Treffer
BGH Urteil

Auffahrunfall auf Autobahn: Fahrlässige Tötung bei zu geringem Sicherheitsabstand

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 12/62
Datum
30.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit der Revision u.a. eine fehlerhafte Besetzung der Ferienstrafkammer und beanstandete die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach einem Auffahrunfall auf der Autobahn. Der BGH verwarf die Verfahrensrüge, weil der Vorsitz in der Ferienkammer bei urlaubsbedingter Verhinderung nach § 66 GVG durch präsidiale Besetzungsregelung hinreichend bestimmt war. In der Sache bestätigte der Senat die Verurteilung: Wer den erforderlichen Sicherheitsabstand trotz Möglichkeit nicht einhält und bei plötzlicher Geschwindigkeitsminderung auffährt, handelt verkehrswidrig und haftet grundsätzlich strafrechtlich für nicht ungewöhnliche Unfallfolgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Fall der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden i.S.d. § 66 Abs. 1 GVG liegt auch während des Jahresurlaubs vor; die Regelung ist auf Ferienkammern entsprechend anwendbar.

2

Die Besetzung einer Ferienkammer genügt § 66 Abs. 1 GVG, wenn das Präsidium für jeden Ferientag mindestens einen zum Vorsitz geeigneten Richter zuteilt und die bewilligten Urlaubszeiten der Mitglieder im Präsidiumsbeschluss vermerkt sind, sodass der Vorsitz für jeden Zeitraum eindeutig bestimmbar ist.

3

Ein Kraftfahrer handelt verkehrswidrig, wenn er den nach Geschwindigkeit und sonstigen Umständen erforderlichen Sicherheitsabstand trotz Möglichkeit nicht einhält; dies gilt insbesondere auf Autobahnen.

4

Wer schuldhaft gegen eine wesentliche Verkehrsregel verstößt und dadurch eine Gefahrenlage schafft, hat für hieraus resultierende nicht außerhalb der Verkehrserfahrung liegende Unfallfolgen strafrechtlich einzustehen, auch wenn er den konkreten Verlauf nicht voraussehen konnte.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 27. Juli 1961

Rubrum

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung: ja 2165 ███

GVG §§ 66, 201 Ein Fall der „Verhinderung“ des ordentlichen Vorsitzenden einer Kammer, auch einer Ferienkammer, liegt in der Zeit vor, in der der Vorsitzende seinen Jahresurlaub nimmt. Teilt das Präsidium einer Ferienkammer die ausreichende Zahl von Mitgliedern, darunter für jeden Tag der Gerichtsferien mindestens einen Landgerichtsrat, zu, so ist der Vorsitzende jedenfalls dann dem Gesetz entsprechend bestimmt, wenn die den einzelnen Mitgliedern bereits bewilligten Urlaubszeiten im Beschluss des Präsidiums vermerkt sind.

StVO § 1 Ein Kraftfahrer handelt verkehrswidrig, der zu einem vorausfahrenden Kraftfahrzeug nicht den ausreichenden Sicherheitsabstand einhält, obwohl ihm dies möglich ist. Diese Regel gilt besonders im Verkehr auf der Autobahn. Fährt der Kraftfahrer, der nicht einen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten hat, bei einer plötzlichen Verminderung der Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs auf dieses auf, so hat er für die daraus entstehenden Unfallfolgen grundsätzlich strafrechtlich einzustehen.

4 StR 12/62 BGH, Urt. v. 30. März 1962 – LG Dortmund

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metallschleifer Harald S. aus ████, geboren am █████████ 1935 in ███, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. März 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, ██████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. Juli 1961 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die IX. Ferienstrafkammer des Landgerichts in Dortmund hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt.

Zu der Revision macht der Angeklagte einen Verfahrensverstoß sowie Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

I. Die Verfahrensrüge

Die Revision rügt, Landgerichtsrat Schlitzberger, der in der Hauptverhandlung der Ferienstrafkammer vom 27. Juli 1961 den Vorsitz geführt hat, sei nicht ordnungsgemäß zum Vorsitzenden bestellt worden. Das Gericht sei daher nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.

Die Rüge greift nicht durch.

1. Die Bildung von Ferienkammern und ihre Besetzung sind durch Beschluss des Präsidiums des Landgerichts Dortmund vom 4. Juli 1961 geregelt worden. Darin wurde zum Vorsitzenden der IX. Ferienstrafkammer der Landgerichtsdirektor Sc ███████ bestellt. Sein Urlaub wurde für die Zeit vom 20. Juli bis 21. August 1961 vorgesehen.

