Revision verworfen: Fahrlässige Tötung bei vorfahrtswidrigem Einbiegen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 124/50
- Datum
- 12.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einbiegen in eine Vorfahrtsstraße ist nur zulässig, wenn es unter der gegebenen Verkehrslage so rechtzeitig möglich ist, dass dadurch niemand gefährdet wird.
Bleibt bei vernünftiger Würdigung der Verkehrslage auch nur der geringste Zweifel, ob ein Einbiegen ohne Gefährdung gelingt, darf das Einbiegen nicht vorgenommen werden.
Einwirkungen Dritter (z. B. Zurufe von Mitfahrern) entbinden den Fahrzeugführer nicht von seiner eigenverantwortlichen Pflicht zur Verkehrssicherung; überraschende Einflüsse rechtfertigen nur bei festgestellten entschuldigenden Ausnahmeumständen ein Fehlverhalten.
Eine vorfahrtswidrige Fahrweise, die bei objektiver Betrachtung eine schwere Gefährdung herbeiführt, begründet bei Fahrlässigkeit die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Fahrers.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 28. November 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen ████ ██████, geboren am ███ 1901 in █, █ wegen fahrlässiger Tötung und Verkehrsübertretung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. April 1951, an der teilgenommen haben: der Senatspräsident Dr. Groh als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. H. Le, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter L. D. O., Bundesrichter Dr. Kleinewefers als beisitzende Richter, ████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizoberinspektor ██
Leitsatz
Die gesetzliche Vorfahrt gegenüber dem einbiegenden Verkehrsteilnehmer entfällt nur dann, wenn das Einbiegen in die Vorfahrtsstraße so rechtzeitig möglich ist, dass dadurch niemand gefährdet wird. Einwirkungen von Mitfahrern auf die Fahrweise muss der Verkehr in derselben Weise eigenverantwortlich behandeln wie alle anderen raschen Verkehrsindividuen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 28. November 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Die Beurteilung des angefochtenen Urteils stützt sich auf den festgestellten Sachverhalt rechtlich in jeder Richtung. Ihr ist in allen Punkten beizutreten.
Soweit die Revision geltend macht, dass das beanstandete Verhalten des Angeklagten den Verkehrsunfall nicht verursacht habe, lässt sie den festgestellten Unfallhergang außer Acht. Der Angeklagte hat sich im Zeitpunkt des Unfalls nicht, wie die Revision meint, seine „falsche Fahrbahnannahme“ soweit korrigiert, dass ein Zusammenstoß vermieden wurde, sodass dieser erst durch eine neue, davon unabhängige Ursache, nämlich das Verhalten des Lastzugführers, verursacht worden wäre. Vielmehr ist festgestellt, dass der Angeklagte den von rechts herannahenden Lastzug in richtiger Einschätzung der Verkehrslage übersehen wollte, ehe er selbst aus dem Feldweg, den er befuhr, in die Bundesstraße 7 nach links einbog. Er hat sich dann von seinem Mitfahrer ████ anhalten lassen, sich möglichst noch vor den Lastzug zu setzen. Dabei ist er, wie nach der dargelegten Sachlage nicht anders zu erwarten, dem inzwischen herangekommenen Lastzug seitlich derart nahegekommen, dass der Lastzugfahrer, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, hart an die Straßenbäume nach rechts ausbiegen musste.
Der in derselben Richtung fahrende Angeklagte versuchte, nach links einzubiegen. Dabei ist sein Kraftrad von dem Lastzug, der wieder auf die Fahrbahn zurückkehrte, erfasst worden. Nach den Urteilsfeststellungen war es dem Angeklagten also noch gelungen, die Verkehrslage durch sein vorfahrtswidriges Einbiegen zu beseitigen. Diese Gefahr hat sich vielmehr in der Weise gesteigert, dass der Lastzugführer bis zum Unfall weiter vorfahren musste.
Rechtlich unzutreffend ist auch, was die Revision zu dem angeblichen Vorfahrtsrecht des Angeklagten ausführt. Die in § 13 StVO geregelte Vorfahrt an Straßenkreuzungen und -einmündungen ist ein Rechtsbegriff, der nicht darauf hinweist, dass die Verkehrslage den Angeklagten zur Vorfahrt berechtigen konnte. Auch die Revision führt in dieser Richtung nichts aus. Sie übersieht die festgestellte Verkehrslage, die den Angeklagten zur Vorfahrt nicht berechtigte. Diese Auffassung ist verfehlt.
