Revision: Schuldspruch wegen mehrerer schwerer Raubtaten teilweise reduziert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 122/96
- Datum
- 23.04.1996
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Werden mehrere Personen durch eine einheitliche Nötigungshandlung betroffen, kann insoweit nur eine Tat im Rechtssinne vorliegen; Tatmehrheit ist nur zu bejahen, wenn die einzelnen Handlungen rechtlich selbständige Delikte darstellen.
Eine Änderung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht ist nicht schon durch § 265 StPO ausgeschlossen, wenn die Änderung den Angeklagten in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht benachteiligt.
Die von der Rechtsprechung zur 'Polizeiflucht' entwickelten Grundsätze zur rechtlichen Einheit mehrerer Handlungsmomente sind nicht ohne Weiteres auf andere Tatkomplexe übertragbar.
Der Einsatz mehrerer geladener Schusswaffen ist ein das Tatbild strafschärfend prägendes Merkmal, das die Annahme minder schwerer Fälle des schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 StGB in der Regel ausschließt.
Bei teilweiser Abänderung der Verurteilung kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 StPO Einzelstrafen verbindlich feststellen, soweit hierdurch der Angeklagte nicht belastet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 13. November 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 122/96 vom 23. April 1996 in der Strafsache gegen Cengiz, geboren am ██████ 1972 in ███ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. April 1996 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. November 1995 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in zehn Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) schweren Raubes in elf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Außerdem hat es Maßnahmen nach den §§ 69, 69a StGB angeordnet und Tatmittel eingezogen.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. In den Fällen zum Nachteil der Geschädigten ██ und RC (UA 7/8) lag den Raubtaten eine Nötigungshandlung gegenüber beiden Tatopfern zugrunde; insoweit ist entgegen der Auffassung des Landgerichts (UA 28/29) – nur eine Tat im Rechtssinne gegeben (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 47. Aufl., § 249 Rdn. 11).
Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Eine darüber hinausgehende Zusammenfassung sämtlicher Raubtaten zu einer Tat, wie sie die Revision anstrebt, scheidet dagegen aus. Die vom Beschwerdeführer zur Begründung seiner Ansicht herangezogene Rechtsprechung zu den „Polizeifluchtfällen“ (vgl. BGHSt 22, 67, 76; Dreher/Tröndle aaO vor § 52 Rdn. 2a, § 315b Rdn. 10 m. w. Nachw.) lässt sich auf Raubtaten der vorliegenden Art nicht übertragen.
2. Die Strafkammer hat das Vorliegen minder schwerer Fälle des schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 StGB) rechtsfehlerfrei verneint, wobei sie dem das Tatbild strafschärfend prägenden Einsatz zweier geladener Maschinenpistolen in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise besonderes Gewicht beigemessen hat. Die Einwendungen der Revision hiergegen sind unbegründet.
Da die Fälle zum Nachteil der Geschädigten GCL und ███████ rechtlich als eine Tat zu bewerten sind, entfällt ein Fall des schweren Raubes. Für die (verbleibende) Tat setzt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht für den Fall zum Nachteil des Geschädigten ███████ zugemessene Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten als Einzelstrafe fest; hierdurch wird der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert.
Eine Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe ist nicht geboten. Im Hinblick auf die Höhe der Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe und die Vielzahl der weiteren hohen Einzelstrafen kann der Senat angesichts des unverändert gebliebenen Unrechtsgehalts der Gesamtheit der Taten ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte.
Steindorf RiBGH Maatz ist urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb verhindert, seine Unterschrift beizufügen.
| Steindorf | Solin-Stojanovic | ||
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