Als Mitglieder der IX. Ferienstrafkammer wurden für die ganze Dauer der Gerichtsferien eingeteilt der Landgerichtsrat █████, jedoch mit Urlaub vom 27. Juli bis 26. August, und der Landgerichtsrat IC), jedoch mit Urlaub vom 17. Juli bis 3. August. Für die Zeit vom 24. Juli bis 26. August wurde der Landgerichtsrat ██████████████, für die Zeit vom 17. Juli bis zum 5. bzw. zum 26. August wurden der Gerichtsassessor ████████ und der Assessor ██ ███ als weitere Mitglieder bestellt.

Hiernach waren am Tage der Hauptverhandlung, dem 27. Juli 1961, der Landgerichtsdirektor ███████ und die Landgerichtsräte IC) und I) beurlaubt. Als einziger von den der IX. Ferienstrafkammer angehörenden Landgerichtsräten stand an diesem Tage der Landgerichtsrat █████████ zur Verfügung.

2. Die vorstehend erwähnte Regelung durch den Beschluss des Präsidiums vom 4. Juli 1961 und die Tatsache, dass Landgerichtsrat ████████████ in der Hauptverhandlung vom 27. Juli 1961 den Vorsitz geführt hat, entsprechen dem Gesetz.

Das Präsidium hätte für die Dauer des Urlaubs des in erster Linie als Vorsitzender vorgesehenen Landgerichtsdirektors ███████ einen anderen Vorsitzenden ausdrücklich bestellen können. Als solchen hätte es einen Landgerichtsrat, insbesondere den Landgerichtsrat Schlitzberger, einteilen können (vgl. RGSt 56, 143, 144/145). Dazu war es aber nicht verpflichtet. Da für jeden Tag der Gerichtsferien von den Mitgliedern der IX. Ferienstrafkammer ein zum Vorsitzenden gesetzlich geeigneter Richter, nämlich ein Landgerichtsrat, zur Verfügung stand, war eine dem § 66 Abs. 1 Halbs. 2 GVG gerecht werdende Lösung gewährleistet. Entgegen der Meinung der Revision liegt ein Fall der „Verhinderung“ des ordentlichen Vorsitzenden einer Kammer, auch einer Ferienkammer, auch in der Zeit vor, in der der Vorsitzende seinen Jahresurlaub nimmt. Es ist nie zweifelhaft gewesen, dass für die Zeit des Jahresurlaubs des Vorsitzenden einer ordentlichen Kammer ohne weiteres die Regelung des § 66 Abs. 1 GVG eingreift. Dass aber für die Führung des Vorsitzes in einer Ferienkammer auch die Vorschrift des § 66 Abs. 1 GVG entsprechend anzuwenden ist, ist folgerichtig (vgl. RGSt 54, 252, 253; 56, 143). Es ist kein Grund dafür ersichtlich, weshalb das nicht angenommen werden sollte. Dadurch, dass das Präsidium einer Ferienkammer die ausreichende Zahl von Mitgliedern, darunter für jeden Tag der Gerichtsferien mindestens einen Landgerichtsrat, zuteilt, wird erreicht, dass für jeden Tag der Gerichtsferien die Person des Vorsitzenden gerade im Hinblick auf § 66 Abs. 1 GVG von vornherein eindeutig feststeht. Durch einen die Besetzung der Ferienkammern in solcher Weise festlegenden Beschluss des Präsidiums ist der Vorsitzende jedenfalls dann dem Gesetz entsprechend bestimmt, wenn – wie hier – die den einzelnen Mitgliedern bereits bewilligten Urlaubszeiten im Beschluss vermerkt sind. Welcher Richter für jeden Zeitabschnitt der Gerichtsferien nach dem Willen des Präsidiums der Vorsitzende der Ferienkammer sein soll, ist einem solchen Beschluss ebenso deutlich zu entnehmen, wie wenn das Präsidium für jeden Zeitabschnitt den jeweils diienstältesten der anwesenden Richter ausdrücklich zum Vorsitzenden bestimmt hätte.

II. Die Sachrüge

1. a) Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt für erwiesen erachtet:

In der Nacht zum 21. August 1959 fuhr der Angeklagte einen aus einem Motorwagen und einem Anhänger bestehenden Lastzug auf der Autobahn Köln–Hannover. Sein Beifahrer █████ hatte sich in der hinter dem Führersitz angebrachten Schlafkabine niedergelegt.

