Beschwerdeführer vor, aus dem (vor der Hauptverhandlung erstatteten schriftlichen) Gutachten des Sachverständigen gehe hervor, dass er auf dem Gebiete des gemeinnützigen Wohnungsbaues keine ausreichende Sachkunde besitze und dass er darüber hinaus die Einrichtung der gemeinnützigen Baugesellschaften grundsätzlich ablehne. Vor allem aber habe der Sachverständige selbst in der Hauptverhandlung erklärt, dass er nicht in der Lage sei, ein objektives Gutachten abzugeben, und dass er daher das Gericht bitte, ihn von seinen Gutachterpflichten zu entbinden.

aa) Diese Begründung genügt nicht der Formvorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach ihr muss der Beschwerdeführer, der einen Verfahrensverstoß geltend macht, „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ so vollständig und genau angeben, dass das Revisionsgericht auf Grund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213). Dazu gehört bei der Rüge, dass das Gericht die Ablehnung eines Sachverständigen rechtsirrig für unbegründet erklärt habe, die Mitteilung des Inhalts des Ablehnungsgesuchs (insbesondere der Ablehnungsgründe) und des Gerichtsbeschlusses sowie die Bezeichnung der Tatsachen, die die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben sollen. Diesen Erfordernissen genügt die Rechtfertigungsschrift des Beschwerdeführers nicht. Sie gibt nur die Gründe an, aus denen nach seiner Meinung dem Ablehnungsgesuch hätte stattgegeben werden müssen, ohne den Inhalt dieses Gesuchs und des die Ablehnung zurückweisenden Gerichtsbeschlusses auch nur in wesentlichen Zügen wiederzugeben. Die Verfahrensrüge ist daher nicht ordnungsmäßig erhoben und deshalb unzulässig.

bb) Abgesehen davon lässt die Begründung, mit der das Landgericht die Ablehnung des Sachverständigen v. Heesen zurückgewiesen hat, zumindest insoweit keinen Rechtsirrtum erkennen, als der Angeklagte T__ davon betroffen ist.

Nach der Sitzungsniederschrift hat zunächst der Verteidiger des Angeklagten Dr. K__ den Architekten v. Heesen als Sachverständigen wegen unzureichender Sachkenntnis sowie wegen allgemeiner Voreingenommenheit gegenüber den gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaften abgelehnt. Zur Glaubhaftmachung der mangelnden Sachkunde des Sachverständigen verwies der Verteidiger namentlich auf stilistische Mängel in dessen schriftlichem Gutachten. Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, erklärte Architekt v. Heesen unmittelbar darauf, „dass er nach den Ausführungen des Strafverteidigers nicht mehr in der Lage sei, ein objektives Gutachten abzugeben“, und er bat das Gericht, ihn von seiner Pflicht zu entbinden. Der Sachverständige hielt seinen Antrag aber nicht aufrecht, sondern „berichtigte“ seine Äußerung „anschließend“ dahin, dass er die vorangegangene Äußerung nur in der Erregung über die vom Verteidiger gegen seine Sachkunde und Unparteilichkeit gerichteten Angriffe getan habe.

Der Verteidiger des Angeklagten Dr. K__ hielt gleichwohl an der Ablehnung des Sachverständigen fest und begründete sie auf Ersuchen des Gerichts in einem Schriftsatz näher. Dieser Schriftsatz wurde von dem Verteidiger des Angeklagten ██ mitunterzeichnet, der sich damit dem Ablehnungsantrag anschloss. Das Ablehnungsgesuch wurde nunmehr auch darauf gestützt, dass der Sachverständige selbst erklärt habe, zu einem objektiven Urteil außerstande zu sein.

