Berichtigung der Urteilsgründe: 'Hauptverhandlung' zu 'Gerichtsferien'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 12/62
- Datum
- 25.05.1962
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die schriftlichen Gründe eines Urteils durch Beschluss berichtigen, wenn ein formulierungsbedingter Fehler vorliegt.
Eine Berichtigung kann auf die Ersetzung einzelner Wörter oder Wendungen beschränkt werden, soweit dadurch der Sinn der Entscheidung klargestellt wird.
Die Berichtigung des Wortlauts der Urteilsgründe ist als formale Korrektur zu dokumentieren und steht nicht im Widerspruch zum inhaltlichen Tenor des Urteils.
Erfolgte Wortlautberichtigungen betreffen grundsätzlich nicht die materielle Wirksamkeit oder den Tenor des Urteils, sofern keine inhaltliche Änderung vorgenommen wird.
Rubrum
4 StR 12/62 Beschluss
In der Strafsache gegen den Metallechleifer Harald ███████, geboren am ████ ███ 1935 in ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Mai 1962
Tenor
Die Gründe des Urteils vom 30. März 1962 werden dahin berichtigt, dass es im Abschnitt I Nr. 2 im vierten Satz des zweiten Absatzes (Seite 3 Zeile 18 der Urteilsausfertigung) statt „für jeden Tag der Hauptverhandlung“ heißen muss: „für jeden Tag der Gerichtsferien“.
| Krumme | |
| Börtzler |