Treffer
BGH Urteil

Teilweise stattgegebene Revision: Aufhebung der Gesamtstrafenbildung bei Abtreibungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 126/56
Datum
27.03.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde wegen zahlreicher Abtreibungen verurteilt; die Revision gegen Schuldspruch und Einzelstrafen blieb erfolglos. Der BGH hob jedoch den Ausspruch über die Bildung der Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Gesamtstrafenbildung zurück. Er stellte fest, dass eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe keinen Erlass im Sinne des § 79 StGB darstellt und deshalb in die Gesamtstrafenbildung einzubeziehen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB ist auch vorzunehmen, wenn eine frühere rechtskräftig verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt ist; die Aussetzung zur Bewährung stellt keinen Erlass im Sinne des § 79 StGB dar.

2

Taten, die vor einer früheren Verurteilung begangen wurden, sind mit der früheren Strafe zu einer Gesamtstrafe zu verbinden; danach begangene Taten dürfen nicht in diese Gesamtstrafe einbezogen, sondern sind gesondert zu einer weiteren Gesamtstrafe zusammenzufassen.

3

Bei der Bildung mehrerer Gesamtstrafen darf die kumulierte Summe der Gesamtstrafen die nach Gesetz zulässige Höchstgrenze nicht überschreiten; die Gesamtstrafen sind so zu bilden, dass die gesetzliche Begrenzung gewahrt bleibt (§ 358 Abs. 2 StPO).

4

Eine Verfahrensrüge in der Revision ist unbeachtlich, wenn die Revisionsbegründung keine konkret benannten, noch zu erhebenden Beweismittel angibt, mit deren Hilfe die behauptete Aufklärungs- oder Beweislücke hätte beseitigt werden können.

5

Die Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Strafe in die Bildung einer Gesamtstrafe macht Besonderheiten eines zuvor erteilten Gnadenerweises oder die Bewährungsvergünstigung in der Regel entbehrlich; die Gewährung der Bewährung steht einem Gesamtstrafenanspruch nicht entgegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Dezember 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die ███████ ████ ██, ██ 8 in [REDACTED], geboren ███ ███, in dieser █████ ██ ██████████, wegen Abtreibung,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1956 an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Robbers, als Vorsitzender, Bundesrichter Trumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, als beisitzende Richter; Bundesanwalt [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft; Justizangestellter [REDACTED],

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 19. Dezember 1955 wird der Ausspruch über die Bildung der Gesamtstrafe aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Gesamtstrafenbildung und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Angeklagten, die ihre Verurteilung wegen 27 vollendeter und 2 versuchter Abtreibungen aus verfahrensrechtlichen und aus sachlich-rechtlichen Gründen angreift, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Festsetzung der Einzelstrafen richtet, ist ohne Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, weil die Revisionsbegründung keine Beweismittel angibt, deren sich die Strafkammer noch hätte bedienen sollen, um die von der Revision vermisste Aufklärung herbeizuführen. Die Sachrüge ist, vom Gesamtstrafenausspruch abgesehen, offensichtlich unbegründet.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann aber nicht bestehen bleiben. Wie sich aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt, ist die Angeklagte bereits am 20. März 1953 wegen Abtreibung rechtskräftig zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach Verbüßung eines Teils dieser Strafe wurde die Reststrafe zur Bewährung bis 31. Mai 1958 ausgesetzt. Von den nunmehr abgeurteilten Taten hat sie die unter Nr. 1 mit 8 und 9 mit 14 des landgerichtlichen Urteils geschilderten Abtreibungen vor der früheren Verurteilung vom 20. März 1953 begangen. Es lagen demnach im Zeitpunkt der Entscheidung der Strafkammer die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe aus den für diese Taten verhängten Einzelstrafen und der fünfmonatigen Gefängnisstrafe vor (§ 79 StGB). Dass der Rest dieser Strafe unter der Bedingung straffreien Verhaltens erlassen ist, steht der Anwendung dieser Bestimmung nicht entgegen. Dies müsste selbst dann gelten, wenn der Gnadenerweis bestehen bliebe. Denn die von der Strafvollstreckungsbehörde gewährte Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung stellt keinen Erlass der Strafe im Sinne des § 79 StGB dar, weil die Bedingung, von der der Erlass abhängt, aufschiebender und nicht auflösender Art ist (vgl. 2 StR 88/55 vom 11. Juli 1955, LM StGB § 79 Nr. 14). In einem solchen Fall entfällt mit der Einbeziehung der aufschiebend bedingt erlassenen Strafe in eine Gesamtstrafe der Gnadenerweis. Gegen die Gesamtstrafenbildung bestehen im vorliegenden Fall umso weniger Bedenken, als die der Angeklagten gewährte Vergünstigung voraussichtlich schon deshalb widerrufen werden wird, weil sie innerhalb der Bewährungsfrist sich wiederum auf gleiche Weise wie früher strafbar gemacht hat.

Die Folge der nach § 79 StGB gebotenen Gesamtstrafenbildung ist im vorliegenden Fall allerdings, dass die Einzelstrafen für die weiteren Taten, welche die Angeklagte nach dem 20. März 1953 begangen hat, nicht zur Bildung der Gesamtstrafe mitverwendet werden dürfen. Sie müssen freilich unter sich zu einer gesonderten zweiten Gesamtstrafe zusammengezogen werden. Die Strafkammer wird deshalb gegen die Angeklagte zwei Gesamtstrafen zu verhängen haben, deren Summe den Betrag nicht übersteigen darf, der sich aus der Summe der (bisherigen) Gesamtstrafe und der früheren, erst in eine Zuchthausstrafe umzuwandelnden Gefängnisstrafe von fünf Monaten ergibt (§ 358 Abs. 2 StPO).

KrummeDr. Augustin
RotbergSeibert

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