Revision: Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Mordes und Zurückverweisung an Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 125/78
- Datum
- 01.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg nicht anstrebt, sondern ihn nur billigend in Kauf nimmt.
Ergibt die Tatsachenwürdigung, dass die Tötung der einzige Weg zur vollständigen Verdeckung einer Vortat gewesen wäre, steht dies der Annahme bloßen bedingten Vorsatzes entgegen.
Der Bundesgerichtshof hebt eine Verurteilung auf, wenn die rechtliche Würdigung des Tatvorsatzes mit den festgestellten Tatsachen unvereinbar ist und verweist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung zurück.
In der neuen Hauptverhandlung sind neben der nochmaligen Prüfung des Tatvorsatzes auch weitere Merkmale wie etwaige Grausamkeit bei der Strafwürdigung zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 8. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 125/78
in der Strafsache gegen ███, den Arbeiter Hans █████, geboren ███████████ 1959, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 1. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 8. November 1977 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen versuchten Mordes verurteilt worden ist, sowie im Strafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
Zur Sachbeschwerde hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes kann nicht bestehen bleiben. Eine Verdeckung der versuchten Vergewaltigungstat hatte der Angeklagte nur dadurch erreichen können, dass er sein Opfer vollständig zum Schweigen gebracht hatte, d. h. aber töten wollte. Damit verträgt es sich nicht, dass die Jugendkammer bei dem Angeklagten nur bedingten Vorsatz annimmt (UA Bl. 19). Bedingter Vorsatz setzt einen Sachverhalt voraus, bei dem der Täter einen bestimmten Erfolg, hier den Tod, weder anstrebt noch als notwendige Folge seines Handelns ansieht, sondern ihn nur hin- und mitbilligt (BGHSt 21, 238; BGH, Beschluss vom 1. September 1976 – 2 StR 381/76 –; BGH, Urteil vom 6. Juli 1977 – 4 StR 190/77 –). Insoweit kann das Urteil daher keinen Bestand haben. Die Jugendkammer wird auch erneut über den Strafausspruch zu befinden haben.
Im Übrigen deckt die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.“
Dem tritt der Senat bei.
In der neuen Hauptverhandlung wird auch zu prüfen sein, ob der Angeklagte grausam gehandelt hat.
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