Gegen 0.55 Uhr hatte der Lastzug die vor der Anschlussstelle Hamm–Rhynern geradlinig verlaufende 2 %ige Steigung erreicht. Die Sichtverhältnisse waren gut; die mit einer rauen Betonschicht bedeckte Fahrbahnoberfläche war trocken.

Der Angeklagte, der das Abblendlicht eingeschaltet hatte, hielt eine Geschwindigkeit von zunächst etwa 70 km/h ein, die auf der sich lange hinziehenden Steigung allmählich zurückging.

Auf dieser Steigung näherte sich der Angeklagte einem von dem Kraftfahrer █████ geführten, schwer beladenen Lastzug, der in der gleichen Richtung wie der Angeklagte, ebenso wie dieser auf der rechten Fahrbahnhälfte, fuhr. Er nahm ihn erstmals auf eine Entfernung von 200 bis 300 m wahr. Seine (des Angeklagten) Fahrgeschwindigkeit betrug zu dieser Zeit etwa 50 km/h. Da ██ ███ langsamer fuhr, näherte sich ihm der Angeklagte rasch. Als er bis auf etwa 50 m herangekommen war – seine Geschwindigkeit war inzwischen auf 43 km/h abgefallen –, entschloss er sich zum Überholen. Weil aber von rückwärts ein schnell fahrendes Fahrzeug herankam und bereits zum Überholen angesetzt hatte, setzte der Angeklagte seine Fahrt auf der rechten Fahrbahnhälfte fort. Seine Geschwindigkeit verminderte er dabei nicht weiter, so dass er sich mit weiterhin 43 km/h dem hinteren Ende des Anhängers des vorausfahrenden Lastzugs bis auf höchstens 10 m näherte.

Jetzt lenkte der Angeklagte nach einem nochmaligen Blick in den Rückspiegel seinen Lastzug auf die Überholbahn, wobei sich seine Geschwindigkeit auf 40 km/h verringerte. Es gelang ihm nicht, seinen Lastzug an dem vorausfahrenden Lastzug vorbeizusteuern. Er fuhr vielmehr mit der rechten Vorderseite des Motorwagens gegen die linke hintere Ecke des Anhängers des vorausfahrenden Lastzugs.

30 m vor der Stelle des Zusammenstoßes hatte die Geschwindigkeit des von ███████████████ geführten Lastzuges 35 km/h betragen. Hier wollte ███████████████ auf der Steigung zurückschalten. Wegen des vor wenigen Tagen eingebauten neuen Getriebes hatte er aber Schwierigkeiten beim Zurückschalten, so dass sich der Schaltvorgang verzögerte und der Lastzug deswegen länger als gewöhnlich im Leerlauf fuhr. Infolge dessen fiel die Geschwindigkeit des Lastzuges auf den letzten 30 m vor dem Zusammenstoß von 35 auf 18 km/h ab.

Bei dem Zusammenstoß wurde die rechte Seite des Führerhauses am Wagen des Angeklagten aufgerissen und zerrtrümmert. Der Beifahrer █████ wurde aus der Kabine herausgeschleudert. Er erlitt so schwere Verletzungen, dass er alsbald starb.

b) Das Landgericht hat dem Angeklagten vorgeworfen, dass er sich pflichtwidrig dem vorausfahrenden Lastzug ohne Herabsetzung seiner Geschwindigkeit bis auf höchstens 10 m genähert hat. Er hätte nicht – was der Angeklagte geltend gemacht hatte und was auch die Revision vorträgt – darauf vertrauen dürfen, dass der vorausfahrende Lastzug seine Geschwindigkeit beibehalten werde, hätte vielmehr in Rechnung stellen müssen, dass der vorausfahrende Lastzug aus irgendwelchen Gründen seine Geschwindigkeit wesentlich vermindern werde.

Im Anschluss an die Ausführungen eines Sachverständigen hat das Landgericht angenommen, dass der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 43 km/h, die 12 m/sec entspricht, mit seinem schweren Lastzug einen Sicherheitsabstand von mindestens 24 m hätte einhalten müssen, um selbst bei absoluter Bereitschaft zu sofortigem Einsatz und schärfster Reaktion auf jede Möglichkeit erfolgreich eingehen zu können.