Als sich der Angeklagte mit seinem Kraftrad mit etwa 15–20 km/h Geschwindigkeit im 2. Gang der Bundesstraße auf etwa 4 Meter von rechts in die Straße einbiegen wollte, näherte sich der Lastzug mit etwa 55 Metern Entfernung mit etwa 40–50 km/h Geschwindigkeit. Der Angeklagte hat seine Geschwindigkeit zunächst vermindert, um den Lastzug vorbeizulassen, gab aber unmittelbar danach wieder Gas und bog noch in die Straße nach links ein, um sich noch vor den Lastzug zu setzen.
Die Revision irrt schon darin, wenn sie ausführt, dass der Lastzugführer bei seinem Verhalten den Zusammenstoß hätte vermeiden können. Nach den Feststellungen des Urteils war es dem Angeklagten bei der Sachlage nicht möglich, den Schnittpunkt der Fahrbahnen vor dem Lastzug zu erreichen, ohne dass dieser, der die Vorfahrt hatte, hart an die Straßenbäume ausbiegen musste. Der Angeklagte konnte den Lastzug in 55 m Entfernung rechts von sich herankommen sehen. Dieser war von dem gedachten Schnittpunkt nur noch etwa 2,5 bis 5 Sekunden (bei 50 km/h = 13,8 m/Sek.) entfernt. Es war dem Angeklagten mit einem Kraftrad mit einem Leistungsgewicht von etwa 30 kg nicht möglich, innerhalb dieser kurzen Zeit von 2 1/2 Sekunden einzubiegen, sich vor den Lastzug zu setzen und seine Fahrgeschwindigkeit von nunmehr unter 15 km/h so zu beschleunigen, dass eine Gefährdung für den Lastzug, für ihn und etwaige andere Verkehrsteilnehmer bestand.
Unverständlich ist die Vorfahrt des Berechtigten, die hier den Lastzug auf der Bundesstraße ungehindert zu fahren berechtigte. Der Angeklagte durfte schon dann nicht vor dem Lastzug einbiegen, wenn es bei vernünftiger Betrachtung der Verkehrslage auch nur im geringsten zweifelhaft blieb, ob ihm das Einbiegen ohne Gefährdung anderer noch möglich war.
Es liegt auf der Hand, dass der Verkehr dadurch schwer gefährdet wurde. Das Verhalten des Mitfahrers ████ entschuldigt den Angeklagten nicht. Die Beachtung der Vorfahrt war unter den festgestellten Umständen allein verantwortlich. Die Einmischung in seine Fahrweise musste er ablehnen, wenn er nicht wider die bessere Einsicht nachgeben wollte, die verkehrswidrig war. Einwirkungen von Mitfahrern auf die Fahrweise muss der Verkehr in derselben Weise eigenverantwortlich behandeln wie alle anderen raschen Verkehrsindividuen.
Die Sachlage, vor die sich der Angeklagte durch den Zuruf des Mitfahrers gestellt sah, war für einen Kraftradfahrer nicht ungewöhnlich. Die Meinung der Revision, es sei übermenschlich, von ihm die sekundenschnelle Erkenntnis zu verlangen, dass es ihm nicht mehr gelingen werde, sein Kraftrad vor den Lastzug zu setzen, ist bei den festgestellten Umständen des Sachverhalts abwegig und bedarf daher keiner besonderen Widerlegung.
Wenn der Angeklagte sich zunächst richtig verhalten hatte, durch den überraschenden Zuruf des Mitfahrers wirklich „dispositionslos“ oder kopflos geworden sein sollte, so wäre er mangels festgestellter entschuldigender Ausnahmeumstände dieses kopflose Drängen zur Vorfahrt als Verschulden zuzurechnen.
Die Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Besonders ist bei dem festgestellten Sachverhalt das Verschulden des Lastzugführers nicht erkennbar, das auf den Angeklagten wirken konnte.
| Dr. Augustin | |
| Dr. Kleinewefers |