Die Strafkammer hat den Ablehnungsantrag der Verteidiger zurückgewiesen und in den Gründen ihres Beschlusses im Wesentlichen ausgeführt, dass mangelnde Sachkunde nach dem Gesetz kein Ablehnungsgrund sei und dass keine „vernünftigen Gründe“ vorlägen, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln. Die Äußerung des Sachverständigen, dass er nicht mehr in der Lage sei, ein objektives Urteil abzugeben, könne nur unter Berücksichtigung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, seiner hierdurch hervorgerufenen Erregung und im Zusammenhang mit der von ihm anschließend abgegebenen Berichtigung verstanden werden.

Diese Begründung ist insoweit bedenkenfrei, als die Ablehnung des Sachverständigen darauf gestützt war, dass dieser keine ausreichende Sachkunde besitze und dass er voreingenommen sei, weil er dem gemeinnützigen Wohnungsbau grundsätzlich ablehnend gegenüberstehe. Der näheren Prüfung bedarf nur, ob die eigene Erklärung des Sachverständigen, zur Abgabe eines unparteiischen Gutachtens nicht mehr in der Lage zu sein, seine Ablehnung durch den Beschwerdeführer rechtfertigte. Dabei ist zu beachten, dass die Ablehnung eines Gutachters nicht schon dann „unbegründet“ ist, wenn das Gericht ihn für nicht befangen hält oder der Sachverständige selbst sich nicht befangen fühlt; es kommt vielmehr darauf an, ob vom Standpunkt des Angeklagten aus die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Sachverständige werde ihm gegenüber nicht unbefangen sein (vgl. BGH 3 StR 1060/51 vom 17. April 1952, angeführt bei Dallinger in MDR 1952, 409; ferner RGSt 58, 262; 72, 250, 251). Das Landgericht hat diesen rechtlichen Gesichtspunkt in den Gründen seines Beschlusses nicht ausdrücklich hervorgehoben. Dem Zusammenhang dieser Gründe lässt sich jedoch entnehmen, dass es ihn nicht übersehen hat. Wenn es dort nämlich ausgeführt hat, dass keine „vernünftigen Gründe“ vorlägen, an der Unparteilichkeit des Sachverständigen zu zweifeln, so gab es damit seiner Überzeugung Ausdruck, dass auch die Angeklagten keinen ernstlichen Anlass zu der Besorgnis hatten, der Sachverständige werde ihnen gegenüber voreingenommen sein (vgl. BGH 1 StR 7/52 vom 13. Mai 1952, angeführt bei Dallinger aaO). Diese Auffassung lässt hinsichtlich des Beschwerdeführers keinen Rechtsirrtum erkennen. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift und der Gründe des die Ablehnung zurückweisenden Kammerbeschlusses hat sich der Sachverständige zu der beanstandeten Äußerung nur in der Erregung über die gegen ihn seitens des Verteidigers des Angeklagten Dr. K__ erhobenen Vorwürfe hinreißen lassen. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger hatten mit diesen Vorwürfen ersichtlich nichts zu tun. Es fehlte daher, auch vom Standpunkt des Beschwerdeführers aus gesehen, an jedem vernünftigen Anhalt dafür, dass sich eine etwaige Voreingenommenheit des Sachverständigen v. Heesen nicht auf den Angeklagten Dr. ███ ████████████, sondern auch gegen den Beschwerdeführer richten würde.

b) Die Revision beanstandet ferner, dass das Landgericht den Antrag der Verteidigung abgelehnt hat, den von diesen „ordnunggemäß unter Beobachtung der förmlichen Voraussetzungen“ geladenen Architekten L__ als weiteren Sachverständigen zu denselben Beweispunkten zu hören, zu denen sich der Sachverständige v. Heesen zu äußern hatte.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Landgericht den bezeichneten Antrag aus den Gründen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO abgelehnt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafkammer konnte unter den gegebenen Umständen nur nach § 245 StPO verpflichtet gewesen sein, dem Antrag zu entsprechen (vgl. BGH VRS 5, 541; BGHSt 6, 289). Die Revision hat jedoch nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer oder ein anderer Verfahrensbeteiligter den von Gerichts wegen nicht geladenen Sachverständigen unter Beobachtung der Förmlichkeiten des § 38 StPO zur Hauptverhandlung geladen hat. Ihre dahingehende bloße Behauptung genügt nicht, da sich dem Sitzungsprotokoll nur entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer den Architekten L__ zur Hauptverhandlung „gestellt“ hat. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht der Umstand, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Vernehmung des Sachverständigen L__ mit dem Hinweis darauf beantragt hat, der Sachverständige sei nicht ordnungsgemäß geladen. Die Rüge ist daher nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt.

