Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Menschenhandels und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 122/95
- Datum
- 28.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach der Tat eingeführte oder geänderte Strafnorm darf nicht zu Lasten des Täters angewandt werden; § 2 Abs. 3 StGB verbietet rückwirkende Verschlechterungen.
Fehlt die zeitlich relevante Norm zum Tatzeitpunkt oder wurde die zur Verurteilung herangezogene Alternative erst später eingeführt, ist die Verurteilung aufzuheben.
Bei Zurückverweisung hat der neue Tatrichter festzustellen, welche Vorschriften zur Tatzeit galten und die Strafbarkeit unter Beachtung des Grundsatzes der Unrechtskontinuität zu prüfen; ist ein milderes Gesetz einschlägig, ist dieses anzuwenden.
Die Voraussetzung der Gewerbsmäßigkeit im Sinne von § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfordert mehr als den bloßen Willen, sich eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen; es muss eine auf Dauer angelegte, dem Gewerbe ähnliche Tätigkeit vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 28. September 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 122/95 vom 28. März 1995 in der Strafsache gegen Wolfgang Werner █, geboren am ██ in ███, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 28. September 1994, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Falle B. III. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen schweren Menschenhandels), b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes, schweren Menschenhandels und wegen Diebstahls unter Einbeziehung eines Strafarrestes aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes richtet.
1. Dagegen kann die Verurteilung wegen schweren Menschenhandels gemäß § 181 StGB keinen Bestand haben.
§ 181 StGB wurde durch Art. 5 des 26. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1255) geändert. In der neuen Fassung ist die Vorschrift am 22. Juli 1992, mithin erst nach der Begehung der festgestellten Tat (Tatzeit: Ende Juni/Anfang Juli 1992) in Kraft getreten.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Voraussetzungen der – durch das 26. Strafrechtsänderungsgesetz neu gefassten, überwiegend schon in § 181 StGB a.F. enthaltenen – Tatbestandsalternativen des § 181 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (n.F.) nicht verwirklicht. Davon geht auch die Strafkammer aus. Nach ihrer rechtlichen Würdigung hat der Angeklagte sich des schweren Menschenhandels gemäß § 181 Abs. 3 StGB n.F. schuldig gemacht. Diese Tatbestandsalternative ist durch das 26. Strafrechtsänderungsgesetz aber neu in § 181 StGB eingefügt worden. Damit verstößt die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Menschenhandels gegen § 2 Abs. 3 StGB. Die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, nach denen sich der Angeklagte strafbar gemacht haben könnte, etwa § 180a Abs. 1 StGB a.F., drohen für die begangene Tat eine mildere Strafe als § 181 StGB n.F. an.
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Menschenhandels und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie zur Zurückverweisung der Sache.
Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der von ihm zu treffenden Feststellungen zu prüfen haben, nach welchen Vorschriften der zur Tatzeit geltenden Fassung des Strafgesetzbuches der Angeklagte sich wegen seines Verhaltens zum Nachteil der Geschädigten ███ strafbar gemacht hat und ob dieses Verhalten bei Wahrung des Grundsatzes der Unrechtskontinuität (vgl. Lackner, StGB, 20. Aufl., § 2 Rn. 44 ff.) auch nach neuem Recht strafbar ist. Alsdann wird er die Strafe nach dem milderen Gesetz zu bestimmen haben.
Soweit es die Frage der Strafbarkeit nach neuem Recht anbelangt, sieht der Senat Anlass zu dem Hinweis, dass die rechtliche Würdigung der Strafkammer auch insofern Bedenken begegnet: Das Landgericht hat die von § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorausgesetzte Gewerbsmäßigkeit damit begründet, dass der Angeklagte sich aus der Ausübung der Prostitution durch die Geschädigte ███ eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollte. Das genügt gemäß § 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Danach muss das Anwerben (in der von der Vorschrift vorausgesetzten Absicht) gewerbsmäßig erfolgen. Davon kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
[Unterschriften]
| Meyer-Goßner | Tolksdorf | Küpfer | |||
| Steindorf | Tepperwien |