2. Nach der tatsächlichen Seite lassen diese Ausführungen einen Verstoß gegen Denkgesetze oder die Erfahrung nicht erkennen. In rechtlicher Hinsicht halten sie entgegen der Meinung der Revision der Nachprüfung stand.

a) Durch die Erfahrungen des Kraftfahrzeugverkehrs hat es sich erwiesen, dass bei Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes Unfälle durch Auffahren des nachfolgenden auf das vorausfahrende Kraftfahrzeug vermieden werden können. Wenn der nachfolgende Kraftfahrer einen ausreichenden Sicherheitsabstand einhält, kann er nämlich nach Ablauf der Reaktionszeit das Auffahren noch mit Sicherheit verhindern, wenn er bemerkt hat, dass das vorausfahrende Kraftfahrzeug aus irgendwelchen Gründen seine Geschwindigkeit plötzlich vermindert. Es kommt, wie die Erfahrung lehrt, nicht selten vor, dass von zwei einander folgenden Kraftfahrzeugen das vorausfahrende seine Geschwindigkeit für den nachfolgenden Kraftfahrer oft unvorhergesehen herabsetzt. Die Gründe dafür sind zahlreich und verschiedenartig: Ein plötzlich auftauchendes Hindernis kann den vorausfahrenden Kraftfahrer zum raschen Bremsen nötigen. Ein Schaden an seinem Fahrzeug kann ihn veranlassen, das Gas wegzunehmen oder zu bremsen. Die Antriebskraft kann wegen eines Schadens oder wegen Ausgehens des Brennstoffs plötzlich aussetzen. Gelegentlich setzt ein Kraftfahrer willkürlich, ohne Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr und darum verkehrswidrig, seine Geschwindigkeit plötzlich herab. Gerade weil die Vielfalt der Möglichkeiten nicht zu übersehen und mit einer bestimmten von ihnen oft im Einzelfall nicht zu rechnen ist, ist die Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes eine wichtige Grundregel des Kraftfahrzeugverkehrs. Schon im Fahrunterricht wird jeder Neuling mit ihr vertraut gemacht, und jedem erfahrenen Kraftfahrer ist sie geläufig.

Deswegen handelt ein Kraftfahrer verkehrswidrig, der den von seiner eigenen Geschwindigkeit sowie anderen Umständen, vor allem der Beschaffenheit der Fahrbahn, abhängigen Sicherheitsabstand nicht einhält, obwohl ihm das möglich ist. Ob und gegebenenfalls wie weit für bestimmte Verhältnisse, etwa im innerstädtischen Verkehr, Ausnahmen zulässig oder sogar geboten sein können, braucht hier nicht untersucht zu werden. Jedenfalls im Verkehr auf der Autobahn beansprucht die Grundregel bevorzugte Geltung.

b) Der Angeklagte hat sich somit verkehrswidrig verhalten, als er sich mit seinem Lastzug bei einer Geschwindigkeit von 43 km/h dem vorausfahrenden Lastzug bis auf höchstens 10 m näherte.

Zu Recht hat ihn daher das Landgericht der fahrlässigen Tötung schuldig befunden. Wer schuldhaft gegen eine wichtige Regel des Verkehrs verstößt, hat für die daraus erwachsenen Unfallfolgen strafrechtlich einzustehen, auch wenn er sie im einzelnen nicht voraussehen kann, es sei denn, dass diese Folgen völlig außerhalb aller Verkehrserfahrung liegen (vgl. BGHSt 12, 75, 78; BGH VRS 16, 192 f.). Es genügt, dass ihm nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten sein Verhalten als verkehrswidrig erkennbar war und dass er es vermeiden konnte, was das Landgericht hier festgestellt hat. Dann trifft den Zuwiderhandelnden der Vorwurf der Fahrlässigkeit für die dadurch hervorgerufenen nicht ganz ungewöhnlichen Unfallfolgen deshalb zu Recht, weil er in vorwerfbarer Weise eine Gefahrenlage geschaffen hat, deren Eignung zur Herbeiführung schädlicher Auswirkungen ihm nicht verborgen bleiben durfte (vgl. BGHSt 12, 75, 78; 15, 386, 389; im Übrigen BGH VRS 10, 282, 285; 19, 348, 352).

3. Auch im Übrigen lässt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Insbesondere hat das Landgericht bei der Bemessung der Strafe dem Angeklagten neben anderen Strafmilderungsgründen ausdrücklich zugutegehalten, dass ein Mitverschulden des Kraftfahrers ███ nicht auszuschließen ist.

Die Revision muss daher verworfen werden.

Rotberg Sauer Krumme

Bundesrichter Martin ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg

Zitiert (1)

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