c) Den Antrag der Verteidigung „auf Beiziehung der Listen, Verzeichnisse und Preislisten, die anlässlich des Neubaus des Amtsgerichtsgebäudes in █████ angefallen sind“, hat die Strafkammer aus zutreffenden Erwägungen abgelehnt.

Sie hat diesen Antrag völlig zu Recht als bloßen Beweismittelantrag ausgelegt. Als solcher hatte er überhaupt nicht beschieden zu werden brauchen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den genannten Listen keine Bedeutung für die Beurteilung der dem Angeklagten vorgeworfenen strafbaren Handlungen beigemessen und sie daher nicht von Amts wegen gemäß § 244 Abs. 2 StPO beigezogen hat.

d) Die Rüge, das angefochtene Urteil lasse die Anführung der einzelnen Tatsachen vermissen, aus denen das Landgericht auf bedingt vorsätzliches Handeln des Angeklagten geschlossen habe, geht, soweit sie die Verletzung von Verfahrensrecht (§ 267 StPO) geltend machen will, fehl, weil der Tatrichter die der Schuldfeststellung zugrunde liegenden Tatsachen angegeben hat. Die Frage, ob diese Tatsachen den Schluss auf bedingten Vorsatz zulassen, ist sachlichrechtlicher Natur und daher im Rahmen der Sachrüge zu behandeln.

2.) Die Sachrüge.

Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den im angefochtenen Urteil festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Seine Verurteilung nach § 81a GmbHGes ist allein schon auf Grund der Feststellung gerechtfertigt, dass er in bewusst pflichtwidriger Weise die Häuser F____-E____straße █ und H____straße mit ungewöhnlich hohen Kosten hat erbauen und gleichwohl die Mieten nur nach den Richtsätzen des sozialen Wohnungsbaues, die den Kostenaufwand niemals decken konnten, berechnen lassen. Denn die von ihm vertretene Baugesellschaft erlitt schon dadurch einen erheblichen Vermögensschaden, dass die reich ausgestatteten Wohnungen weit unter ihrem tatsächlichen Wert vermietet wurden. Das verkennt die Revision, wenn sie einwendet, dass der Wert aller Aufwendungen letztlich der Gesellschaft zugeflossen sei. Abgesehen davon hält auch der Vorwurf des Landgerichts, der Angeklagte habe die durch die Notverkäufe entstandenen schweren Verluste der Gesellschaft vorausgesehen und billigend in Kauf genommen, der rechtlichen Prüfung stand.

Die Darlegungen, mit denen die Revision Verstöße gegen die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung geltend machen will, lassen weitgehend die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer außer Acht und greifen unzulässigerweise die Beweiswürdigung an.

Entgegen der Meinung der Revision durfte das Landgericht aus den nachgewiesenen Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten folgern, dass er zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt und den Vermögensnachteil der Gesellschaft billigend in Kauf genommen hat. Das Gericht kann beim Leugnen des Angeklagten innere Tatsachen vielfach nur dadurch feststellen, dass es aus dem erkennbaren Zweck des festgestellten äußeren Verhaltens auf die Willensrichtung des Täters schließt. Das hat hier die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise und unter eingehender Darlegung ihrer Erwägungen getan.

