Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Mordverurteilung wegen unzureichender Feststellung des Vorsatzes

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 381/76
Datum
01.09.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Mordes. Zentral war, ob das Schwurgericht beim Angeklagten nur bedingten Vorsatz zu Recht angenommen hat. Der Bundesgerichtshof hob die Verurteilung auf und verwies die Sache zurück, weil die Umstände (Notwendigkeit der Tötung zur Verdeckung des Raubes) mit der Annahme bloßen bedingten Vorsatzes unvereinbar sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Vorsatz (dolus eventualis) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt, ohne ihn anzustreben oder als notwendige Folge seines Handelns anzusehen.

2

Wenn die Tötung objektiv das einzige Mittel zur Erreichung eines Tatzwecks (z. B. zur sicheren Verdeckung eines Raubes) ist, steht dies mit der Annahme bloßen bedingten Vorsatzes in der Regel nicht im Einklang.

3

Die Feststellung des Tötungsvorsatzes muss in der Urteilswürdigung ausreichend und widerspruchsfrei begründet werden; fehlt dies, ist die Verurteilung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Bei gemeinschaftlicher Tatausführung ist für jede beteiligte Person gesondert festzustellen, ob der erforderliche Vorsatz für die vom Gericht angenommene schweren Taten vorlag.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. November 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 381/76 in der Strafsache gegen den US-Soldaten Denis ███ aus ██████████ ██, geboren ████████ 1953 in Tracy/McHenry (USA), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Mordes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. September 1976 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 14. November 1975 mit den Feststellungen aufgehoben, 1. soweit der Angeklagte wegen Mordes verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht (Schwurgericht) hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf einen Kraftfahrer und wegen gemeinschaftlichen Mordes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an, soweit er wegen Mordes verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das vom Angeklagten und seinen Mittätern zunächst beraubte Opfer war ein Arbeitskollege und persönlicher Be-

kannter. Die Verdeckung der Raubtat konnte unter diesen Umständen nur dadurch erreicht werden, dass das Opfer vollständig zum Schweigen gebracht, also getötet wurde. Damit verträgt es sich nicht, dass das Schwurgericht bei dem Angeklagten nur bedingten Vorsatz annimmt; denn bedingter Vorsatz setzt einen Sachverhalt voraus, bei dem der Täter einen bestimmten Erfolg, hier den Tod, weder anstrebt noch als notwendige Folge seines Handelns ansieht, sondern ihn nur für möglich hält und billigt (BGHSt 21, 283). Die Verurteilung wegen Mordes kann deshalb nicht bestehenbleiben.

SchumacherMüllerMeyer
WillmsBaumgarten
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