Das Landgericht hat nicht, wie die Revision unter Verkennung des Sinnes der Urteilsbegründung ausgeführt hat, eine Pflichtwidrigkeit des Angeklagten darin gesehen, dass er sich innerhalb der Gesellschaft „eine Machtstellung geschaffen“ hat, sondern ihm die pflichtwidrige Ausnutzung dieser Machtstellung zur Last gelegt.

Auch der Einwand der Revision, dass die Häuser E____straße und █████████ ██ wegen der durch die Kreditsperrungen entstandenen Geldnot der Gesellschaft veräußert werden mussten, geht an der entscheidenden Tatsache vorbei, dass diese Verkäufe den Schaden der Gesellschaft nur besonders augenfällig gemacht haben. Der Schaden bestand schon vorher: Einerseits blieb der Verkehrswert der Häuser wegen der aufwendigen, zum Teil auf rein persönliche Bedürfnisse zugeschnittenen Innenausstattung von vornherein hinter den Gestehungskosten zurück; andererseits wurden die Mieten nicht den Kosten entsprechend festgesetzt, so dass sich ein viel zu geringer Ertragswert ergab, der ebenfalls den Verkehrswert entscheidend minderte. Deshalb liegen auch die Ausführungen der Revision am Schluss der Rechtfertigungsschrift neben der Sache. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, dass er in den Fällen F____-E____straße und █████████ █ aus denselben Gründen hätte freigesprochen werden müssen, wie bezüglich der allgemeinen Bauvorhaben. Während die im Zusammenhang damit entstandenen finanziellen Schwierigkeiten der Gesellschaft entscheidend auf nicht vorhergesehene Umstände, nämlich auf die infolge des Koreakrieges eingetretene Verknappung und Verteuerung der Baustoffe sowie auf die Sperrung von Krediten zurückzuführen waren, ist die Schädigung der Gesellschaft in den Fällen F____-E____straße und H____straße ███ durch das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten, nicht durch wirtschaftliche Störungen verursacht worden.

Mit abwegigen Gründen wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung der Strafkammer, dass die Bauten ██████████████████ ██ und ███████████ █ mit zweckgebundenen Mitteln des sozialen und gemeinnützigen Wohnungsbaues errichtet worden sind. Hierin liegt ein unzulässiger Tatsachenangriff, auf den nur deshalb näher einzugehen ist, weil die Revision insoweit „Verletzung der allgemein gültigen Denkgesetze“ rügt. Sie meint, diese beiden Häuser könnten deshalb nicht mit zweckgebundenen Mitteln gebaut worden sein, weil nicht festgestellt sei, dass die Erstellung irgendeines anderen Hauses, für das zweckgebundene Mittel verwendet werden durften, unterblieben sei. Das ist ein Irrtum. Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil entnahm der Angeklagte die Baukosten für die beiden Häuser, deren Finanzierung in keiner Weise gesichert war, nach Fälligkeit der ausgestellten Bauwechsel aus den laufenden Mitteln. Diese Summen fehlten damit zur Fertigstellung anderer, im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues begonnener Bauten. Denn bei der Zahlungsnot der Gesellschaft waren ausreichende Gelder zur gleichzeitigen Durchführung der verschiedenen Bauvorhaben nicht vorhanden. Dass dem später durch Zwischenfinanzierungen abgeholfen werden konnte, ändert nichts daran, dass der Angeklagte für die Aufwendungen bezüglich der beiden Häuser F____-E____straße und H____straße ursprünglich zweckgebundene Mittel herangezogen hatte.

Zu Unrecht macht die Revision auch geltend, die einbehaltenen Leistungen auf die Umstellungsgrundschulden seien Eigenmittel der Gesellschaft gewesen und der Angeklagte habe sie für solche halten dürfen. Die Strafkammer hat rechtlich unangreifbar festgestellt, dass die nicht abgeführten Leistungen auf die Umstellungsgrundschulden nach den Weisungen der zuständigen Verwaltungsbehörden als öffentliche, dem Land geschuldete Mittel anzusehen waren, den Charakter vorläufiger Darlehen hatten und nur dem sozialen Wohnungsbau zufließen durften. Das wusste auch der Angeklagte.

Der weitere Einwand der Revision, der Angeklagte habe den Umfang der Baukostenüberschreitung bei diesen beiden Häusern zunächst nicht übersehen können, greift schon deshalb nicht durch, weil dem Beschwerdeführer gerade vorgeworfen wird, dass er die Arbeiten nicht ausschreiben ließ und keine Kostenvoranschläge einholte.

Der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ ist nicht verletzt; denn die Strafkammer war nach ihren Darlegungen von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils begegnet demnach keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Strafzumessungserwägungen enthalten keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Seine Revision kann daher keinen Erfolg haben.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft

1.) Sie greift das Urteil in Richtung gegen den Angeklagten ███ nur im Ausspruch über die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) an.

Das Rechtsmittel ist damit begründet, dass der Tatrichter den Begriff des „öffentlichen Interesses“ im Sinne des § 23 Abs. 3 Nr. 1 StGB verkannt habe.

Die Revision meint, das Landgericht hätte das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der gegen den Angeklagten T__ verhängten Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten bejahen müssen, weil der Angeklagte durch sein Vorgehen einer gemeinnützigen Baugesellschaft großen Schaden zugefügt habe und weil seine Tat auch nach den Strafzumessungsgründen des angefochtenen Urteils als besonders schwerwiegend anzusehen sei. Die Erwägungen, aus denen die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat, können indes aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

Das öffentliche Interesse erfordert dann die Vollstreckung einer gegen den Angeklagten erkannten kurzfristigen Freiheitsstrafe, wenn einer der anerkannten Zwecke staatlichen Strafens, der nach Lage der Sache besondere Beachtung verlangt, ohne die Vollstreckung nicht erreicht werden könnte (vgl. BGHSt 6, 1253; BGH NJW 1955, 30 Nr. 18). Ob das im Einzelfalle zutrifft, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (BGHSt 6, 391). Wenn für ihn dabei auch die Tat als solche im Vordergrund steht, so darf und muss er doch auch die Person des Angeklagten berücksichtigen. Denn das Bedürfnis nach Sühne einer Rechtsverletzung, das nach der Rechtsprechung einen der Hauptgründe für die Bejahung des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung darstellt, hängt nicht nur von dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat, sondern auch in erster Linie von der Schwere der Schuld des Täters ab; diese aber lässt sich nicht ohne Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten beurteilen (BGH NJW 1955, 30 Nr. 18; BGH 1 StR 402/54 vom 1. März 1955). Es war deshalb auch nicht unzulässig, dass das Landgericht den besonderen Verdiensten des nicht vorbestraften Angeklagten um den sozialen Wohnungsbau in Frankenthal und seinem Verhalten nach der Tat, das nach der Überzeugung der Kammer eine wenigstens teilweise Wiedergutmachung des angerichteten Schadens erwarten lässt, bei der Beantwortung der Frage, ob das öffentliche Interesse die Vollstreckung der gegen den Angeklagten erkannten Strafe fordert, Bedeutung beigemessen hat. Entgegen der Meinung der Revision handelt es sich dabei nicht um einen unzulässigen Ausgleich zwischen vorangegangener guter Führung und späterer Straffälligkeit des Angeklagten.

Wohl ohne Grund weist die Revision allerdings darauf hin, dass das Landgericht in den Strafzumessungsgründen Umstände angeführt hat, die die Taten des Angeklagten als besonders schwere Vergehen kennzeichnen. Das schließt jedoch die Aussetzung der Strafe zur Bewährung nicht rechtsgrundsätzlich aus, da den Strafschärfungsgründen beachtliche Strafmilderungsgründe gegenüberstanden und weil bei der Frage der Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung außer den im Rahmen der Strafzumessung bedeutsamen Umständen auch noch andere Gesichtspunkte berücksichtigt werden konnten.

Auch die Tatsache, dass durch die Verfehlungen des Angeklagten eine gemeinnützige Einrichtung geschädigt und damit Belange der Allgemeinheit in Mitleidenschaft gezogen wurden, verbot nicht schlechthin die Aussetzung der Strafe zur Bewährung.

2.) Soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Angeklagten Dr. ████ wendet, greift sie dessen Freisprechung von der Anklage der gesellschaftlichen Untreue beim Wiederaufbau des Hauses K____-B____straße an; die Freisprechung in den übrigen Fällen lässt sie unangefochten.

Die in der teilweisen Anfechtung des Urteils liegende Beschränkung des Rechtsmittels war zulässig. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen hervorgehoben, dass die den Angeklagten im Zusammenhang mit den verschiedenen Bauvorhaben zur Last gelegten strafbaren Handlungen wegen der Verschiedenheit der ihnen zugrunde liegenden Vorgänge nicht als Teile einer fortgesetzten Tat angesehen werden konnten. Demgemäß hat es den Angeklagten T__ in den Fällen, in denen er überführt werden konnte, wegen zweier selbständiger Vergehen der Untreue verurteilt. Aus dem Gesagten folgt, dass jeder einzelne, im Eröffnungsbeschluss aufgeführte Vorgang einer getrennten rechtlichen Beurteilung zugänglich ist und dass die Anfechtung des Urteils auf einzelne Vorwürfe beschränkt werden konnte (vgl. BGH 1 StR 538/54 vom 25. Februar 1955).

Die Revision der Staatsanwaltschaft kann jedoch keinen Erfolg haben.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Kammer seien bei der Freisprechung des Angeklagten Verstöße gegen die Denkgesetze und gegen die Lebenserfahrung unterlaufen; auch habe sie zu geringe Anforderungen an die dem Angeklagten als Aufsichtsratsvorsitzendem obliegenden Pflichten gestellt und sei deshalb zu falschen Schlussfolgerungen gekommen; schließlich habe sie die Voraussetzungen für die Gewinnung der richterlichen Überzeugung von der Schuld des Angeklagten verkannt.

Keiner dieser Vorwürfe ist begründet.

Die Revision hat nicht ausgeführt, gegen welche Denkgesetze oder allgemein gültigen Erfahrungssätze die Kammer verstoßen haben soll. Sie meint anscheinend, das Gericht hätte die Strafbarkeit des Angeklagten nach § 81a GmbHGes bejahen müssen, weil nach den festgestellten Verdachtsgründen die allgemeine Lebenserfahrung für die Schuld des Angeklagten spreche. Ob indes bestimmte Verdachtsgründe für den Schuldnachweis ausreichen, ist eine Frage der freien Beweiswürdigung, die dem Tatrichter vorbehalten ist (§ 261 StPO). Das Revisionsgericht kann dessen Entscheidung nur dann aus Rechtsgründen beanstanden, wenn die gezogenen Schlussfolgerungen nach der Lebenserfahrung schlechthin unmöglich sind oder wenn an die Bildung der richterlichen Überzeugung ein falscher Maßstab angelegt worden ist. Beides trifft hier nicht zu.

In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass entgegen der Meinung der Revision den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht entnommen werden kann, auch der Angeklagte Dr. ███ sei davon ausgegangen, dass im Finanzierungsplan für das Haus F____-E____straße ██ ████ „Hoffnungsposten“ enthalten waren. Das Urteil besagt auch nichts darüber, dass der Angeklagte Dr. K__ wusste, dass das Darlehen von 12.000 DM bei der Stadt Frankenthal nicht beantragt war. Aus seiner dienstlichen Tätigkeit musste Dr. K__ das nicht unbedingt wissen. Wenn die Kammer feststellt, der Angeklagte ███████ habe nicht einmal den Versuch unternommen, das Darlehen von der Stadtverwaltung zu erhalten, so kann das darauf hindeuten, dass ursprünglich vorgesehen war, es zu beantragen.

Die übrigen von der Revision für die Schuld des Angeklagten angeführten Beweismomente rechtfertigen allerdings, wie auch das Landgericht nicht verkannt hat, den Verdacht, der Angeklagte habe im Falle K____-B____straße ██ den der Gesellschaft erwachsenen Schaden mindestens als mögliche Folge seines Verhaltens vorausgesehen und billigend in Kauf genommen. Sie liegen aber gleichwohl nicht so, dass sich dieser Schluss mit denk- oder erfahrungsgesetzlicher Notwendigkeit aufdrängte. Für den Tatrichter sind selbst Folgerungen, für die eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, nicht zwingend, solange daneben noch andere Schlüsse möglich sind. Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass das Wahrscheinliche immer das Richtige ist.

Auch soweit die Revision geltend machen will, die Strafkammer habe sich von rechtsirrigen Erwägungen über das Wesen der richterlichen Überzeugungsbildung leiten lassen, kann ihr nicht beigetreten werden. Dieser Vorwurf wäre nur dann berechtigt, wenn der Tatrichter zwar persönlich von der Schuld des Angeklagten überzeugt gewesen wäre, ihn aber gleichwohl nicht verurteilt hätte, weil er die Möglichkeit eines abweichenden Sachverhalts nicht mit mathematischer Sicherheit ausschließen zu können glaubte (BGH NJW 1951, 83 Nr. 23 und 122 Nr. 16; BGH LM Nr. 6 und 14 zu § 261 StPO). Für einen derartigen Rechtsirrtum des Tatrichters geben die Urteilsgründe keinen Anhalt.

Die Strafkammer hat die im Zusammenhang mit dem Hausbau F____-E____straße █ erhobenen Beweise sehr eingehend gewürdigt und sich mit den verschiedenen Deutungsmöglichkeiten auseinandergesetzt. Dabei war sie sich der besonderen Umstände, die ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten zum Nachteil der Baugesellschaft nahelegten, durchaus bewusst.

Der Beschwerdeführerin ist allerdings zuzugeben, dass die Strafkammer aus der Mitwirkung von drei „Fachleuten“ beim Hausbau ██ ████ ████████ Folgerungen zugunsten des Angeklagten Dr. K__ gezogen hat, die nicht ohne weiteres damit vereinbar sind, dass weder der Zeuge ████ als persönlicher Beauftragter des Angeklagten noch der Zeuge ██ als bauleitender Architekt Veranlassung hatten, sich um Finanzierungsfragen zu kümmern. Diese Unstimmigkeit kann aber dahinstehen; denn es ist nach dem Übrigen Inhalt des Urteils auszuschließen, dass die Erwägung, der Angeklagte Dr. ███ habe im Hinblick auf die Mitwirkung dreier Fachkräfte die Einhaltung des Kostenvoranschlags erwarten dürfen, für die Verneinung des Schuldvorwurfs ausschlaggebend war.

Ob die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte Dr. K__ sei beim Abschluss des Mietvertrags mit der Baugesellschaft nicht als Mitglied des Aufsichtsrats, sondern als Mieter aufgetreten, zu billigen ist, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden; denn eine Verurteilung des Angeklagten war schon deshalb ausgeschlossen, weil sich nicht feststellen ließ, dass der Angeklagte einen Schaden der Gesellschaft vorausgesehen und gebilligt hat.

Nach alledem ist die Revision der Staatsanwaltschaft im Ergebnis unbegründet. Der Oberbundesanwalt hatte sie vertreten.

Da nach den unangreifbaren Darlegungen der Strafkammer im Falle ██████████████████ ein begründeter Verdacht gegen den Angeklagten Dr. K__ bestehen bleibt, sah der Senat keinen Anlass, die diesem Angeklagten durch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Dr. PeetzMartinHübner
MantelDr. Mannzen
BGH: Revisionen in GmbH-Untreuesache (§ 81a GmbHG a.F.) erfolglos; Bewährung bleibt — Themis